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Mitteilung
26. Januar 2026
 
 

Vernehmlassung zur kantonalen Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes

Um die auf Bundesebene definierten Ziele zur Stabilisierung der Anzahl Gebäude ausserhalb der Bauzone sowie der versiegelten Flächen umzusetzen, sind Anpassungen im Planungs- und Baugesetz sowie der Planungs- und Bauverordnung notwendig. Der Regierungsrat hat die überarbeiteten kantonalen Rechtsgrundlagen für die Vernehmlassung freigegeben. Diese dauert bis am 11. Mai 2026. Das revidierte Raumplanungsrecht wird gestaffelt in Kraft treten.

Kern der zweiten Etappe der Revision des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG2) ist, das Bauen ausserhalb der Bauzonen einzudämmen. Zu diesem Zweck sieht das Gesetz ein Stabilisierungsziel für die Anzahl der Gebäude und den Umfang der versiegelten Flächen vor. Mit der revidierten Raumplanverordnung hat der Bundesrat am 15. Oktober 2025 festgelegt, dass das Wachstum ausserhalb der Bauzone maximal zwei Prozent betragen darf. Die Umsetzung dieses Stabilisierungsziels erfordert eine Überarbeitung der raumplanerischen und gesetzlichen Grundlagen auf kantonaler Ebene.

Kantonale Schwerpunkte
Der Kanton Luzern setzt bei der Überarbeitung des Planungs- und Baugesetzes (PBG) sowie der Planungs- und Bauverordnung (PBV) die folgenden Schwerpunkte: Mit der Einführung einer Abbruchprämie soll ein Anreiz geschaffen werden, nicht mehr gebrauchte Anlagen und Bauten ausserhalb der Bauzonen freiwillig zurückzubauen. Weiter soll bei unbewilligten Nutzungen neu der Kanton anstelle der Gemeinde für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zuständig sein. Möglich sind in solchen Fällen beispielsweise die Anordnung eines Rückbaus oder ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren.

Mit der gesetzlichen Verankerung einer sogenannten Geruchsüberlagerungszone auf Bundesstufe kann im Rahmen einer Ortsplanungsrevision bei neuen Wohn- und Mischzonen sichergestellt werden, dass in bestimmten Gebieten trotz Geruchsimmissionen weiterhin landwirtschaftliche und gewerbliche Tätigkeiten ausgeführt werden können. Die neue Bestimmung betont zudem den Vorrang der Landwirtschaft in den Landwirtschaftszonen. Damit sollen Spielräume geschaffen werden, um die Landwirtschaft gegenüber zonenwidrigen Nutzungen zu schützen.

Das vom Bund vorgegebene Stabilisierungsziel von zwei Prozent sorgt für die Begrenzung der Anzahl Gebäude ausserhalb der Bauzone sowie der Bodenversiegelung. Neu müssen Flächen kompensiert werden, wenn die Zahl der Gebäude ausserhalb der Bauzonen oder die versiegelte Fläche stärker ansteigt.

Schliesslich soll im Rahmen der vorliegenden Teilrevision eine rechtliche Grundlage für die vollständige Digitalisierung des Baubewilligungsprozesses geschaffen werden. Der Einsatz einer einheitlichen Software ist für einen vereinfachten und beschleunigten Prozess zentral.

Vernehmlassung bis am 11. Mai 2026
Die Regierung hat die Botschaft zur Vernehmlassung der kantonalen Umsetzung der zweiten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes für die öffentliche Vernehmlassung freigegeben. Diese wird mit dem digitalen Tool «E-Mitwirkung» durchgeführt. Die Vernehmlassung dauert vom 26. Januar bis am 11. Mai 2026. Mit der Auswertung finalisiert die Regierung anschliessend die Botschaft und verabschiedet sie zuhanden des Kantonsrats. In der Botschaft wird auch das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens dargelegt, eine Rückmeldung zu einzelnen Stellungnahmen dagegen erfolgt nicht.

Gestaffelte Inkraftsetzung auf Bundes- und Kantonsebene
Der Bundesrat setzt RPG2 gestaffelt in Kraft. Einige Bestimmungen gelten bereits per 1. Januar 2026 – darunter die Bestimmungen zur Geruchsüberlagerungszone beziehungsweise zum Vorrang der Landwirtschaft. Bestimmungen, die einer Anpassung der rechtlichen Grundlagen auf kantonaler Ebene bedürfen, werden per 1. Juli 2026 in Kraft treten. Mit dieser gestaffelten Inkraftsetzung wird den Kantonen Zeit für die Anpassung ihrer Richtpläne und ihrer kantonalen Gesetzgebung eingeräumt. Gleichzeitig bestehen Übergangsfristen, damit die Umsetzung fristgerecht und kohärent gewährleistet werden kann.

Die zentralen Elemente in der kantonalen Vernehmlassungsbotschaft, wie die Einführung einer Abbruchprämie sowie die neuen Zuständigkeiten bei unbewilligten Nutzungen, sollen per 1. Juli 2026 in Kraft treten. Für die Übergangszeit wird der Regierungsrat per 1. Juli 2026 eine Einführungsverordnung in Kraft setzen. So kann sichergestellt werden, dass während des ordentlichen Gesetzgebungsprozesses bereits eine kantonale Rechtsgrundlage besteht.

Anhang
Die überarbeiteten kantonalen Rechtsgrundlagen sowie die weiteren Vernehmlassungsunterlagen finden Sie hier: Vernehmlassungen Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
 
 
Judith Schmutz
Politik und Strategie
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
Telefon 041 228 36 75
Judith.Schmutz@lu.ch
(erreichbar am Montag, 26. Januar 2026, von 10.30 bis 12.00 Uhr)
 
 
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