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Regierungsrat erlässt Entscheid betreffend Ersatzabgaben im Asyl- und Flüchtlingswesen
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Der Regierungsrat lehnt die Verwaltungsbeschwerde der Gemeinde Horw gegen einen Einspracheentscheid des Gesundheits- und Sozialdepartementes (GSD) betreffend die Festsetzung von Ersatzabgaben im Asylwesen grösstenteils ab und heisst sie in einem Punkt gut.
Der Regierungsrat hat über eine Verwaltungsbeschwerde der Gemeinde Horw befunden. Der Gemeinde wurden Abgaben auferlegt, weil sie nicht ausreichend Unterkünfte für Personen aus dem Asylbereich zur Verfügung stellte. Horw wehrte sich gegen die Ersatzabgaben. Strittig war in der Hauptsache, ob eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Ersatzabgabe vorliegt. Der Regierungsrat hält in seinem Entscheid fest, dass die gesetzliche Grundlage für die Auferlegung einer Ersatzabgabe genügt: denn die Pflicht, Unterkünfte bereitzustellen, ist untrennbar mit der Aufnahme von Asylsuchenden verbunden.
Weiter waren folgende Punkte zwischen der Gemeinde Horw und dem GSD strittig: die Höhe der Ersatzabgabe und deren progressive Ausgestaltung; die Nichtberücksichtigung der Plätze in der Zivilschutzanlage Kirchfeld bei der Bemessung der Ersatzabgabe; sowie die Ablehnung der offerierten Unterbringungsmöglichkeiten.
Der Regierungsrat hält fest, dass die Höhe der Ersatzabgabe angesichts der moderaten Beiträge nicht zu beanstanden sei. Die Plätze in der Zivilschutzanlage Kirchfeld, welche die Gemeinde Horw anrechnen wollte, sind nicht in Betrieb. Die Anlage ist für Engpässe in Notsituationen ausgelegt – und damit nicht eine geeignete, bedarfsgerechte Dauerunterkunft für Personen aus dem Asylbereich. Aus diesem Grund kann die Gemeinde Horw diese Plätze bei der Berechnung der Ersatzabgaben nicht anrechnen lassen.
In einem Punkt und damit teilweise gutgeheissen hat der Regierungsrat die Verwaltungsbeschwerde, weil bei der Berechnung der Ersatzabgabe die von der Gemeinde Horw offerierten Unterkünfte nicht berücksichtigt wurden. Aus Sicht des Regierungsrates hätten die von der Gemeinde angebotenen Unterkünfte zumindest teilweise angerechnet werden sollen, selbst wenn die zuständige kantonale Dienststelle diese aus praktischen Gründen nicht beanspruchen wollte.
Den vollständigen Entscheid können Sie unter diesem Link einsehen.
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