Mitteilung

24. September 2020

Kanton Luzern: Externes Gutachten bestätigt Rückzonungsstrategie

Ein externer Experte hat auf Veranlassung des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements die kantonale Rückzonungsstrategie überprüft. Die Ende Januar 2020 vom Kanton Luzern vorgestellte Strategie ist bei den betroffenen Gemeinden und Grundeigentümern teils auf Widerstand gestossen. Dazu fand im Kantonsparlament eine ausführliche Debatte statt. Das nun vorliegende Rechtsgutachten kommt zum Schluss, dass der Kanton das eidgenössische Raumplanungsgesetz zurückhaltend und pragmatisch umsetzt.
 
Die Ende Januar vom Kanton Luzern vorgestellte Rückzonungsstrategie wird von einigen Gemeinden und Grundeigentümern als «streng» bzw. «zu streng» bezeichnet und bezüglich ihrer Rechtmässigkeit bisweilen in Frage gestellt. Aus diesem Grund hat sich das zuständige Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern entschieden, die Rückzonungsstrategie mit den ihr zugrundeliegenden Kriterien von einem externen, unabhängigen Experten hinsichtlich ihrer Recht- und Zweckmässigkeit beurteilen lassen. Sie hat dazu den Juristen und Raumplanungsexperten Dr. h. c. Lukas Bühlmann beauftragt (Informationen zur Person vgl. unten).
 
Zurückhaltende und pragmatische Umsetzung der Rückzonungsstrategie
Im nun vorliegenden Rechtsgutachten kommt Lukas Bühlmann zum Schluss, dass die Luzerner Rückzonungsstrategie sehr zurückhaltend und pragmatisch umgesetzt wird: die Annahme des Bevölkerungswachstums sei eher hoch und die Zahl der nötigen Rückzonungen deshalb eher tief; die Gewährung eines dreiprozentigen Bonus auf den Rückzonungsflächen zum Ausgleich von Berechnungs-Unschärfen sei grosszügig; ebenso die Anwendung der Verhältnismässigkeitskriterien.
 
Weiter schreibt der Gutachter: Mit den zehn Kriterien für Rückzonungen sowie der Überprüfung dieser Kriterien im Einzelfall trage der Kanton Luzern zur Versachlichung und Beschleunigung des Prozesses bei und sorge für eine Gleichbehandlung. Dank des transparenten und gut dokumentierten Rückzonungsprozesses könnten zudem die Gerichte im Falle von Rechtsstreitigkeiten besser und schneller urteilen. Die Gemeinden wiederum verfügten bei der konkreten Umsetzung des Rückzonungsauftrags über einen gewissen, wenn auch sehr eingeschränkten, Ermessensspielraum.
 
Im Hinblick auf die hohen Anforderungen des Raumplanungsgesetzes des Bundes (RPG) sowie den klaren Willen des Gesetzgebers zur Rückzonung überdimensionierter Bauzonen könne man, so Bühlmann, die Rückzonungsstrategie des Kantons keineswegs als «streng» oder gar als «zu streng» beurteilen, auch wenn die Rückzonungen für die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer unter Umständen nicht voraussehbar waren und sie mitunter hart treffen mögen. Dazu kommt, dass spätestens seit der RPG-Revision 2014 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit dem Verlust der Baulandqualität ihrer Grundstücke rechnen müssen. Denn die Eigentumsgarantie gebe ihnen kein Recht darauf, dass ihr Land auch in Zukunft in der Bauzone verbleibt.
 
Punktuell geht der Gutachter sogar weiter als der Kanton. So fordert er zum Beispiel von den Gemeinden, dass sie auch Parzellen für eine Rückzonung prüfen, für welche aktuell rechtskräftige Baubewilligungen oder Sondernutzungsplanungen vorliegen. Aus kantonaler Sicht müssen diese Flächen nur rückgezont werden, falls die Bewilligung unbenutzt abläuft.
 
Postulat 315 zur Rückzonungsstrategie
In der Kantonsratssession vom 23. Juni 2020 hatte das Luzerner Parlament das Postulat 315 über eine Neubeurteilung der Rückzonungsstrategie für teilweise erheblich erklärt. Der Kantonsrat hatte in der Diskussion die Notwendigkeit der Umsetzung der Rückzonungen im Grundsatz bestätigt. Gleichzeitig wurde der Regierungsrat jedoch aufgefordert, den Austausch mit den betroffenen Gemeinden zu vertiefen und die Fragen bezüglich der Entschädigung zu klären. Seither wurden die betroffenen Rückzonungsgemeinden mit weiteren Informationen bedient. Regierungsrat Fabian Peter hat sich zudem erneut mit der Begleitgruppe «Rückzonung» getroffen, um weitere Anliegen der Gemeinden zu klären. Auch ein Austausch mit dem Präsidenten der Schätzungskommission hat im Sommer stattgefunden. Bereits im Frühling hatte Regierungsrat Fabian Peter zudem entschieden, die Rückzonungsstrategie durch einen unabhängigen externen Experten beurteilen zu lassen. Dieses Gutachten liegt nun vor.

Rückzonungsstrategie Kanton Luzern

Am 1. Mai 2014 ist das von der Schweizer Stimmbevölkerung mit grosser Mehrheit beschlossene revidierte Raumplanungsgesetz des Bundes (RPG) in Kraft getreten. Gemäss Art. 15 Abs. 2 des revidierten Raumplanungsgesetzes sind überdimensionierte Bauzonen zu reduzieren. Im Kanton Luzern betrifft diese Vorgabe 21 Gemeinden: Sie haben sogar bei einem Szenario mit hohem Bevölkerungswachstum zu grosse unüberbaute Bauzonen. Insgesamt 67 ha Bauland müssen deshalb in den nun anstehenden Ortsplanungen rückgezont werden. Eine Aufgabe, der sich Kantone und Gemeinden gemeinsam stellen müssen. Weitere Informationen zur Rückzonungsstrategie finden Sie hier.

Über Lukas Bühlmann, Dr. h. c.

Lukas Bühlmann studierte von 1978-1984 Jura an der Universität Bern. Nach beruflichen Einsätzen für die Wettbewerbskommission (1984/85) sowie die Finanzdelegation und Finanzkommissionen der eidgenössischen Räte (1985/86) arbeitete er während vier Jahren für das Bundesamt für Raumplanung (ARE). Von 1990 bis zu seiner Pensionierung im Dezember 2019 arbeitete er bei EspaceSuisse (früher VLP-ASPAN), dem Schweizer Verband für Raumplanung, wo er von 2003-2019 als Direktor amtete. Bühlmann wurde 2017 mit der Ehrendoktorwürde der Universität Basel ausgezeichnet. Letztere würdigte ihn als Brückenbauer zwischen Forschung, Praxis und den staatlichen Ebenen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Strategiereferenz

Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Leitsatzes in der Luzerner Kantonsstrategie:
  • Luzern steht für Lebensqualität
  • Luzern steht für Nachhaltigkeit
    Anhang
  • Rechtsgutachten «Rückzonungsstrategie des Kantons Luzern»
  • Strategie «Umgang mit überdimensionierten Bauzonen und Reservezonen» (Rückzonungsstrategie), Schlussbericht an den Regierungsrat per 30. Januar 2020

  • Kontakt

    Pascal Wyss-Kohler
    Leiter Rechtsdienst
    Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
    Telefon 041 228 65 32
    pascal.wyss@lu.ch
    (erreichbar am 25. September 2020, 14.30 bis 16.00 Uhr)