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lawa – Newsletter Landwirtschaft
12. Juni 2025

Sehr geehrte Damen und Herren
Mit unseren Kurzbeiträgen unterstützen wir Sie dabei, wichtige Termine und Vorgaben zeitgerecht wahrzunehmen. Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns.
 
 
Inhalt
 Hinweis zur Prüfung der Kulturendeklaration
 Bauprojekte: Meldepflicht bei Beanspruchung von LN
 Vermehrte Einbruchdiebstähle in Hofläden und Fahrzeugen auf Landwirtschaftsbetrieben
 Grundwasser zur Bewässerung: was ist erlaubt?
 Neue Bewilligungssituation bei Spezialkulturen
 Biolebensmittel: Förderbeiträge für Verarbeitung
 Förderprogramm für intakte Schachtdeckel
 Fachbewilligung Pflanzenschutz: Neuerungen ab 2026
 Aktuell: Setzzeit der Rehkitze
 Änderungen im Vollzug der Jagdgesetzgebung
 Moderhinke: 87 Schafbetriebe unter Auflagen
 Blauzungenkrankheit: Rückgang von Tierverlustmeldungen
 Maul- und Klauenseuche (MKS): Lage stabilisiert sich
 Anforderungen an Anbindevorrichtung bei Rindern und Kühen
 Die nächsten Termine
 
 

Hinweis zur Prüfung der Kulturendeklaration

Bitte prüfen Sie auf agate.ch / Kant. Datenerhebung LU die deklarierten Kulturen, um mögliche Falschdeklarationen zu verhindern. Beachten Sie besonders folgende Punkte:
 Maismeldungen nach Kunst- oder Dauerwiese sind bis 30. Juni 2025 direkt auf agate.ch /Kant. Datenerhebung LU vorzunehmen.
 Weitere Mutationen der Kulturen (ohne BFF) sind gegen Gebühr per E-Mail mit Parzellenplan und eingezeichnet Kultur einzureichen. Bitte Betriebsnummer und Absender nicht vergessen.
 Die schonende Bodenbearbeitung muss bis 30. Juni 2025 erfasst werden.
 
 

Bauprojekte: Meldepflicht bei Beanspruchung von LN

Bei Bauprojekten in der Landwirtschaftszone wird landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) oft temporär oder dauerhaft der landwirtschaftlichen Produktion entzogen etwa durch Strassenbau, Leitungsbau, Hochbauten oder Renaturierungen von Fliessgewässern.
Die betroffenen Betriebsleitenden stehen in der Pflicht, die Veränderungen der Nutzfläche spätestens vor Beginn der Arbeiten der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) zu melden. Für landwirtschaftliche Nutzflächen und Biodiversitätsförderflächen gelten unterschiedliche Bestimmungen.
 
 

Vermehrte Einbruchdiebstähle in Hofläden und Fahrzeugen auf Landwirtschaftsbetrieben

In den letzten Monaten ist auf landwirtschaftlichen Betrieben eine Zunahme von Einbruchdiebstählen in Hofläden und Diebstählen aus Fahrzeugen zu verzeichnen. Diese Diebstähle verursachen nicht nur finanzielle Schäden, sondern beeinträchtigen auch das Sicherheitsgefühl. Die Luzerner Polizei empfiehlt verschiedene Massnahmen zur Prävention.
 
 

Grundwasser zur Bewässerung: was ist erlaubt?

Die Bewässerung mit Quell- und Grundwasser ist im Kanton Luzern nur unter gewissen Umständen möglich. Ein neues Merkblatt vom BBZN und der Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) zeigt die kantonalen Vorgaben. Es enthält eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Prüfung und Planung. Bei Fragen und für eine Beratung, wenden Sie sich frühzeitig an: BBZN Hohenrain, Team Spezialkulturen und Pflanzenschutz, landwirtschaft-hohenrain.bbzn@sluz.ch, 041 228 30 70
 
 

Neue Bewilligungssituation bei Spezialkulturen

Ab dem 1. Juni 2025 sind feste Anlagen zum Schutz von Spezialkulturen (Hagelschutznetze, Insektennetze, nach unten nicht geschlossene Plastikabdeckungen) einschliesslich dazugehörende Konstruktion mit gerammten Pfählen aus Holz, Beton oder Metall bewilligungsfrei. Folientunnel (geschlossene Plastikabdeckungen), die maximal sechs Monate pro Jahr im Einsatz sind, sind ebenfalls bewilligungsfrei.
Eine Bewilligung für Schutzanlagen (inkl. Folientunnel) bleibt erforderlich, wenn:
 diese in einer Schutzzone oder in der Freihaltezone eines Wildkorridors erstellt werden
 die Produktion der Kulturen bodenunabhängig sind
 
 

Biolebensmittel: Förderbeiträge für Verarbeitung

Im Rahmen des Aktionsplans Biolandbau werden Projekte finanziell unterstützt die:
 die Verarbeitungsstrukturen für biologisch produzierte Lebensmitteln verbessern
 die Vielfalt des regionalen Bioangebots erhöhen
 einen Beitrag zur allgemeinen Entwicklung der Biobranche leisten
Kennen Sie Betriebe, welche von diesen Förderbeiträgen profitieren könnten oder haben Sie selber ein Projekt? Kontaktieren Sie André Liner, andre.Liner@sluz.ch, Koordinator Aktionsplan Biolandbau Kanton Luzern.
 
