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Selbstanzeigen im Jahr 2024 weiterhin rückläufig
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Im vergangenen Jahr haben im Kanton Luzern 287 Personen eine Selbstanzeige eingereicht und bisher nicht versteuertes Einkommen oder Vermögen offengelegt. Die rückläufige Tendenz setzt sich somit fort. Dies gilt auch für die Steuererträge aus den erledigten Verfahren.
Die Anzahl strafloser Selbstanzeigen nimmt weiterhin ab. Mit 287 eingereichten straflosen Selbstanzeigen im Jahr 2024 bewegen sich die Zahlen im Vergleich zum Jahr 2023 mit 306 Selbstanzeigen allerdings in einem ähnlichen Bereich. Im Jahr 2022 waren noch 418 straflose Selbstanzeigen eingegangen.
Auch offengelegte Vermögen nehmen ab Im vergangenen Jahr erledigte die Dienststelle Steuern 316 Selbstanzeigen. Neben vielen im Jahr 2024 eingegangen Fällen, konnten auch Fälle aus Vorjahren abgeschlossen werden. Für den Kanton und die Gemeinden ergaben sich aus diesen Verfahren Steuereinnahmen von rund CHF 2.5 Mio. und für den Bund von CHF 0.5 Mio. Insgesamt wurden dabei Vermögenswerte von kumuliert über CHF 497 Mio. offengelegt und nachbesteuert. Im Jahr 2023 beliefen sich die offengelegten Vermögenswerte auf CHF 534 Mio., womit auch diesbezüglich eine Abnahme festzustellen ist. Bei den offengelegten Vermögenswerten handelte es sich hauptsächlich um inländische Bankkonten und Wertschriftendepots, aber auch um ausländische Liegenschaften. Das offengelegte Vermögen wird auch künftig besteuert und führt so dauerhaft zu einem höheren Steuerertrag.
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Einnahmen aus Steuerstrafverfahren ähnlich wie 2023 Die Dienststelle Steuern hat 2024 zudem 261 Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren erledigt (Vorjahr: 224). Die Einnahmen daraus liegen mit total CHF 2.7 Mio. für Kanton und Gemeinden und mit CHF 1.0 Mio. für den Bund im Bereich des Vorjahres (CHF 2.9 Mio. bzw. CHF 1.0 Mio.).
Hinweis Straflose Selbstanzeige: Wer über bisher nicht versteuerte Vermögenswerte sowie Einkommen verfügt, kann sich einmalig selber anzeigen, ohne gebüsst zu werden. Es sind einzig die Steuern und Zinsen nachzuzahlen. Eine Selbstanzeige bleibt straflos, sofern die Steuerbehörde die Steuerhinterziehung nicht selbst entdeckt hat.
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