Aus einer ausserordentlichen Massnahme für Einzelfälle ist seit September 2020, als das eidgenössische Parlament den Grundstein für die Härtefallhilfe legte, ein umfassend geregeltes Instrument mit Massenverfahren und hohen Auszahlungsvolumen geworden. Haben Bund und Kantone anfänglich 200 Millionen Franken für notleidende Unternehmen zur Verfügung gestellt, so sind es heute 10 Milliarden Franken. Der Kanton Luzern hat mittlerweile knapp 350 Millionen Franken als Ausgaben bewilligt. Darin enthalten sind jene 81 Millionen Franken, die er für den Bund vorschiesst und zurückerstattet erhält.
Zuletzt wurden im März/April 2021 auch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Härtefallmittel erleichtert und die Höchstgrenzen für A-fonds-perdu-Beiträge massgeblich erhöht. Damit kann die Auffassung, wonach auf die Härtefallgelder kein Rechtsanspruch bestehe, nicht mehr aufrechterhalten werden.
Für den Luzerner Regierungsrat ist klar, dass als Folge dieser Entwicklungen die Rechtsweggarantie für das Härtefallverfahren gewährleistet sein muss. Er hat die kantonale Härtefallverordnung Covid-19 so angepasst, dass Gesuchsentscheide mit einer summarischen Begründung und Rechtsmittelbelehrung eröffnet werden. Die Entscheide können mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Das gilt sowohl für behördlich geschlossene als auch für nicht behördlich geschlossene Unternehmen.
Die angepasste Verordnung tritt morgen, 19. Mai 2021, in Kraft. Die Entscheide über die Härtefallgesuche enthalten die Rechtsmittelbelehrung bereits seit dem 23. April 2021.
Strategiereferenz
Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Leitsatzes in der Luzerner Kantonsstrategie:
Anhang
Kantonale Härtefallverordnung Covid-19