Mitteilung

27. Oktober 2020

Regierungsrat erlässt kantonale Planungszone in der Gemeinde Altbüron

Der Regierungsrat erlässt für die Gebiete Rain/Hindergass, Linde und Blatte in der Gemeinde Altbüron eine kantonale Planungszone. Damit stellt der Kanton Luzern sicher, dass bis zur öffentlichen Auflage einer revidierten Ortsplanung in den entsprechenden Gebieten keine Bauvorhaben mehr bewilligt und realisiert werden, die der künftigen Bau- und Zonenordnung widersprechen. Diese vorsorgliche Massnahme dient dazu, dass die Gemeinde eine neue, revidierte Ortsplanung ausarbeiten kann, welche die bundesrechtlichen Vorgaben bezüglich der Grösse ihrer Bauzonen erfüllt.
 
Um das Raumplanungsrecht zu wahren und die darauf abzustimmende künftige Nutzungsplanung sicherzustellen, erlässt der Regierungsrat für die Gebiete Rain/Hindergass, Linde und Blatte in der Gemeinde Altbüron eine kantonale Planungszone. Hintergrund ist das Urteil 7H 19 179 des Luzerner Kantonsgerichts vom 23. September 2020.
 
Die Gemeinde Altbüron hat im Juli 2019 eine Baubewilligung für ein Bauvorhaben auf einer potenziellen Rückzonungsfläche erteilt, obwohl die Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) sie bereits im Januar 2019 dahingegend informiert hatte, dass auf potenziellen Rückzonungsflächen keine Bauten und Anlagen bewilligt werden dürfen, bevor geklärt ist, ob es sich um eine definitive Rückzonungsfläche handelt. Folglich hätte die Gemeinde von der Baubewilligung absehen und das Baugesuch sistieren müssen, was jedoch nicht geschah. Um die Fläche trotzdem vorübergehend von einer Überbauung freizuhalten, sistierte die Dienststelle rawi das Baubewilligungsverfahren an Stelle der Gemeinde. Gegen die in der Folge von der Gemeinde Altbüron gleichwohl erteilte Baubewilligung erhob die Dienststelle rawi Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Gemeinde unterläuft mit Baubewilligung die Ziele des geltenden Raumplanungsrechts
Das Kantonsgericht führte im Urteil 7H 19 179 zwar aus, dass die Voraussetzungen für eine Sistierung gegeben seien. Die Dienststelle rawi sei aber nicht Leitbehörde und daher für die Sistierung nicht zuständig. In Erwägung 5 hielt das Gericht weiter fest, dass die Abweisung der Beschwerde nicht bedeute, dass die Gemeinden über Interventionen und Weisungen hinweg Baubewilligungen auf potenziellen Rückzonungsflächen erteilen dürften, da damit die Ziele des geltenden Raumplanungsrechts unterlaufen würden. Gemäss Kantonsgericht hat der Kanton für die Sicherstellung der Umsetzung der Rückzonungsstrategie jedoch nicht die Sistierung, sondern das Instrument der Planungszone anzuwenden. Diese hat der Regierungsrat nun erlassen und stellt damit sicher, dass das Raumplanungsrecht durch die Gemeinde Altbüron gewahrt wird.
 
Planungszone als vorsorgliche Massnahme
Innerhalb einer Planungszone darf nichts unternommen werden, was die erforderliche Ortsplanungsrevision erschweren könnte. So dürfen zum Beispiel keine Bauten und Anlagen mehr erstellt werden, die eine allfällige spätere Zuweisung zu einer anderen Nutzungszone verunmöglichen würden. Während der Planungszone gelten in den betroffenen Gebieten die Vorschriften der Landwirtschaftszone gemäss Art. 18 des Bau- und Zonenreglements Altbüron (siehe Plan «Kantonale Planungszone betreffend die Gemeinde Altbüron, Gebiete Rain / Hindergass, Linde und Blatte» vom 19. Oktober 2020). In diesem Sinn stellt das Instrument der Planungszone eine vorsorgliche Massnahme im Hinblick auf die bevorstehende Ortsplanungsrevision dar, die die Gemeinde nun anzugehen hat. Ohne diese Planungszone würden die potenziellen Rückzonungsflächen – die eben gerade noch nicht abschliessend festgelegt sind – dem nun folgenden Ortsplanungsprozess entzogen.
 
