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Teilrevision Betreuungs- und Pflegegesetz: Start der Vernehmlassung
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Der Bedarf an Leistungen der stationären Krankenpflege wird wegen der prognostizierten Zunahme von pflegebedürftigen Menschen mit komplexen Krankheitsbildern wachsen. Weiter muss die Qualität der ambulanten Krankenpflege sichergestellt werden. Mit der Änderung des Betreuungs- und Pflegegesetzes sollen die gesetzlichen Grundlagen für die Förderung der spezialisierten Langzeitpflege geschaffen und die Angehörigenpflege reguliert werden.
Am 25. November 2025 hat der Regierungsrat den Grundlagenbericht zur Versorgungsplanung Langzeitpflege im Kanton Luzern 2026-2035 genehmigt. Der Grundlagenbericht zeigt ergänzend zum Bedarf auch die Entwicklungen und Herausforderungen in der Langzeitpflege auf. Drei Empfehlungen aus dem Grundlagenbericht sollen nun mit einer Teilrevision des Betreuungs- und Pflegegesetzes (BPG) umgesetzt werden.
Planung und Steuerung der spezialisierten Langzeitpflege Der Vernehmlassungsentwurf zur Teilrevision des BPG sieht Änderungen bei der Regelung der Langzeitpflege vor. Neu soll der Kanton die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots an spezialisierter Langzeitpflege steuern, um die überregionale Planung dieser Angebote zu verbessern. Weiter soll die Dienststelle Soziales und Gesellschaft (DISG) künftig Weisungen zu Qualitätsanforderungen für die spezialisierte Langzeitpflege erlassen. Neu sollen zudem Beiträge an die spezialisierte Langzeitpflege eingeführt werden. Deren Kosten sind, aufgrund der geltenden Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden, von den Gemeinden zu tragen.
Regulierung der Angehörigenpflege Die Planung einer bedarfsgerechten Langzeitpflege in Pflegeheimen kann nicht unabhängig von der Entwicklung der ambulanten Pflege erfolgen. Viele pflegebedürftige Personen möchten heutzutage möglichst lange zu Hause leben und werden von ihren Angehörigen betreut. In diesem Zusammenhang besteht hinsichtlich Qualitätsvorgaben und Finanzierung Handlungsbedarf. Deshalb soll der Regierungsrat neu Zulassungsvoraussetzungen für Spitex-Organisationen, die pflegende Angehörige anstellen, festlegen. Zudem sollen auf Verordnungsstufe die maximal anrechenbaren Vollkosten festgelegt werden, um eine übermässige Gewinnabschöpfung der auf die Anstellung von pflegenden Angehörigen spezialisierten Spitex-Organisationen künftig zu verhindern.
Mit der Teilrevision des BPG sollen auch die Aufgaben der Planungs- und Versorgungsregionen erweitert werden. Ziel ist die Stärkung der regionalen Planungs- und Steuerungsfunktion in der Langzeitpflege.
Vernehmlassung dauert bis am 20. September 2026 Der Regierungsrat hat das Gesundheits- und Sozialdepartement (GSD) ermächtigt, ein Vernehmlassungsverfahren zum Änderungsentwurf des BPG durchzuführen. Dieses beginnt heute und dauert bis am 20. September 2026. Zur Vernehmlassung eingeladen sind die Gemeinden des Kantons Luzern, der Verband Luzerner Gemeinden (VLG), die politischen Parteien, die kantonalen Departemente, die Staatskanzlei, die Datenschutzbeauftrage, das Kantonsgericht, sowie diverse Stakeholder aus dem Gesundheits- und Pflegebereich. Nach der Auswertung der Vernehmlassung wird die Gesetzes- und Verordnungsänderung finalisiert und nach der Verabschiedung durch den Regierungsrat dem Kantonsrat zur Beratung vorgelegt.
Strategiereferenz Diese Massnahme dient der Umsetzung der politischen Schwerpunkte im Bereich - Gesellschaftlicher Wandel gemäss Kantonsstrategie
Anhang Vernehmlassungsunterlagen
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