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Mitteilung
4. Juli 2025
 
 

Tempo 30: Umfassender Prozess für einheitliche und transparente Beurteilungspraxis abgeschlossen

Der Regierungsrat setzt die revidierte Strassenverkehrsverordnung per 1. September 2025 in Kraft. Damit ist der umfangreiche Prozess zur Entwicklung einer einheitlichen und transparenten Praxis im Umgang mit Tempo 30 auf verkehrsorientierten Strassen im Kanton Luzern abgeschlossen. Hängige Gesuche werden auf der Grundlage des vom Kantonsrat verabschiedeten Planungsberichts und der revidierten Strassenverkehrsverordnung abschliessend beurteilt. Anschliessend gilt für neue Gesuche in der Regel eine Bearbeitungsfrist von 10 Monaten.

Der Kanton Luzern hat in einem umfangreichen Prozess seine Praxis für den Umgang mit Tempo 30 auf verkehrsorientierten Strassen überprüft. Mit einem Planungsbericht B 28 hat der Regierungsrat die rechtlichen und wissenschaftlichen Grundlagen von Tempo 30 auf verkehrsorientierten Strassen innerorts dargelegt. Der Planungsbericht zeigt unter anderem auf, nach welchen Entscheidungskriterien die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur (vif) Tempo 30 auf verkehrsorientierten Strassen innerorts in Zukunft beurteilen soll. Die Beurteilungsmethode sieht dabei einen Kriterienkatalog vor. Im Dezember 2024 hat der Kantonsrat den Planungsbericht behandelt und ihn zustimmend zur Kenntnis genommen. Auf dieser Grundlage wurde die Strassenverkehrsverordnung angepasst, um die Kriterien für Tempo 30 verbindlich zu verankern.

Breite Zustimmung im Rahmen der Vernehmlassung
Die entsprechende Vernehmlassung dauerte vom 24. Februar bis am 20. Juni 2025. Rund 188 Rückmeldungen von 53 Teilnehmenden gingen ein. Geäussert haben sich Parteien, Verbände, Gemeinden sowie Gemeindeverbände und Quartiervereine und einzelne Privatpersonen. Die Anpassung der Strassenverkehrsverordnung wird grossmehrheitlich als zielführend und sachgerecht wahrgenommen; sie stelle einen tragbaren Kompromiss und eine parteiübergreifende abgestützte Lösung dar. Vielfach wurde eine Bearbeitungsfrist für neue Tempo-30-Gesuche verlangt. Die angepasste Verordnung sieht deshalb eine Frist von 10 Monaten vor, in denen ein Gesuch in der Regel bearbeitet wird. Festzuhalten ist, dass sich während des bereits mehrere Jahre laufenden politischen Prozesses eine Reihe an Gesuchen aufgestaut hat. Diese werden nun unter Berücksichtigung der neuen Grundlagen bearbeitet. Für neue Gesuche kann die Frist von 10 Monaten in der ersten Zeit deswegen voraussichtlich noch nicht immer eingehalten werden.

Viele Vernehmlassungsteilnehmende haben klar geäussert, dass der Kanton die Standortgemeinden einbeziehen soll, wenn er bei eigenen Planungen eine Temporeduktion vorsieht. Dem wird selbstverständlich Rechnung getragen und in den Erläuterungen zur Verordnung festgehalten. Auf die explizite Aufnahme des Kriteriums der Wohn- und Aufenthaltsqualität aus dem Planungsbericht B 28 in die Strassenverkehrsverordnung verzichtet die Regierung hingegen, da diese Faktoren indirekt bereits ausreichend verankert sind – beispielsweise in den Kriterien Lärmreduktion und Verkehrssicherheit.

Strassenverkehrsverordnung bildet Grundlage für Tempo-30-Entscheide
Der Regierungsrat setzt die angepasste Strassenverkehrsverordnung per 1. September 2025 in Kraft. Ein Leitfaden für Gemeinden wird mit dem Inkrafttreten bereitgestellt. Mit Inkrafttreten der Verordnung werden auch die hängigen Gesuche von Gemeinden auf der Grundlage des vom Kantonsrat verabschiedeten Planungsberichts und der revidierten Strassenverkehrsverordnung bearbeitet und in der Folge erste Entscheide kommuniziert. Aktuell liegen 31 Gesuche von 19 Gemeinden bei der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur (vif) vor, um Tempo 30 auf Kantonsstrassen zu prüfen.

Abstimmung über Tempo-50-Initiative voraussichtlich im November
Weiterhin hängig ist die Volksinitiative «Tempo 50 auf Hauptverkehrsachsen innerorts». Diese verlangt, dass auf verkehrsorientierten Strassen innerorts die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h beibehalten und begünstigt wird. Regierungs- und Kantonsrat lehnen die Initiative ab – auch weil mit dem Planungsbericht eine breit abgestützte und transparente Handhabung von Tempo 30 auf verkehrsorientierten Strassen erarbeitet wurde. Eine Anordnung von Tempo 30 auf Kantonsstrassen wird weiterhin gestützt auf eine fundierte Einzelfall-Prüfung auf möglichst kurzen Streckenabschnitten in stark frequentierten Ortsteilen umgesetzt, sofern sie vorab aus lärmrechtlichen Gründen oder aufgrund von Verkehrssicherheitsaspekten erforderlich ist. Die Abstimmung zur hängigen Initiative ist am 30. November 2025 geplant.

Die Entwicklungen zum Thema Tempo 30 auf verkehrsorientierten Strassen auf Bundesebene verfolgt der Kanton Luzern aufmerksam und wird sie wo nötig aufnehmen.

Strategiereferenz
Diese Massnahme dient der Umsetzung der politischen Schwerpunkte im Bereich
- Urbanisierung
gemäss Kantonsstrategie

Anhang
  • Synopse Strassenverkehrsverordnung (PDF)
  • Weitere Informationen unter: mobilitaet.lu.ch/tempo30
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    Patrick Abegg
    Mitarbeiter Politik und Strategie
    Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
    Telefon 041 228 53 36
    patrick.abegg@lu.ch
    (erreichbar am Freitag, 4. Juli 2025, von 13 bis 14 Uhr)
     
     
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