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Mitteilung
1. März 2022
 
 

Kanton will Unternehmen auch in der zweiten Jahreshälfte 2021 finanziell unterstützen

Die besonders stark von der Coronapandemie betroffenen Unternehmen sollen auch für die zweite Jahreshälfte 2021 finanzielle Unterstützung erhalten. Das gilt für jene Luzerner Betriebe, welche die vom Bund vorgegebene Obergrenze noch nicht erreicht haben. Die Finanzierung erfolgt über die bereits bestehenden Gefässe sowie über die zweite Tranche aus der Bundesratsreserve. Aus diesem Grund unterbreitet der Regierungsrat dem Kantonsrat ein Dekret über den Sonderkredit von rund neun Millionen Franken.

Bis dato konnten Unternehmen Einbussen bis Ende Juni 2021 geltend machen. Neu will der Kanton Luzern die von der Pandemie besonders hart getroffenen Unternehmen auch für die zweite Jahreshälfte 2021 finanziell unterstützen. Das gilt für Betriebe, welche die vom Bund vorgegebene Obergrenze noch nicht erreicht haben. Die vom Bund gesetzte Obergrenze hat zum Ziel, dass die Unternehmen nebst staatlicher Hilfe auch selber Massnahmen ergreifen.

Die Unterstützung für die zweite Jahreshälfte 2021 für Betriebe mit einem Jahresumsatz von bis zu 5 Millionen Franken wird aus den bereits bestehenden Gefässen geleistet. Für Betriebe mit mehr als 5 Millionen Franken Umsatz pro Jahr werden die Beträge aus der zweiten Tranche der Bundesratsreserve bezahlt. Diese Kosten werden vom Bund vollständig übernommen. Für den Kanton Luzern beläuft sich die Summe der zweiten Tranche auf rund 9 Millionen Franken. Dazu ist ein Sonderkredit von 8,78 Millionen Franken zu bewilligen. Der Entwurf eines Dekrets über den Zusatzkredit wird dem Parlament in der Märzsession vorgelegt.

Kantonale Härtefallverordnung wird angepasst
Für die Umsetzung der Härtefallmassnahmen für das zweite Halbjahr 2021 muss die kantonale Härtefallverordnung Covid-19 angepasst werden. Im Grundsatz jedoch bleiben die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung weitgehend unverändert (siehe Kastentext).

Neben der Unterstützung für die zweite Jahreshälfte 2021 befasst sich das Finanzdepartement bereits mit dem Jahr 2022. Denn gemeinsam mit Branchenvertretern, Wirtschaftsverbänden und Sozialpartnern wird eine Umsetzung der Härtefallmassnahme erarbeitet für Einbussen, die Unternehmen in der ersten Jahreshälfte 2022 erleiden. Das Ergebnis dieser Arbeiten wird dem Regierungsrat zum Entscheid vorgelegt. Details dazu werden zu einem späteren Zeitpunkt kommuniziert.

Als Härtefälle gelten Unternehmen, die durch die Corona-Pandemie und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Folgen stark gelitten haben. Diese Unternehmen werden seit Ende 2020 von Bund und Kantonen finanziell unterstützt. Bis Anfang Januar 2022 sind im Kanton Luzern 1889 Gesuche um Härtefallhilfe eingegangen. 3200 Zahlungen sind erfolgt und rund 250 Millionen Franken wurden an Luzerner Unternehmen ausbezahlt.


Diese Unternehmen sind anspruchsberechtigt
Anspruchsberechtigt sind Betriebe, die seit Ende 2020 während mindestens 40 Tagen behördlich geschlossen waren. Sie erhalten ohne bestimmte Umsatzeinbusse Zugang zu Härtefallmassnahmen. Betriebe, die nicht behördlich geschlossen waren, müssen im Vergleich zu den Vorjahren 2018 und 2019 eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent aufweisen. Die vom Bund bei den Härtefallmassnahmen für das Jahr 2022 erhöhten Obergrenzen für Schaustellerbetriebe gelten dagegen für das Jahr 2021 noch nicht, weil die entsprechende Rechtsgrundlage dafür erst im Dezember 2021 geschaffen wurde.

Anhang
Botschaft
 
 
Yasmin Kunz
Leiterin Kommunikation
Finanzdepartement
yasmin.kunz@lu.ch
 
 
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