Mitteilung

5. Mai 2020

Kanton will Verjährungsrecht vereinheitlichen und die Rechtssicherheit erhöhen

Der Luzerner Regierungsrat hat dem Kantonsrat die Botschaft über eine Änderung bei den Verjährungs- und Verwirkungsfristen im Haftungsgesetz vorgelegt. Damit will der Kanton Luzern die Fristen dem neuen eidgenössischen Recht anpassen. Unter anderem soll die Verjährungsfrist bei Personenschäden von zehn auf 20 Jahre erhöht werden.

Kommt eine Person durch die Ausübung amtlicher Tätigkeiten für das Gemeinwesen zu Schaden, greift das kantonale Haftungsgesetz. Nun will der Luzerner Regierungsrat diese Gesetzesgrundlage analog dem Obligationenrecht revidieren. Er legt dem Luzerner Kantonsrat eine entsprechende Botschaft vor.
 
Folgende Gesetzesänderungen stehen im Zentrum:
 
- Die Einführung der absoluten Verjährungsfrist von zwanzig Jahren bei Personenschäden. Bis dato dauert diese Verjährungsfrist zehn Jahre.
- Die Verlängerung der relativen Verjährungsfrist für Ansprüche aus Delikts- oder Bereicherungsrecht. Diese wird von zwei auf drei Jahre verlängert.
 
Mit der Verjährungsfrist von zwanzig Jahren sollen Personen mit Spätschäden – insbesondere Gesundheitsschäden, die aufgrund von Kontakt durch Asbest entstanden sind – künftig Schadenersatzansprüche einfacher durchsetzen können.
Der Anspruch auf Schadenersatz bei widerrechtlicher Handlung durch Angestellte verjährte bis anhin innert zwei Jahren ab Kenntnis des Schadens, künftig sollen es drei Jahre sein. Ein wesentlicher Grund für diese Revision ist die Schaffung von Einheitlichkeit mit dem bundesrechtlichen Obligationenrecht. Das erhöht letztlich die Rechtssicherheit, da die Verjährungsfristen weitgehend harmonisiert werden. Zudem kann sich ein Schuldner nicht mehr auf zu kurze Fristen berufen.
 
Die Verlängerung der Fristen würde die Zahl der Staatshaftungsfälle im Kanton Luzern nicht wesentlich steigern, so der Luzerner Regierungsrat. Für die Umsetzung der Gesetzesänderung sind keine Mehrkosten zu erwarten. Das neue Verjährungsrecht soll im Kanton Luzern ab dem 1.1.2021 in Kraft treten.
 

Dieser Fall führte zur Gesetzesrevision auf Bundesebene

Ein Maschinenschlosser aus der Schweiz war bis 1978 über mehrere Jahre Asbeststaub ausgesetzt. 2004 wurde bei ihm Krebs festgestellt, woran er rund ein Jahr später starb. Seine Frau und Töchter reichten 2005 beim ehemaligen Arbeitgeber Schadenersatzklage ein. Diese wurde mit der Begründung auf Verjährung abgewiesen. Die damals geltende 10-jährige Frist sei verwirkt, heiss es beim Bundesgericht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hingegen stellte 2014 fest: Das geltende schweizerische Verjährungsrecht verletze ein faires Verfahren bei Betroffenen von Spätschäden. Dieses Urteil war der Auslöser für die Gesetzesrevision.
 
Im Jahr 2007 wurde der Bundesrat mittels Motion beauftragt, das Haftpflichtrecht punkto Verjährungsfristen so zu verlängern, dass auch bei Spätschäden Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können. Das Parlament hat die entsprechende Gesetzesrevision 2018 verabschiedet. Im Fall des Maschinenbauers wäre allerdings auch die Frist von 20 Jahren verwirkt gewesen.

Anhang
Botschaft B 31

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