Newsletter Nr. 15/2022 des Kantonsarztes

Affenpocken: Einführung der regulären Meldepflicht

Liebe Kolleginnen und Kollegen
 
Seit Anfang Mai 2022 sind tausende Affenpocken-Fälle in Ländern aufgetreten, in denen die Krankheit bisher nicht als endemisch gilt. In der Schweiz wurde im Rahmen des aktuellen Ausbruchs am 21. Mai 2022 der erste Fall von Affenpocken bestätigt. Das BAG stellt auf seiner Website Informationen für die Bevölkerung und für Gesundheitsfachpersonen zu Affenpocken zur Verfügung. Auch auf unserer Webseite finden Sie einige Informationen (u.a. Newsletter & Informationsdokumente für Fälle und Kontaktpersonen).
 
Einführung Meldepflicht
Der Bund führt per Mittwoch, 20. Juli 2022 die Meldepflicht für Affenpocken (Erreger: Orthopoxvirus) ein. Neu müssen Ärztinnen und Ärzte bzw. Personen, die eine entsprechende Laboranalyse in Auftrag geben, eine Meldung zum klinischen Befund ausfüllen, sobald ein positiver Laborbefund vorliegt. Die Meldefrist beträgt 24 Stunden. Die vollständig ausgefüllten Meldeformulare sind an die zuständige kantonale Gesundheitsbehörde zu senden. Die Zuständigkeit definiert sich anhand des Wohnsitzkantons der positiv getesteten Person. Für Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton Luzern sind die Meldungen an die Dienststelle Gesundheit und Sport unter humanmedizin.lu@hin.ch zu schicken. Die aktuellen Meldeformulare finden Sie auf der Webseite des BAG.
Mit der Einführung der regulären Meldepflicht erübrigt sich die telefonische Meldung (als «aussergewöhnlicher Befund») sowie die Meldung von Verdachtsfällen (wie sie im Newsletter Nr. 13/2022 des Kantonsarztes vom 25. Mai 2022 kommuniziert wurde).
 
Labordiagnostik
Bei Verdachtsfällen ist eine Labordiagnostik indiziert. Dazu ist ein Abstrich oder eine Biopsie von Hauteffloreszenzen (Exsudat, Pustelinhalt, Krusten etc.) zu entnehmen und an das nationale Referenzzentrum für neu auftretende Virusinfektionen (CRIVE/NAVI) zu schicken. In jedem Fall ist vor dem Versand Kontakt mit dem CRIVE aufzunehmen (079 55 30 922, 24 Stunden erreichbar).
Die Probenentnahme soll unter Einhaltung der Schutzmassnahmen nach den Empfehlungen von Swissnoso erfolgen. Der Versand der Probe kann bei Verdachtsfällen nach UN3373 (biologischer Stoff, Kategorie B; Verpackung P650) erfolgen; weitere Informationen zum Versand der Proben finden Sie auf der Webseite des CRIVE.
 
Auch für Laboratorien besteht ab dem 20. Juli 2022 eine Meldepflicht für das Affenpocken-Virus (positive Befunde innert 24 Stunden).
 
Kostenübernahme der Labordiagnostik
Bitte beachten Sie, dass neben dem CRIVE auch andere Laboratorien inzwischen eine Affenpocken-Diagnostik anbieten. Da diese Analyse jedoch noch nicht in die Analysenliste aufgenommen wurde, werden Untersuchungen nicht durch die Krankenkasse vergütet. Das BAG übernimmt die Kosten nur für Proben, die am Nationalen Referenzzentrum analysiert wurden. Analysen in anderen Laboratorien gehen zu Lasten der Patientinnen und Patienten. Sollten Sie Proben nicht an das CRIVE schicken, sind Sie dazu verpflichtet, die Patientinnen und Patienten über die Kostenfolge aufzuklären. Das BAG ist darum bemüht, weitere Optionen für die Diagnostik bzw. die Kostenübernahme zu finden.
 
Massnahmen bei Verdachts- und bestätigten Fällen
Personen mit Verdacht auf eine oder mit bestätigter Affenpockeninfektion müssen sich isolieren. Die Dauer der Isolation hängt von den Symptomen ab und dauert so lange, bis die Hauteffloreszenzen trocken bzw. verheilt sind, i.d.R. jedoch mindestens 10 Tage. Resultiert aufgrund der Infektion bzw. Isolation beispielsweise eine Arbeitsunfähigkeit oder kann der Schulunterricht nicht besucht werden, soll durch den behandelnden Arzt bzw. die behandelnde Ärztin ein entsprechendes Zeugnis ausgestellt werden.
 
Das Contact Tracing kann erst dann mit den betroffenen Personen Kontakt aufnehmen, wenn eine «Meldung zum klinischen Befund» erfolgt ist. Es liegt daher in der Verantwortung der behandelnden Ärztin resp. des behandelnden Arztes, Personen mit Verdacht auf eine Affenpockeninfektion entsprechende Isolations-/Verhaltensanweisungen zu geben (siehe dazu auch unser Merkblatt für Personen mit einer Affenpockeninfektion).
 
Bei bestätigter Affenpockeninfektion erfolgt das Contact Tracing und die Information von allfälligen Kontaktpersonen durch die DIGE. Eine vorsorgliche Quarantäne der Kontaktpersonen ist nach derzeitigem Wissensstand nicht notwendig.
 
Wir danken Ihnen für die Kenntnisnahme und für Ihre Unterstützung.
 
Freundliche Grüsse
 
Dr. med. Roger Harstall
Kantonsarzt

Kontakt

​KANTON LUZERN
Dienststelle Gesundheit und Sport
Meyerstrasse 20
Postfach 3439
6002 Luzern
Telefon 041 228 60 90
E-Mail gesundheit@lu.ch