Bauzonen in Altbüron müssen verkleinert werden
Die Gemeinde Altbüron verfügt über zu grosse Bauzonen und gehört damit zu den 21 Rückzongsgemeinden des Kantons Luzern. Gemeinden mit zu grossen Bauzonen sind aufgrund des Bundesrechts und den Vorgaben im kantonalen Richtplan verpflichtet, ihre Bauzonen mit einer Revision der Bau- und Zonenordnung zu verkleinern. In der Gemeinde Altbüron verbleiben auch nach der notwendigen Redimensionierung der Bauzonenflächen immer noch mindestens 1.7 Hektare erschlossene, unüberbaute Bauzonen in der Nähe des Ortskerns, die für die weitere Entwicklung der Gemeinde überbaut werden können.
 
Der Plan «Kantonale Planungszone betreffend die Gemeinde Altbüron, Gebiete Rain / Hindergass, Linde und Blatte» vom 19. Oktober 2020 mit den dazugehörigen provisorischen Bau- und Nutzungsvorschriften liegt zusammen mit dem Planungsbericht während 30 Tagen vom 2. November bis zum 1. Dezember 2020 öffentlich auf. Die Planungszone wird mit der öffentlichen Auflage wirksam. Allfällige Einsprachen haben keine aufschiebende Wirkung.
Planungszonen

Planungszonen dienen der Sicherstellung der Nutzungsplanung. Sie können sowohl von der Gemeinde als auch vom Regierungsrat erlassen werden und verhindern als provisorische Massnahme bauliche Entwicklungen, die der angestrebten künftigen Bau- und Zonenordnung widersprechen. Eine Planungszone dauert zwei Jahre und kann um ein weiteres Jahr verlängert werden. Sobald die Gemeinde jedoch eine revidierte Ortsplanung öffentlich auflegt, ersetzt diese die Planungszone.
 
Rückzonungsstrategie Kanton Luzern
Am 1. Mai 2014 ist das von der Schweizer Stimmbevölkerung mit grosser Mehrheit beschlossene revidierte Raumplanungsgesetz des Bundes (RPG) in Kraft getreten. Gemäss Art. 15 Abs. 2 des revidierten Raumplanungsgesetzes sind überdimensionierte Bauzonen zu reduzieren. Im Kanton Luzern betrifft diese Vorgabe 21 Gemeinden: Sie haben sogar bei einem Szenario mit hohem Bevölkerungswachstum zu grosse unüberbaute Bauzonen. Insgesamt 67 Hektaren Bauland müssen deshalb in den nun anstehenden Ortsplanungen rückgezont werden. Eine Aufgabe, der sich Kantone und Gemeinden gemeinsam stellen müssen. Die Ende Januar 2020 vom Kanton Luzern vorgestellte Rückzonungsstrategie ist bei den betroffenen Gemeinden und Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern teils auf Widerstand gestossen. Ein externer Experte hat auf Veranlassung des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements die kantonale Rückzonungsstrategie überprüft. Das Rechtsgutachten kommt zum Schluss, dass der Kanton das eidgenössische Raumplanungsgesetz zurückhaltend und pragmatisch umsetzt. Weitere Informationen zur Rückzonungsstrategie finden Sie hier.
Strategiereferenz

Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Leitsatzes in der Luzerner Kantonsstrategie:
  • Luzern steht für Nachhaltigkeit
    Anhang
  • Plan «Kantonale Planungszone betreffend die Gemeinde Altbüron, Gebiete Rain / Hindergass, Linde und Blatte» vom 19. Oktober 2020
  • Planungsbericht zur Planungszone in der Gemeinde Altbüron vom 19. Oktober 2020

  • Kontakt

    Pascal Wyss-Kohler
    Leiter Rechtsdienst
    Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
    Telefon 041 228 65 32
    E-Mail pascal.wyss@lu.ch
    (erreichbar am 27. Oktober 2020, 13.00 bis 16.00 Uhr)