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lawa – Newsletter Landwirtschaft |
4. Februar 2025
Sehr geehrte Damen und Herren Mit unseren Kurzbeiträgen unterstützen wir Sie dabei, wichtige Termine und Vorgaben zeitgerecht wahrzunehmen. Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns. |
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Inhalt |
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Betriebsdatenerhebung 2025 und Infoveranstaltung
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Das Onlineportal Agate / Kant. Datenerhebung LU ist bis am 28. Februar 2025 für die Betriebsdatenerhebung geöffnet. Falls Sie Unterstützung benötigen, wenden Sie sich an den Landwirtschaftsbeauftragten Ihrer Gemeinde oder an die Fachpersonen der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa). Die Kontaktliste der Fachpersonen der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) finden Sie im Onlineportal Agate unter Kontakte.
Des Weiteren könnten Sie an der Online-Information teilnehmen, bei welcher an einem Beispielbetrieb die Datenerhebung vorgeführt wird. Neben spezifischen Erfassungen im Zusammenhang mit Direktzahlungsprogrammen wird auch aufgezeigt, wie jährlich zu erfassende Daten einfach eingetragen werden können.
Bei Interesse reservieren Sie sich folgenden Termin und treten mit dem Zoom-Link der Veranstaltung bei:
Montag, 10. Februar 2025, 19.30 bis 21.30 Uhr Zoom-Link: https://us06web.zoom.us/j/83384749566
Den Link finden Sie auch auf unserer Homepage. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
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Gewässerschutz – Hinweise zu Schächten auf LN
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Alle offenen Entwässerungsschächte auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) und im Hofareal sind in Agate im GIS zu erfassen. Bei offenen Schächten auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche ist ab Schachtrand in einem Radius von mindestens drei Metern ein Pufferstreifen anzulegen. Ein Pufferstreifen ist eine Dauergrünfläche, auf welcher weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden dürfen und welche nicht umgebrochen werden. Geschlossene Schächte müssen intakt sein, das heisst Schächte sind vollständig und dauerhaft geschlossen, offene Pickellöcher sind mit einer handelsüblichen Abdeckkappe verschlossen und Schachtdeckel und -fassung sind intakt.
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Technische Bereinigung Produktionskataster
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Im Auftrag des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) erfolgte im Jahr 2024 das Projekt «Technische Bereinigung der Sömmerungsgrenze» und «Parzellenscharfe Abgrenzung der Erschwerniszonen». Der bereinigte Produktionskataster gilt ab dem Beitragsjahr 2025. Bei der bisherigen Einteilung waren die Grundbuchparzellen historisch bedingt häufig von landwirtschaftlichen Zonengrenzen durchschnitten. Neu wurde eine «parzellenscharfe» und sinnvolle Abgrenzung der landwirtschaftlichen Erschwerniszonen festgelegt. Im gleichen Zuge wurde die Abgrenzung des Sömmerungsgebiets technisch bereinigt.
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Deklaration des durchschnittlichen Tierbestandes
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Bei der Strukturdatenerhebung im Februar 2025 ist der durchschnittliche Tierbestand zu deklarieren. Massgebend ist die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember des Vorjahres. Wenn 2024 für Mastschweine Leerzeiten entstanden sind, ist folgendes Formular zu verwenden: Berechnung des Durchschnittsbestands Mastschweine. Für die Tierkategorien der Rindergattung, Equiden, Wasserbüffel, Schafe und Ziegen werden die Daten aus der Tierverkehrsdatenbank (TVD) übernommen.
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Veränderung Tierbestand im Beitragsjahr 2025
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Wenn sich Ihr Tierbestand im Beitragsjahr (1. Januar 2025 bis zum 1. Mai 2025) wesentlich verändert, so müssen Sie dies der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) mitteilen. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn der Bestand innerhalb einer Kategorie neu aufgenommen, aufgegeben oder im Vergleich zum Vorjahr (2024) um mehr als 50 Prozent verändert wird. Bitte beachten Sie: Wenn uns die Änderungen nicht bis am 1. Juni gemeldet werden, kann dies Ihre Nährstoffbilanz und Direktzahlungen beeinflussen. Melden sie die Daten korrekt um Kürzungen zur verhindern.
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RAUS im Winter (Tierwohlbeiträge)
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Auch im Winter gilt für die Tiere: RAUS an die frische Luft! RAUS-Programm im Winter: Vom 1. November bis zum 30. April ist den Tieren an mindestens 13 Tagen pro Monat Auslauf zu gewähren. Wenn Sie das Tierwohlprogramm «Weidebeitrag» angemeldet haben, ist den Tieren an mindestens 22 Tagen pro Monat Auslauf zu gewähren.
