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Der Kanton Luzern verbessert Vereinbarkeit von Beruf und Familie |
Der Kanton Luzern passt im kommenden Jahr die Personalverordnung dem neuen Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung an: So erhalten Väter ab 2021 zehn Tage Urlaub. Zudem wird per Anfang Jahr die Betreuung von gesundheitlich angeschlagenen Familienmitgliedern erleichtert. Geplant ist zudem, dass per 1. Juli 2021 Eltern von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern einen besoldeten Urlaub von 14 Wochen erhalten. Diese Anpassungen gehen zurück auf die auf Bundesebene beschlossenen Gesetzesänderungen. Mit den neuen Regelungen verbessert der Arbeitgeber Kanton Luzern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Die Änderungen werden in zwei Etappen eingeführt: Per 1. Januar 2021 tritt der zweiwöchige besoldete Vaterschaftsurlaub in Kraft. Väter haben neu Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Urlaub, wenn ihr Kind auf die Welt kommt. Die zwei Wochen sind innert sechs Monaten ab Geburt zu beziehen. Bis dato beträgt der Vaterschaftsurlaub eine Woche. Die Besoldung wird weiterhin zu 100 Prozent ausgerichtet. Zusätzlich wird per 1. Januar 2021 der bezahlte kurzfristige Urlaub zur Betreuung von kranken Familienmitgliedern oder der Lebenspartnerin beziehungsweise des Lebenspartners von einem auf höchstens drei Tagen pro Ereignis erhöht. Der Anspruch ist auf zehn Tage pro Jahr beschränkt. Geplant ist zudem, dass per 1. Juli 2021 der besoldete Urlaub für Eltern eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes in Kraft treten soll. Dieser Betreuungsurlaub ist auf höchstens 14 Wochen beschränkt. Die Eltern können diese Tage frei unter sich aufteilen. Mit diesen Anpassungen, die im Verlauf vom nächsten Jahr in Kraft treten, wird die Arbeitszeit flexibilisiert und die Anstellungsbedingungen werden familienfreundlicher. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf – das ist dem Kanton Luzern als Arbeitgeber sehr wichtig – wird dadurch weiter verbessert. Beim Kanton Luzern geht man davon aus, dass aufgrund der Neuregelungen keine wesentlichen Kostenabweichungen zu heute entstehen.
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