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Mitteilung
17. März 2023
 
 

Kantonale Asylverordnung: Eröffnung der Vernehmlassung

Der Regierungsrat hat das Vernehmlassungsverfahren zum Änderungsentwurf der Kantonalen Asylverordnung eröffnet. Die geplante Änderung beinhaltet insbesondere eine Anpassung der Beiträge der Asylsozialhilfe und -nothilfe. Zudem soll ein Einkommensfreibetrag für erwerbstätige Personen aus dem Asylbereich eingeführt werden. Die Vernehmlassung hat heute begonnen und dauert bis am 30. Juni 2023.

In der Kantonalen Asylverordnung regelt der Regierungsrat insbesondere Art und Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe (Asylsozialhilfe) sowie die Nothilfe für Personen im Asylbereich (Asylnothilfe). Personen aus dem Asylbereich haben ein Recht auf Asylsozialhilfe, falls sie nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Personen, deren Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden ist oder die einen Nichteintretensentscheid erhalten haben und die Schweiz deshalb verlassen müssen, haben keinen Anspruch mehr auf Sozialhilfe. Diese Personen erhalten Asylnothilfe.

Änderungen bei der Asylsozialhilfe
Die Asylsozialhilfe dient der materiellen Grundsicherung. Sie ermöglicht eine bescheidene und menschenwürdige Lebensführung. Teil der Asylsozialhilfe ist der so genannte Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL). Dieser umfasst die alltäglichen Ausgaben, die einkommensschwachen Haushalten entsprechen. Die aktuell geltenden Ansätze sind hier einsehbar: SRL Nr. 892b - Kantonale Asylverordnung - Systematische Rechtssammlung SRL - Kanton Luzern (3.1.3 Wirtschaftliche Sozialhilfe, § 7, Grundbedarf für den Lebensunterhalt).

In der geltenden Kantonalen Asylverordnung wird nicht zwischen vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern einerseits und Asylsuchenden sowie Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung andererseits unterschieden. Alle drei Personengruppen erhalten die gleichen Tagesansätze, wobei diese nach Unterbringungsform (kollektive oder individuelle Unterkunft) abgestuft sind. Während bei Asylsuchenden sowie Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung der Erhalt der Rückkehrfähigkeit im Zentrum steht, besteht in Bezug auf vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (gestützt auf die Integrationsagenda Schweiz) derselbe Auftrag zur beruflichen und sozialen Integration wie für anerkannte Flüchtlinge. Um diesem Auftrag besser gerecht zu werden, sieht der Änderungsentwurf der Kantonalen Asylverordnung im Vergleich zu den Asylsuchenden sowie Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung höhere Ansätze für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer in individuellen Unterkünften vor. Gemäss Änderungsentwurf entsprechen die Ansätze – verteilt über die verschiedenen Haushaltsgrössen – durchschnittlich rund 80 Prozent der Ansätze der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), welche für die einheimische Bevölkerung sowie für die anerkannten Flüchtlinge zur Anwendung kommen.

Auch die Ansätze für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung in individuellen Unterkünften sowie die Ansätze bei Unterbringung in kollektiven Unterkünften sollen gemäss Verordnungsentwurf erhöht werden. Die geplante Erhöhung der Ansätze zielt insbesondere darauf ab, Familien mit Kindern finanziell stärker zu unterstützen. Die Erhöhungen entsprechen über alle Haushaltsgrössen hinweg durchschnittlich ca. 10 Prozent.

Änderungen bei der Asylnothilfe
Die Asylnothilfe umfasst die für ein menschenwürdiges Leben unerlässlichen Mittel für Nahrung, Kleidung, Obdach und für die medizinische Notversorgung.
Der Grundbetrag ist aktuell degressiv ausgestaltet, siehe SRL Nr. 892b - Kantonale Asylverordnung - Systematische Rechtssammlung SRL - Kanton Luzern (4 Nothilfe, § 19, Umfang). Das heisst, der Ansatz pro Person und Tag fällt umso tiefer aus, je grösser die Unterstützungseinheit ist. Im Rahmen der Teilrevision der Kantonalen Asylverordnung soll der Grundbetrag im Sinne der Gleichbehandlung und zur besseren Unterstützung von Familien mit Kindern wie für die einheimische Bevölkerung und Personen aus dem ausländerrechtlichen Bereich auf einheitlich 10 Franken pro Person und Tag festgesetzt werden. Neben diesem Grundbetrag sollen im Rahmen der Nothilfe bei dringendem und nachgewiesenen Bedarf weitere Leistungen ausgerichtet werden können (beispielsweise Schulmaterial für Kinder in der Nothilfe).

Einführung eines Einkommensfreibetrags
Zur besseren Integration in den Arbeitsmarkt sieht der Änderungsentwurf die Einführung eines Einkommensfreibetrags (EFB) für alle erwerbstätigen Personen aus dem Asylbereich vor. Mit dem EFB wird in erster Linie das Ziel verfolgt, die Erwerbsaufnahme oder die Erhöhung des Arbeitspensums und damit die Integration zu fördern. Der EFB belohnt damit nicht nur die Aufnahme beziehungsweise Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit, sondern kann auch einen Anreiz darstellen, das Arbeitspensum zu erhöhen. «Mit der Änderung der Kantonalen Asylverordnung soll dem Integrationsauftrag besser entsprochen und die Chancen auf eine erfolgreiche Integration - insbesondere im Arbeitsmarkt – erhöht werden», so Regierungspräsident Guido Graf, Vorsteher des Gesundheits- und Sozialdepartements.

Sozialhilfekosten können eingespart werden
Es ist drauf hinzuweisen, dass mit der Verordnungsänderung mitunter eine bessere berufliche Integration der Personen aus dem Asylbereich angestrebt wird. «Damit können Sozialhilfekosten eingespart werden und die öffentliche Hand dürfte mittel- bis längerfristig entsprechend entlastet werden», so Guido Graf.

Die Vernehmlassung zur Teilrevision der Kantonalen Asylverordnung dauert bis am 30. Juni 2023.
Strategiereferenz
Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Leitsatzes in der Luzerner Kantonsstrategie:
Luzern steht für Zusammenhalt
Anhang
Vernehmlassung
 
 
Noëlle Bucher
Departementssekretärin GSD
Gesundheits- und Sozialdepartement
Telefon 041 228 52 64
(erreichbar am Freitag, 17. März 2023, von 15.15 bis 16.15 Uhr)
 
 
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