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Prämienverbilligungsgesetz: Regierungsrat eröffnet Vernehmlassungsverfahren
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Nachdem die Schweizer Stimmbevölkerung 2024 den Gegenvorschlag zur Prämien-Entlastungs-Initiative angenommen hat, hat der Bund die Rahmenbedingungen für die Prämienverbilligung angepasst. Dies erfordert im Kanton Luzern eine Änderung des Prämienverbilligungsgesetzes. Im Zuge dieser Gesetzesrevision soll auch die in verschiedenen parlamentarischen Vorstössen thematisierte Ungleichbehandlung von Eltern aufgrund ihres Zivilstands behoben werden.
Am 9. Juni 2024 hat die Schweizer Stimmbevölkerung den Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Maximal 10% des Einkommens für die Krankenkassenprämien» (Prämien-Entlastungs-Initiative) angenommen. Dieser gibt den Kantonen neue Rahmenbedingungen für die Prämienverbilligung vor. So muss jeder Kanton neu festlegen, welcher Anteil die Prämie am Einkommen der Versicherten mit Wohnort im Kanton höchstens ausmachen darf. Je stärker ein Kanton die 40 Prozent der einkommensschwächsten Versicherten entlastet, desto geringer ist der vorgegebene Anteil der Gesundheitskosten, welcher er für die Prämienverbilligung einsetzen muss. Diese neuen bundesrechtlichen Rahmenbedingungen erfordern im Kanton Luzern eine Revision des Prämienverbilligungsgesetzes.
Die aktuell im Kanton Luzern bestehende Ungleichbehandlung von Ehe- und Konkubinatspaaren wurde im Rahmen verschiedener parlamentarischer Vorstösse thematisiert. Im Zuge dieser Teilrevision des Prämienverbilligungsgesetzes soll daher auch die im Wirkungsbericht Existenzsicherung 2021 festgehaltene Massnahme umgesetzt werden, wonach der Anspruch auf Prämienverbilligung für Konkubinatspaare mit gemeinsamen Kindern im gleichen Haushalt gemeinsam berechnet werden soll. Zudem sollen weitere Anpassungen hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und die Bemessung der Prämienverbilligung vorgenommen werden. Um die Nichtbezugsquote der Prämienverbilligung zu reduzieren, sieht der Änderungsentwurf unter anderem vor, dass künftig auf eine eingereichte Steuererklärung als Anspruchsvoraussetzung verzichtet wird. Weiter sollen Anpassungen zur Harmonisierung mit den geltenden sozialhilferechtlichen Bestimmungen vorgenommen werden.
Mehraufwand verteilt sich ungefähr hälftig auf Kanton und Gemeinden Die neuen bundesrechtlichen Vorgaben werden im Kanton Luzern erstmals im Jahr 2028 finanzwirksam. Im Jahr 2028 ist mit rund 30 Millionen Franken Mehrausgaben gegenüber dem Jahr 2027 zu rechnen. Dieser Mehraufwand wird sich ungefähr hälftig auf Kanton und Gemeinden verteilen. Aufgrund des Wegfalls der eingereichten Steuererklärung als Anspruchsvoraussetzung ist ab dem Anspruchsjahr 2028 zudem mit einem Mehraufwand von jährlich rund 3,2 Millionen Franken zu rechnen. Umgekehrt bedeutet die Anpassung betreffend die Gleichbehandlung von Eltern – unabhängig von ihrem Zivilstand – Einsparungen von ungefähr 2,5 Millionen Franken. Diese Einsparungen verteilen sich ebenfalls hälftig auf Kanton und Gemeinden.
Der Regierungsrat hat das Gesundheits- und Sozialdepartement damit beauftragt, eine Vernehmlassung zur Gesetzesänderung durchzuführen. Diese beginnt heute und dauert bis Mitte Dezember 2025.
Anhang Vernehmlassungsunterlagen
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