Newsletter zu den Corona-Finanzhilfen für den Kultursektor

04.11.2021

Inhalt

Grusswort
Finanzhilfen für selbständige und freischaffende Kulturschaffende
Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen - Gesuche für Schadenszeitraum 01. 09.  - 31. 12. 2021
Tranformationsprojekte
Kulturvereine im Laienbereich

Grusswort

Geschätzte Kulturschaffende und -interessierte
 
Gerne informieren wir Sie, dass sich das letzte Eingabefenster für Ausfallentschädigungen von Kulturunternehmen und Kulturschaffenden auf Ende November 2021 schliesst, wie auch die Eingaben für Transformationsprojekte für Kulturunternehmen, dies gemäss Covid-19-Gesetz. Die Gesuche um eine Ausfallentschädigung decken den Zeitraum September bis Ende Dezember 2021 ab und damit ist klar, dass für den Dezember nur Hochrechnungen möglich sind und keine effektiven Zahlen wie bis anhin. Die effektiven Zahlen können anfangs 2022 nachgeliefert werden.
 
Im Bundesparlament finden Diskussionen rund um eine Verlängerung der Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Pandemie statt, konkret in den Bereichen Kultur und Sport oder Tourismus. Der Bund schlägt vor, dass u.a. für Kultur die Ausfallentschädigungen und Transformationsprojekte verlängert werden, wobei aktuell die Geltungsdauer im Jahr 2022 oder die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel noch offen sind. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten und von den Ergebnissen berichten.
 
Wir wünschen Ihnen für den weiteren Verlauf dieser Saison alles Gute, viel Erfolg und zahlreiches Publikum.
 
Mit herzlichem Gruss und bleiben Sie gesund
 
Stefan Sägesser
Kulturbeauftragter Kanton Luzern
 

Finanzhilfen für selbständige und freischaffende Kulturschaffende

Anspruchsberechtigt für Ausfallentschädigungen für Kulturschaffende sind hauptberuflich selbständige und freischaffende Kulturschaffende aus den Bereichen darstellende Künste, Design, Film, visuelle Kunst, Literatur, Musik und Museen (Kulturbereich) mit Wohnsitz im Kanton Luzern.
 
Kulturschaffende können selbständig, freischaffend oder eine Mischung aus beiden Tätigkeitsformen sein.
 
Die Voraussetzung für die Einreichung eines Gesuches betreffend Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist weiterhin die hauptberufliche Tätigkeit im Kulturbereich und die entsprechende Bestätigung der Selbständigkeit durch die Ausgleichskasse Luzern.
 
Eine Entschädigung können diejenigen freischaffenden Kulturschaffenden - d. h. Kulturschaffende in befristeten Anstellungsverhältnissen - beantragen, die seit 2018 mindestens vier befristete Anstellungen bei mindestens zwei Arbeitgebern im Kulturbereich nachweisen können.
 
Der Kanton Luzern berechnet für die Gesuchstellenden beim Vorliegen der Vergleichszahlen der Vorjahre aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein hypothetisches, durchschnittliches Monatseinkommen für die Schadensperiode und berücksichtigt diese Ausfälle bei der Berechnung der Ausfallentschädigung.
 
Vom 1. - 30. November 2021 können Kulturschaffende für den Schadenszeitraum vom 1. September - 31. Dezember 2021 Gesuche über unsere Gesuchsplattform einreichen.
 
Bitte reichen Sie die Gesuche innerhalb der Frist bis Ende November 2021 ein. Nachträglich erhaltene Abrechnungen (unter anderem für Erwerbsersatzentschädigung etc.) und Korrekturen / Ergänzungen hinsichtlich der Schadensberechnung und subsidiären Finanzleistungen können Sie uns nach Erhalt per Mail nachreichen.
 

Detailinformationen zu Ausfallentschädigung für Kulturschaffende

Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen - Gesuche für Schadenszeitraum 01.09. - 31.12.2021

Vom 1. - 30. November 2021 können Kulturunternehmen für den Schadenszeitraum vom 1. September - 31. Dezember 2021 Gesuche über unsere Gesuchsplattform einreichen.
Die Covid-19-Kulturverordung schlägt vor, dass Kulturunternehmen wenn immer möglich umfassende Gesuche einreichen, welche die vereinbarten Gagen der selbständigen Kulturschaffenden mit einberechnen und an diese ausgerichtet werden.
 
Bitte reichen Sie die Gesuche innerhalb der Frist bis Ende November 2021 ein. Nachträglich erhaltene Abrechnungen (unter anderem für Kurzarbeitsentschädigung etc.) und Korrekturen / Ergänzungen hinsichtlich der Schadensberechnung und subsidiären Finanzleistungen können Sie uns nach Erhalt per Mail nachreichen.
 

Detailinformationen zu Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen

Tranformationsprojekte

Mit dieser neuen Finanzhilfe können Projekte unterstützt werden, welche die Anpassung von Kulturunternehmen an die durch die Covid-19-Epidemie veränderten Verhältnisse bezwecken, z.B. durch eine strukturelle Neuausrichtung oder durch Publikumsgewinnung. Details dazu finden Sie hier.
 
Bis am 30. November 2021 können Gesuche für Transformationsprojekte über unsere Gesuchsplattform eingereicht werden.

Kulturvereine im Laienbereich

Kulturvereine im Laienbereich wenden sich zur Entschädigung finanzieller Einbussen im Zusammenhang mit Veranstaltungen weiterhin an die zuständigen Dachverbände.
 
Richten Sie Ihr Gesuch an einen der folgenden Verbände:
 
➜Wenn die Hauptaktivität des Vereins im Bereich Instrumentalmusik ist:
Schweizer Blasmusikverband SBV: corona@windband.ch.
Für Informationen zur Gesuchseinreichung: Andy Kollegger, 062 822 81 11
 
➜ Wenn die Hauptaktivität des Vereins im Bereich Singen und Jodel (inkl. Trachtenchöre) ist:
Schweizerische Chorvereinigung SCV: an corona@usc-scv.ch.
Für Informationen zur Gesuchseinreichung: Bruno Jakob, 076 429 20 38
 
➜ Wenn die Hauptaktivität des Vereins im Bereich Theater, Tanz oder Trachtengruppen ist:
Zentralverband Schweizer Volkstheater ZSV: gesuche-zsv@gmx.ch.
Für Informationen zur Gesuchseinreichung: Eva Rölli, 052 347 20 90
 
Veranstalter im Laienbereich gelten auch als Kulturunternehmen (und sind dementsprechend berechtigt, Gesuche um Ausfallentschädigung gemäss obenstehenden Ausführungen einzureichen), sofern sie ein Veranstaltungsbudget von mindesten 50 000 Franken aufweisen und einen Schaden von mindestens 10 000 Franken erleiden.
 

Kontakt

Kulturförderung Kanton Luzern
Bahnhofstrasse 18
6002 Luzern
Telefon 041 228 52 06
E-Mail kultur@lu.ch