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Mitteilung
24. November 2023
 
 

Regierungsrat passt die Beiträge der Asylsozialhilfe und der Asylnothilfe an

Der Regierungsrat hat eine Änderung der Kantonalen Asylverordnung, die per 1. Januar 2024 in Kraft tritt, verabschiedet. Die Änderung beinhaltet insbesondere eine Anpassung der Beiträge der Asylsozialhilfe und eine Angleichung der Asylnothilfe an die Nothilfe der übrigen Ausländerinnen und Ausländer. Zudem hat der Regierungsrat zur Förderung der beruflichen Integration den Einkommensfreibetrag auf alle erwerbstätigen Personen aus dem Asylbereich ausgeweitet.

In der Kantonalen Asylverordnung regelt der Regierungsrat Art und Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe (Asylsozialhilfe) sowie die Nothilfe für Personen im Asylbereich (Asylnothilfe). Personen aus dem Asylbereich haben ein Recht auf Asylsozialhilfe, falls sie nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Die Asylsozialhilfe dient der materiellen Grundsicherung und ermöglicht eine bescheidene und menschenwürdige Lebensführung. Personen, deren Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden ist oder die einen Nichteintretensentscheid erhalten haben und die Schweiz deshalb verlassen müssen, haben keinen Anspruch mehr auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Diese Personen erhalten Asylnothilfe. Die Nothilfe umfasst die für ein menschenwürdiges Leben unerlässlichen Mittel für Nahrung, Kleidung, Obdach und für die medizinische Notversorgung. Die Anpassung der Ansätze der Asylsozialhilfe und der Asylnothilfe stehen im Zentrum der vom Regierungsrat beschlossenen Änderung der Kantonalen Asylverordnung.

Ansätze werden angepasst
In der Vernehmlassung, welche zwischen dem 17. März 2023 und 30. Juni 2023 durchgeführt wurde, kam insgesamt eine grosse Zustimmung zum Änderungsentwurf zum Ausdruck. Neben den politischen Parteien des Kantons Luzern nahmen auch die Luzerner Gemeinden, verschiedene kantonale Departemente und Dienststellen sowie die Landeskirchen und weitere Organisationen und Personen an der Vernehmlassung teil. Insbesondere auch die Erhöhung der Ansätze der Asylsozialhilfe wurde mehrheitlich begrüsst. Vor diesem Hintergrund hat der Regierungsrat die Ansätze für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer in Kollektivunterkünften sowie Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung in individuellen Unterkünften um rund 10 Prozent erhöht (bezogen auf die erfahrungsgemäss am häufigsten vorkommenden Haushaltsgrössen). Zudem wurden die Ansätze für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer in individuellen Unterkünften auf durchschnittlich 80 Prozent (verteilt über alle Haushaltsgrössen) der Ansätze gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), welche für die einheimische Bevölkerung zur Anwendung kommen, erhöht. Im Weiteren hat er die Ansätze der Asylnothilfe auf einheitlich 10 Franken pro Person und Tag festgelegt. Damit werden nothilfebeziehende Personen aus dem Asylbereich anderen nothilfebeziehenden Ausländerinnen und Ausländern gleichgestellt.

Neu gibt es einen Einkommensfreibetrag
Zur besseren Integration in den Arbeitsmarkt wird mit der revidierten Asylverordnung der Einkommensfreibetrag (EFB) auf alle erwerbstätigen Personen aus dem Asylbereich ausgeweitet. Mit dem EFB wird in erster Linie das Ziel verfolgt, die Erwerbsaufnahme oder die Erhöhung des Arbeitspensums und damit die Integration zu fördern. Der EFB belohnt damit nicht nur die Aufnahme beziehungsweise Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit, sondern kann auch einen Anreiz darstellen, das Arbeitspensum zu erhöhen. «Mit der revidierten Kantonalen Asylverordnung machen wir einen Schritt in die richtige Richtung, weil damit eine bessere Integration - insbesondere in den Arbeitsmarkt - ermöglicht wird», so Regierungsrätin Michaela Tschuor, Vorsteherin des Gesundheits- und Sozialdepartements.


Diese Massnahme dient der Umsetzung der politischen Schwerpunkte im Bereich
- Gesellschaftlicher Wandel
gemäss Kantonsstrategie
 
 
Silvia Bolliger
Leiterin der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen
Telefon 041 228 58 91
(erreichbar am 24. November 2023 zwischen 11.00 und 11.45 Uhr)
 
 
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