Landwirtschaft und Wald

Leinenpflicht für Hunde

Vom 1. April bis am 31. Juli gilt im Kanton Luzern eine Leinenpflicht für Hunde im Wald sowie näher als 50 Meter zum Waldrand. Sie dient während der Brut- und Setzzeit dem Schutz der Wildtiere und ihrer Jungen. Durch freilaufende Hunde besonders gefährdet sind trächtige Rehe und ihre frisch gesetzten Kitze, junge Feldhasen, Füchse oder Dachse sowie am Boden brütende Vögel und ihre Gelege.

Leinenpflicht für Hunde wird kontrolliert
Die Leinenpflicht für Hunde ist seit 2014 in der kantonalen Jagdverordnung verankert. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald und andere Interessengruppen haben in den vergangenen Jahren sehr viel Aufklärungsarbeit geleistet, um Hundehalterinnen und Hundehalter verstärkt zu sensibilisieren. Widerhandlungen gegen die Leinenpflicht werden als Ordnungsbusse geahndet und mit 100 Franken gebüsst.
 
Ganzjährige Leinenpflicht für Hunde in Wildtier- und Naturschutzgebieten
Die Leinenpflicht für Hunde gilt ganzjährig im eidgenössischen Jagdbanngebiet Tannhorn, im Wasser- und Zugvogelreservat von nationaler Bedeutung Wauwilermoos sowie in allen Naturschutzgebieten. Widerhandlungen gegen die Leinenpflicht in Schutzgebieten können mit dem revidierten Bundesrecht seit dem 1. Januar 2020 ebenfalls im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden. Die Busse bei Missachtung des Leinenzwangs in Wildtier- und Naturschutzgebieten beträgt 150 Franken.
 
Danke, dass Sie Ihren Hund im Wald an die Leine nehmen!

Rehkitz, Junghase und Fuchswelpe

Kantonale Jagdverordnung (SRL 725a)

  • Hundehaltung (SRL 849)

    § 3*      Leinenzwang 
    1 In öffentlich zugänglichen Lokalen, wie namentlich in Wirtschaften und Verkaufsläden, in Naturschutzgebieten, in Parkanlagen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und auf verkehrsreichen Strassen sind Hunde an der Leine zu führen, soweit nicht nach eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Bestimmungen ein Betretverbot besteht.
    2 Läufige, bissige und kranke Hunde sind im Freien sowie in Drittpersonen zugänglichen Räumen anzuleinen.

    § 4*      Beaufsichtigung
    1 Die Halterinnen und Halter haben die Hunde mit aller nach den Umständen gebotenen Sorgfalt zu beaufsichtigen. * 
    2 In Wäldern und an Waldrändern, an Seeufern, entlang von Ufergehölzen und Hecken sowie zur Nachtzeit im Freien dürfen Hunde nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. 
    3 Die Bestimmungen der Jagdgesetzgebung bleiben vorbehalten.

  • Kantonale Jagdverordnung (SRL 725a)
    § 27   Leinenpflicht für Hunde
     1 Hunde sind vom 1. April bis 31. Juli im Wald und näher als 50 m zum Waldrand an der Leine zu führen.
    2 Die Einschränkung gilt nicht für Jagd- und Herdenschutzhunde sowie Diensthunde der Polizei und des Rettungswesens beim Einsatz und bei der Ausbildung.

Christian Hüsler
Fachbereichsleiter Jagd und Wildhüter
Tel: 041 349 74 83
E-Mail

Kleber: Hunde an die Leine!
Aufkleber 14.8 cm x 10.5 cm
Aufkleber bestellen: lawa@lu.ch
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