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Kirchgemeinde St. Urban: Auflösung Kollaturverpflichtung geplant
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Der Kanton Luzern will die Kollaturverpflichtung St. Urban auflösen und damit eine Vereinbarung aus dem Jahre 1848 aufheben. Der Regierungsrat plant, dem Kantonsrat zum Loskauf dieser seelsorgerischen und gebäudlichen Verpflichtung ein Dekret vorzulegen, das die Details der Auflösung regeln soll.
Mit Dekret vom 13. April 1848 beschloss der damalige Grosse Rat, das Kloster St. Urban aufzuheben. Das Vermögen fiel an den Kanton. Im Gegenzug verpflichtete er sich, die für den Gottesdienst genutzten Gebäude zu unterhalten und die Seelsorge sicherzustellen. Aufgrund dieser sogenannten Kollaturverpflichtung des Kantons erhebt die Kirchgemeinde St. Urban bis heute keine Kirchensteuern. Betroffen sind im Jahre 2023 403 katholische Einwohnerinnen und Einwohner und 62 Unternehmen.
Aktuell ist die Luzerner Psychiatrie lups AG zuständig für Administration der Kirchgemeinde St. Urban und die Personaladministration des Kirchenrates und des Seelsorgepersonals, die Kosten trägt der Kanton. Die Aufwendungen für die Gebäude, die im Eigentum des Kantons stehen, laufen in der kantonalen Dienststelle Immobilien zusammen. Mehrere parlamentarische Vorstösse zum Bereich Kultus-Finanzierung regten u.a. auch eine Überprüfung der Kollaturverpflichtung St. Urban an. Gleiche Verpflichtungen wurden bereits in den 1970er-Jahren in Werthenstein, Sursee und Hitzkirch aufgehoben. St. Urban blieb bisher bestehen, da eine enge Verknüpfung der Kirchgemeinde mit der lups AG besteht. Die lups AG will die Administration der Kirchgemeinde nun abgeben, daher ist dieses Argument nicht mehr gegeben.
Dekret noch in diesem Jahr Der Regierungsrat beabsichtigt daher, die Auflösung der Kollaturverpflichtung noch in diesem Jahr zu regeln. Geplant ist, dem Kantonsrat ein entsprechendes Dekret vorzulegen, gemäss den gesetzlichen Regelungen mit der entsprechenden Abgeltung mittels eines Sonderkredites und unter Einbezug der Kirch- und Einwohnergemeinde St. Urban. Vorgesehen ist die weiterhin kostenfreie Nutzung der Kirche durch die Kirchgemeinde. Die Frage, ob die Kirchgemeinde in der Folge künftig Kirchensteuern erheben wird, fällt in deren Kompetenzbereich.
Strategiereferenz Diese Massnahme dient der Umsetzung der politischen Schwerpunkte im Bereich - Gesellschaftlicher Wandel gemäss Kantonsstrategie.
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