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lawa – Newsletter Landwirtschaft: Trockenheit
6. Juli 2026

Werte Leserin, werter Leser

Die Trockenheit und die hohen Temperaturen sind für viele Landwirtschaftsbetriebe eine grosse Herausforderung. Wenn Anforderungen aufgrund des durch Trockenheit bedingten Futtermangels nicht erfüllt werden können, kommt der Artikel 106 der Direktzahlungsverordnung "Höhere Gewalt" zur Anwendung. Bitte beachten Sie die unten aufgeführten Angaben.
 
 

Meldepflicht für Anwendung «höhere Gewalt» wird aufgehoben

Am Freitag, 26. Juni 2026, haben wir darüber informiert, dass die Meldepflicht für das geltend machen von höherer Gewalt bei den Programmen RAUS und Weidebeitrag aufgehoben wurde.
lawa-Newsletter Landwirtschaft Juni Trockenheit

Die in der letzten Woche gefallenen Niederschläge waren vielerorts nur gering. Insbesondere in den bereits stark von der Trockenheit betroffenen Regionen hat sich die Situation kaum entspannt. Da auch die Wetterprognosen kurzfristig keine wesentliche Veränderung erwarten lassen, wird die Meldepflicht auch für weitere Bereiche aufgehoben.

WICHTIG: Es erfolgt keine generelle Befreiung von den Anforderungen des Ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) oder der freiwilligen Direktzahlungsprogramme.

Mögliche Fälle, bei welchen «höhere Gewalt» infolge Trockenheit und dadurch bedingte Futterknappheit auf dem Betrieb geltend gemacht werden können, sind:
 Nährstoffbilanz 2026
Muss aufgrund der Trockenheit zusätzlich Raufutter zugekauft werden oder kann betriebseigenes Raufutter nicht wie geplant verkauft werden, kann sich dies auf die Nährstoffbilanz auswirken. Ergibt sich dadurch eine nicht ausgeglichene Nährstoffbilanz, wird im Rahmen einer allfälligen Kontrolle geprüft, ob die Abweichung auf die Trockenheit zurückzuführen ist. Eine vorgängige Meldung an die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) ist hierfür nicht erforderlich.
Diese Regelung gilt auch für Betriebe im Geltungsbereich der kantonalen Phosphorverordnung. Können die Anforderungen der Verordnung betreffend der maximalen Phosphorbedarfsdeckung von 80 Prozent (ZO Baldeggersee) respektive 90 Prozent (ZO Sempachersee und luzernischer Teil des Hallwilersees) nicht mehr erreicht werden, wird bei einer allfälligen Kontrolle ermittelt, ob dies ausschliesslich auf die Trockenheit zurückzuführen ist. Für Betriebe mit Seevertrag hat eine Überschreitung der maximalen Phosphorbedarfsdeckung aufgrund von ausschliesslich «Trockenheit» keine Kürzung der Entschädigung Seevertrag zur Folge.

 Biodiversitätsförderflächen (BFF)
Die Schnittzeitpunkte gemäss Flächenverzeichnis bleiben bestehen. Gemäss Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ist eine vorzeitige Nutzung der extensiv genutzten und wenig intensiv genutzten Wiesen nicht zulässig.

Folgende Ausnahmen sind möglich:
«Flex» - Nutzung von extensiv und wenig intensiv genutzten Wiesen vor dem vorgegebenen Intervall von acht Wochen sowie der Möglichkeit zum Eingrasen oder Silieren anstelle der Produktion von Dürrfutter.

«Staffelmahd»: bei BFF und Naturschutzvertragsflächen - Bei Flächen mit dem Schnittregime «Staffelmahd» darf auf die Staffelung verzichtet werden. Mindestens 10 Prozent der Fläche müssen als Restfläche stehengelassen werden. Bei bereits erfolgter Staffelung darf die zweite Hälfte der Fläche bereits früher als drei Wochen nach der ersten Hälfte gemäht werden.

Herbstweide - Vorgezogene schonende Herbstweide auf Biodiversitätsförderflächen (BFF), bei welchen eine Herbstweide erlaubt ist. Voraussetzung ist, dass vorher eine reguläre Schnittnutzung stattgefunden hat. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Naturschutzflächen.

 ÖLN-Kontrolle
Anlässlich der nächsten Kontrolle wird ermittelt, ob der Grund für die Nichterfüllung des ökologischen Leistungsnachweises und der freiwilligen Direktzahlungsprogramme ausschliesslich auf das Ereignis «Trockenheit» zurückzuführen sei. Dabei wird das Wiesenjournal wie üblich kontrolliert. «Staffelmahd», «Flex» oder «Herbstweide» sind im Wiesenjournal zu dokumentieren und die Bemerkung «Futtermangel» einzutragen. Kann anlässlich der Kontrolle aufgezeigt werden, dass die Trockenheit alleinige Ursache war, wird der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen verzichten.

 Sömmerung: Meldung notwendig
Vereinzelt sind bei uns Meldungen eingegangen, dass sich die Trockenheit auch im Sömmerungsgebiet zeigt. Für «höhere Gewalt» im Sömmerungsgebiet ist eine Meldung an die Dienststelle lawa notwendig.
 
 
Landwirtschaft und Wald (lawa)
Centralstrasse 33, Postfach
6210 Sursee
Telefon 041 349 74 00
E-Mail lawa@lu.ch
 
 
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