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Kurzmitteilung
10. Februar 2025
 
 

Sicheres Lernumfeld: Sonderprivatauszug bei Anstellung von Lehrpersonen verlangt

Die Schulen sind verpflichtet, alle notwendigen Massnahmen zum Schutz der Lernenden zu ergreifen. Um diesem Anliegen noch besser nachzukommen, müssen bei der Anstellung von Lehr- und Schulpersonal auf allen Schulstufen neu sowohl ein aktueller (maximal drei Monate alter) Privatauszug aus dem Strafregister als auch ein Sonderprivatauszug vorgelegt werden, der ein allfälliges Tätigkeits- oder Kontaktverbot mit Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Personen dokumentiert. Weiterhin ist bei Anstellungslücken, häufigen Stellenwechseln oder anderen Auffälligkeiten, die nicht plausibel erklärt werden können, die Liste der Erziehungsdirektorenkonferenz EDK über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung zu konsultieren. Die Dienststelle Personal tätigt zudem weiterhin bei allen angestellten Lehrpersonen jeweils im zweiten bzw. im fünften Anstellungsjahr eine entsprechende Anfrage bei der EDK. Besteht ein Unterrichtsverbot oder ein strafrechtliches Tätigkeitsverbot, ist eine Anstellung untersagt.

Das Bildungs- und Kulturdepartement hat dazu eine neue Weisung erlassen, welche die bisherige Weisung «Beachtung von Unterrichtsverboten bei Neuanstellungen von Lehrpersonen» vom 7. Mai 2015 ersetzt. Sie findet ab dem 15. Februar 2025 Anwendung auf alle Schulen der Volksschulstufe, Musikschulen, privaten Sonderschulen sowie kantonalen Schulen und gilt für Erstanstellungen. Die Weisung wird im Rahmen des Bewilligungsverfahrens auch für private Anbieterinnen und Anbieter (Privatschulen, Privatunterricht durch Lehrpersonen) im Volksschulbereich angewendet. Mit dieser Massnahme folgt das Departement einem Vorstoss aus dem Kantonsrat.
 
 
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