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Neue Unvereinbarkeitsvorschriften für den Kanton Luzern
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Unvereinbarkeitsvorschriften legen fest, wer in bestimmten Behörden und Gremien nicht Einsitz nehmen darf. Gründe dafür können verwandtschaftliche Beziehungen, wirtschaftliche Erwerbstätigkeiten oder amtliche Funktionen sein. Die geltenden Bestimmungen sind veraltet und in der Kantonsverfassung nur übergangsweise geregelt. Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat deshalb eine Botschaft, welche mit einem Gesetzespaket die nötigen Bestimmungen anpasst.
Die Anpassungen der Unvereinbarkeitsvorschriften lassen sich auf die Erheblicherklärung der Motion M 504 von Hans Stutz sowie der teilweise Erheblicherklärung der Motion M 852 von Guido Müller zurückführen. Die Vorlage enthält Änderungen von 18 Gesetzen. Im Mittelpunkt stehen das Organisationsgesetz, das Behördengesetz, das Personalgesetz, das Gemeindegesetz und das Justizgesetz. Betroffen von den Anpassungen ist die persönliche und die funktionelle Unvereinbarkeit.*
Persönliche Unvereinbarkeit Der Ausschluss wegen persönlicher Unvereinbarkeiten ist heute in einer Übergangsbestimmung der Kantonsverfassung geregelt. Künftig sollen nicht nur Ehepaare, sondern auch Personen in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft nicht derselben Behörde angehören dürfen. Diese Regeln gelten für Regierungs- und Justizbehörden sowie für Kommissionen mit Entscheidbefugnissen. Für Verwaltungsangestellte ist neu eine Offenlegungs- und Meldepflicht vorgesehen.
Funktionelle Unvereinbarkeit Auch die funktionellen Unvereinbarkeiten werden präzisiert. Bestimmte Führungsfunktionen in der kantonalen Verwaltung und in der Nähe politischer Behörden sollen nicht mehr mit einem Kantonsratsmandat vereinbar sein. Betroffen sind insbesondere Mitarbeitende der Departementssekretariate und der Staatskanzlei sowie Dienststellen- und Abteilungsleitungen. Zudem sollen Mitglieder des Regierungsrates nach einer Wahl in den National- oder Ständerat nur noch während einer kurzen Übergangszeit beide Ämter gleichzeitig ausüben dürfen.
Ausgeweitet werden auch die Regeln für Leitungsfunktionen in Organisationen, die kantonale Aufgaben erfüllen. Künftig sollen Unvereinbarkeiten nicht nur für öffentlich-rechtliche Organisationen mit kantonaler Mehrheitsbeteiligung gelten, sondern auch für private Organisationen mit Mehrheitsbeteiligung des Kantons, etwa die Luzerner Kantonalbank AG, die Luzerner Kantonsspital AG oder Stiftungen.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat dazu im Herbst 2025 eine Vernehmlassung durchgeführt. In dieser zeigte sich, dass eine Mehrheit der Teilnehmenden im Grundsatz mit der Aktualisierung der Unvereinbarkeiten einverstanden ist.
*Persönliche Unvereinbarkeiten verhindern, dass nahestehende Personen – neu auch Personen in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft – gleichzeitig derselben Behörde angehören. Funktionelle Unvereinbarkeiten legen fest, welche beruflichen Funktionen nicht mit einem politischen Amt vereinbar sind, um Interessenkonflikte zu vermeiden und die Unabhängigkeit von Entscheiden zu stärken.
Anhang Botschaft B 96
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