Seit dem 1. Januar 2023 gilt die aktualisierte Richtlinie «Beweidung von Wald in höheren La-gen». Sie wurde in verschiedenen Punkten präzisiert. Die Richtlinie ist nicht mehr auf das Sömmerungsgebiet beschränkt, sondern auf sämtliche höheren Lagen des Kantons anwendbar. Die höheren Lagen umfassen neben dem Sömmerungsgebiet die Bergzonen 4 und 3 sowie Flächen der Bergzone 2, die unmittelbar an das Sömmerungsgebiet angrenzen.
An den Grundsätzen ändert sich nichts: Der Wald darf nicht beweidet werden und ist abzuzäunen. Ausnahmen von der Zaunpflicht bzw. dem Beweidungsverbot müssen im konkreten Einzelfall durch den Revierförster beurteilt und vertraglich vereinbart werden.
Hinsichtlich der Abgrenzung von Wald und Weide wird zurzeit das gesamte Sömmerungsgebiet durch die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) beurteilt. Dies dauert voraussichtlich noch bis ins Jahr 2025. Für das Sömmerungsgebiet müssen keine Gesuche eingereicht werden. Ausnahmen im Bereich der Bergzonen müssen mittels
Gesuchsformular beantragt werden.