Zur Webansicht
Mitteilung
15. Dezember 2025
 
 

Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung

Am 30. November 2025 hat die Stimmbevölkerung des Kantons Luzern die Volksinitiative «Bezahlbare Kitas für alle» abgelehnt und den Gegenentwurf, das Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung, angenommen. Der Regierungsrat hat nun die Verordnung zum neuen Gesetz verabschiedet. Das Gesetz und die Verordnung treten am 1. Januar 2026 in Kraft.

Die Stimmbevölkerung des Kantons Luzern lehnte am 30. November 2025 die Volksinitiative «Bezahlbare Kitas für alle» ab und nahm den Gegenentwurf in Form eines neuen Gesetzes über die familienergänzende vorschulische Kinderbetreuung (KiBeG) an. Der Regierungsrat hat nun die Verordnung zum KiBeG verabschiedet. Das Gesetz und die Verordnung treten am 1. Januar 2026 in Kraft.

Anspruch und Höhe der Beiträge geregelt
Um Familien gezielt finanziell zu entlasten, werden im Kanton Luzern einheitliche Betreuungsgutscheine für die familienergänzende Kinderbetreuung eingeführt. Das System der Betreuungsgutscheine ist bewährt und bereits heute haben Familien in vielen Luzerner Gemeinden in unterschiedlicher Form Zugang zu diesen Leistungen. Anspruch auf die Betreuungsgutscheine haben ab 1. August 2026 Eltern im ganzen Kanton, die berufstätig, auf Stellensuche oder in Ausbildung sind. Für Alleinerziehende beträgt der zeitliche Minimalaufwand für die Erwerbstätigkeit, Stellensuche oder Ausbildung 20 Prozent einer Arbeitswoche, für Eltern in Paarhaushalten 120 Prozent. Haushalte, die den Minimalaufwand erfüllen, haben Anspruch auf Betreuungsgutscheine für 48 Tage pro Jahr und pro Kind oder durchschnittlich 4 Tage pro Monat und pro Kind. Mit steigendem Arbeitspensum nimmt der Anspruch auf die Anzahl der subventionierten Betreuungstage zu. Bei einem Vollzeitpensum beträgt er 240 Tage jährlich pro Kind oder durchschnittlich 20 Tage monatlich pro Kind.

Bis zu einem massgebenden Einkommen von 37'500 Franken pro Jahr bei Alleinerziehenden beziehungsweise 47'000 Franken pro Jahr bei Eltern in Paarhaushalten beträgt der Eigenbeitrag 10 Franken pro Betreuungstag beziehungsweise 1 Franken pro Betreuungsstunde. Der Eigenbeitrag steigt mit zunehmendem Einkommen. Bei einem massgebenden Einkommen von über 120'000 Franken pro Jahr entfällt der Anspruch auf Betreuungsgutscheine.
Einheitliche Qualitätsvorgaben definiert
Um eine Mindestqualität in den Kindertagesstätten und Tagesfamilienorganisationen sicherzustellen, wird die Dienststelle Soziales und Gesellschaft (DISG) kantonale Qualitätsstandards erlassen. Sie richten sich nach den Qualitätsempfehlungen des Verbands Luzerner Gemeinden (VLG) und werden zukünftig zusammen mit Akteurinnen und Akteuren aus Gemeinden und Verbänden weiterentwickelt.

Anhang
Gesetz SRL Nr. 887
Verordnung SRL Nr. 887a
 
 
Edith Lang
Leiterin Dienststelle Soziales und Gesellschaft
Telefon 041 228 57 79
(erreichbar am Montag, 15. Dezember 2025, von 11.15 bis 12.15 Uhr)
 
 
Impressum | DisclaimerNewsletter verwalten | Abmelden
Staatskanzlei.lu.ch