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Anforderungen an die Fruchtfolge
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Betriebe mit ÖLN-Standard und mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen entweder:
Variante 1: Anbaupausen zwischen den einzelnen Kulturen einhalten oder Variante 2: Mindestens vier verschiedene Ackerkulturen anbauen, wobei für jede Kultur ein maximaler Flächenanteil gilt. Betriebe, die Variante 2 umsetzen, finden in der kantonalen Datenerhebung LU unter «Fruchtfolge Flächenanteil» eine Übersicht.
Für Bio-Betriebe gelten für den Nachweis einer geregelten Fruchtfolge die Anforderungen der Bio Suisse.
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Blauzungenkrankheit – jetzt impfen
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Die Blauzungenkrankheit (BT) kommt seit Ende August 2024 wieder in der Schweiz vor. Bei der BT ist im zweiten Jahr des Auftretens mit noch schwereren klinischen Symptomen zu rechnen. Die Impfung ist die einzige Massnahme, mit der die Tiere vor einer schweren Erkrankung geschützt und massive, langfristige wirtschaftliche Schäden vermieden werden können. Sprechen Sie mit Ihrem Bestandestierarzt über die rechtzeitige Impfung. Auch Tiere, welche gesömmert werden, brauchen möglicherweise eine Impfung.
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Vogelgrippe: Beobachtungsgebiet im Kanton Luzern
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Aufgrund der Häufung von Fällen des Vogelgrippevirus (HPAI, H5N1) bei Wildvögeln wurden Beobachtungsgebiete rund um die grossen Gewässer der Nordschweiz beschlossen, inklusive dem Kanton Luzern. Geflügelhaltende müssen wachsam sein und Anzeichen der Vogelgrippe bei ihren Tieren umgehend einem Tierarzt melden. Tot aufgefundene Wildvögel sollten generell nicht berührt werden. Sie sind im Kanton Luzern der Wildhut oder der Polizei zu melden.
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Paarhaltung von Pferd und Esel nicht mehr zulässig
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Im Rahmen der Änderung der Tierschutzvorgaben gelten ab dem 1. Februar 2025 als Artgenossen für Esel weitere Esel, Maultiere oder Maulesel und für Pferde weitere Pferde, Maultiere oder Maulesel. Paarhaltungen von einem Pferd und einem Esel sind nicht mehr zulässig. Übergangsbestimmung: Kann mittels TVD-Bestandesliste die jahrelange Haltung ohne den korrekten Artgenossen aufgezeigt werden, so dürfen die Tiere bis zum Verkauf oder Tod eines der beiden zusammen gehalten werden. Bei einer allfälligen Kontrolle kann ein Auszug der Tierverkehrsdatenbank vorgezeigt werden, welcher im Kanton Luzern anstelle einer Ausnahmebewilligung anerkannt wird. Equiden müssen Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem Artgenossen haben.
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Moderhinke-Bekämpfung: 734 Betriebe getestet
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Das nationale Moderhinke Bekämpfungsprogramm schreitet auch im Kanton Luzern voran. Innerhalb der ersten vier Monate seit Beginn der Testphase im Oktober 2024 wurden von total 1’034 Schafhaltungen bereits 734 (= 71 Prozent) Betriebe auf Moderhinke getestet. Davon sind 192 Betriebe aufgrund positiver Ergebnisse gesperrt und müssen saniert werden. Die aktuelle Erkrankungsrate liegt bei 26.2 Prozent. Der Moderhinke-Status («nicht getestet», «frei», «gesperrt») jeder Schafhaltung ist auf der TVD einsehbar.
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Stromgesetz – Chance für die Landwirtschaft
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Am Dienstag, 25. März 2025 führt der Luzerner Bäuerinnen und Bauernverband am Nachmittag eine Veranstaltung zum neuen Stromgesetz durch. Für die Landwirtschaft gibt es relevante Änderungen, welche unter anderem die Stromvermarktungsmöglichkeiten verbessern.
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Ausschreibung Regionalschätzer/in fondssuisse
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Die Stiftung fondssuisse leistet finanzielle Beiträge an Schäden, die durch nicht vorhersehbare Naturereignisse verursacht wurden und für die heute keine Versicherung abgeschlossen werden kann. Nun führt fondssuisse eine Neuorganisation mit Regionalschätzern ein. Diese nehmen die in ihrer Wohnregion vorgefallenen Schäden auf und schätzen sie ein. Für diese Aufgaben sucht fondssuisse Regionalschätzer/innen. Wie bis Anhin können von einem Elementarschaden betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ein Gesuch via Schadenportal (fondssuisse) innert einer Frist von drei Monaten nach Ereignis eingeben. Nachher übernimmt der zuständige Regionalschätzer die Gesuchsabwicklung.
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Die nächsten Termine
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Betriebsdatenerhebung bis am 28. Februar 2025
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Landwirtschaft und Wald (lawa)
Centralstrasse 33, Postfach
6210 Sursee
Telefon 041 349 74 00
E-Mail lawa@lu.ch |
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