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Kommission berät die Umsetzung der Bundesvorgaben bei den Prämienverbilligungen
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Die Kommission Gesundheit, Arbeit und soziale Sicherheit (GASK) des Kantonsrates hat die Teilrevision des Prämienverbilligungsgesetzes vorberaten und der Botschaft zugestimmt. Zu Diskussionen führten insbesondere die Fragen, ob eine Steuererklärung Voraussetzung für ein Gesuch sein soll, wie Teilzeitarbeit berücksichtigt und das geforderte Sozialziel erfüllt sowie ob die Prämienverbilligung automatisch ausbezahlt werden soll.
Die GASK hat unter dem Vorsitz von Pia Engler (SP, Kriens) die Botschaft (B 90) (Teilrevision Prämienverbilligungsgesetz 2027) vorberaten. Die Revision wurde notwendig, weil der Bund nach Annahme des Gegenvorschlags zur Prämienentlastungsinitiative die Vorgaben für die individuelle Prämienverbilligung angepasst hat. Die kantonale Umsetzung orientiert sich an den Mindestvorgaben des Bundes. Gleichzeitig sollen mit der Revision bestehende Ungleichbehandlungen und Unklarheiten im geltenden Gesetz bereinigt werden.
Die Kommission unterstützt die Gesetzesrevision einstimmig. Sie ist mit dem Regierungsrat einig, dass der Zivilstand von Eltern mit gemeinsamen Kindern im gleichen Haushalt für den Anspruch auf Prämienverbilligung keine Rolle spielen soll. Wie bereits in der Vernehmlassung wurde auch in der Kommission intensiv darüber diskutiert, ob für ein Gesuch zwingend eine aktuelle Steuererklärung eingereicht werden muss und ob bei wesentlichen Änderungen der Einkommensverhältnisse eine nachträgliche Neubeurteilung möglich sein soll oder nicht.
Die Mehrheit der Kommission erachtet die Prämienverbilligung als Holschuld und die Einreichung der Steuererklärung als Bürgerpflicht. Eine Minderheit beurteilt diese Anforderungen hingegen als zu kompliziert und als bevormundend.
Umstritten war auch, ob Prämienverbilligungen Fehlanreize für Teilzeitarbeit im Sinne eines «Lifestyle»-Entscheids schaffen könnten. Der Antrag, die Anspruchsberechtigung an das Arbeitspensum zu koppeln, fand jedoch keine Mehrheit. Die Kommissionsmehrheit verwies darauf, dass der Beschäftigungsgrad nicht für alle zuverlässig anhand des Lohnausweises bestimmt werden kann und alternative Erhebungsmethoden mit erheblichem Aufwand verbunden wären. Zudem bestehen Zweifel, ob die Prämienverbilligung tatsächlich einen relevanten Anreiz zur Reduktion des Arbeitspensums darstellt. Zwar orientiert sich die derzeitige Umsetzung am Minimum der Bundesvorgeben, für künftige Anpassungen durch den Regierungsrat wollte eine Minderheit eine Informationspflicht für Änderungen in der Kommission im Gesetz festschreiben.
Eine Minderheit forderte, im Gesetz ein Sozialziel zu verankern und festzulegen, wie hoch die Prämienbelastung maximal sein darf. Der Bund verlangt von den Kantonen, ein Sozialziel festzulegen, welches die Prämienbelastung im Verhältnis zum verfügbaren Einkommen begrenzt. Die Kommissionsmehrheit erachtet das Prämienverbilligungsgesetz jedoch nicht als das geeignete Instrument für diese Anliegen. Auch Anträge, die Prämienverbilligung automatisch auf Basis von Steuerdaten auszurichten, wurden abgelehnt. Die Mehrheit verwies auf rechtliche Bedenken und entsprechende Vorstösse im Kantonsrat, die erst kürzlich verworfen wurden.
Die Botschaft (B 90) wird an der Juni-Session 2026 im Kantonsrat beraten.
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