 

Förderprogramm für intakte Schachtdeckel

Im Sommer nach der Ernte ist der ideale Zeitpunkt, um die Schachtabdeckungen auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche zu überprüfen und bei Bedarf Massnahmen umzusetzen. Schächte im Feld müssen geschlossen sein. Ist dies nicht der Fall, müssen sie in Agate erfasst werden und über einen Pufferstreifen im Radius von mindestens drei Metern ab Schachtrand verfügen. Für den Ersatz von Schachtdeckeln oder den Umbau von Schächten auf Unterflur stehen im Kanton Luzern Förderbeiträge zur Verfügung. Weitere Informationen finden sie auf den folgenden Merkblättern:
 
 

Fachbewilligung Pflanzenschutz: Neuerungen ab 2026

Wer beruflich oder gewerblich Pflanzenschutzmittel (PSM) einsetzt, benötigt bereits heute eine Fachbewilligung (FaBe). Künftig wird diese FaBe in einem digitalen Format geführt. Ab 2027 darf der Verkauf von PSM für die berufliche Verwendung nur noch gegen Vorweisen dieser digitalen FaBe erfolgen. Wer bereits im Besitz einer FaBe ist oder einen anerkannten Abschluss hat, muss erst Anfang Januar 2026 aktiv werden. Für alle, die noch keine FaBe besitzen und keinen anerkannten Abschluss haben, bietet das BBZN Hohenrain (Luzern) in Kooperation mit der Liebegg (Aargau) und dem LBBZ Schluechthof (Zug) im Oktober 2025 einen Kurs an – mit zwei Tagen Theorie und einem Praxistag mit Prüfung. Die Plätze sind begrenzt.
 
 

Aktuell: Setzzeit der Rehkitze

Die Setzzeit der Rehkitze fällt in den meisten Regionen des Kantons Luzern mit der Ernte des ersten Schnitts zusammen. Rehgeissen bevorzugen zum Setzen Mähwiesen in Waldrandnähe. Beim Mähen sind Kitze aufgrund ihrer Tarnung besonders gefährdet. Deshalb ist es wichtig, Wiesen am Abend vor dem Schnitt zu verblenden oder kurz vor dem Mähen nach Kitzen abzusuchen. So können viele Jungtiere vor dem qualvollen Mähtod gerettet werden. Für Unterstützung wenden Sie sich frühzeitig an die örtliche Jagdgesellschaft.
 
 

Änderungen im Vollzug der Jagdgesetzgebung

Am 1. Februar 2025 trat die revidierte eidgenössische Jagdgesetzgebung in Kraft. Verschiedene Inhalte der Jagdverordnung betreffen die Landwirtschaft im Umgang mit dem Wolf und allfälligen Nutztierrissen. Ebenfalls ergeben sich Neuerungen für die Selbsthilfemassnahmen für Grundeigentümer, die von Schäden durch den Wolf bedroht sind. Informationen über die Voraussetzungen für Entschädigungszahlungen und Selbsthilfemassnahmen erfahren Sie unter dem folgenden Link.
 
 

Moderhinke: 87 Schafbetriebe unter Auflagen

Aktuell unterliegen noch 87 Schafbetriebe im Kanton Luzern tierseuchenrechtlichen Massnahmen aufgrund der Moderhinke. Dies entspricht einer Infektionsrate von etwa 8.5 Prozent. Ziel ist es, alle betroffenen Betriebe bis zum Beginn der 2. Untersuchungsperiode am 1. Oktober 2025 zu sanieren. Schweizweit soll der Anteil positiver Betriebe innerhalb von maximal fünf Jahren auf unter ein Prozent gesenkt werden.
 
 

Blauzungenkrankheit: Rückgang von Tierverlustmeldungen

In den letzten Wochen sind die Meldungen von Tierverlusten infolge der Blauzungenkrankheit deutlich zurückgegangen. Auch bei Verdachtsfällen häufen sich negative Untersuchungsergebnisse. Trotzdem sollen Verdachtsfälle weiterhin abgeklärt werden, um die Ausbreitung oder das allfällige Auftreten eines neuen Serotypen rasch erkennen zu können.
Die Bedingungen für die Auszahlung von Entschädigungen bei Tierverlusten sowie weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Veterinärdienstes.
 
 

Maul- und Klauenseuche (MKS): Lage stabilisiert sich

Deutschland hat nach einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche (MKS) Anfang 2025 den Status «frei ohne Impfung» zurückerhalten. Auch die Lage in Ungarn und der Slowakei hat sich deutlich entspannt: Seit Mitte April wurden keine neuen Ausbrüche registriert. Österreich hat die Anfangs April eingeführten Grenzkontrollen per 21. Mai 2025 aufgehoben.
Die MKS ist eine hochansteckende Viruserkrankung bei Klauentieren und ist als reine Tierseuche nicht auf den Menschen übertragbar. Tierhaltende sollen bei unklaren Bestandesproblemen mit MKS-ähnlicher Symptomatik umgehend Ihre Tierärztin oder ihren Tierarzt informieren.
 
 

Anforderungen an Anbindevorrichtung bei Rindern und Kühen

Der Veterinärdienst erinnert alle Tierhalterinnen und Tierhalter daran, dass Anbindevorrichtungen so gestaltet sein müssen, dass sich die Tiere sowohl in Längsrichtung (A) als auch in vertikaler Richtung (B) frei bewegen können. Der Kopf und der Rücken sollen dabei eine gerade Linie bilden können. Zudem muss es den Tieren möglich sein, sich artgerecht aufzurichten, hinzulegen, zu lecken und zurückzutreten.
 
 

Die nächsten Termine

Meldungen Silo-/Körnermais
1. Februar bis 30. Juni 2025

Meldungen schonende Bodenbearbeitung
1. Februar bis 30. Juni 2025

Überblick Termine 2025
 
 
Landwirtschaft und Wald (lawa)
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Telefon 041 349 74 00
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