Newsletter zu den Corona-Finanzhilfen für den Kultursektor

27.01.2021

Covid-Gesetz Kultur: neuste Informationen

Sehr geehrte Damen und Herren Kulturschaffende, Kulturveranstalter und Verantwortliche in Kulturbetrieben
Liebe Kolleginnen und Kollegen
 
Nach den heute kommunizierten Entscheidungen des Bundesrates hinsichtlich Ausfallentschädigungen für Kulturschaffende informieren wir Sie über die aktuell geltenden Grundlagen betreffend Corona-Finanzhilfen im Kultursektor und dem weiteren Vorgehen. Gesuche um Ausfallentschädigungen für Kulturschaffende können zur Zeit noch nicht eingegeben werden, da die rechtlichen Grundlagen neu angepasst werden müssen.
 
Das Bundesamt für Kultur stellt nach juristischen Abklärungen vom 27. Januar 2021 fest, dass die Ausrichtung einer Pauschalentschädigung an Kulturschaffende, wie sie der Kanton Zürich vorsieht, nicht mit Art. 11 Covid-19-Gesetz und der Covid-19-Kulturverordnung vereinbar ist. Für dieses sogenannte «temporäre Erwerbseinkommen» können keine Bundesgelder eingesetzt werden.
 
Detaillierte Informationen finden Sie in den entsprechenden Rubriken.
 
Mit besten Grüssen und bleiben Sie gesund.
 
Stefan Sägesser
Kulturbeauftragter Kanton Luzern
 
 
Finanzhilfen für Kulturschaffende
Mit Änderung der Covid-19-Kulturverordnung vom 19. Dezember 2020 haben auch selbständige Kulturschaffende wieder Anspruch auf eine Ausfallentschädigung.
 
Gemäss Pressekonferenz des Bundesrates vom 27. Januar 2021 sollen Kulturschaffende rückwirkend auf den 1. November 2020 Ausfallentschädigungen erhalten. Damit soll eine Unterstützungslücke vermieden werden. Die damit verbundene gesetzliche Änderung wird dem Parlament vorgelegt, welches in der Frühlingssession über den Vorschlag beraten wird. Zurzeit ist es daher nicht möglich, Gesuche um Ausfallentschädigungen für Kulturschaffende einzugeben. Sobald Vorgehen, Berechnungsdauer und Fristen klar sind, wenden wir uns wieder an Sie.
 
Selbständigerwerbende Kulturschaffende haben weiterhin die Möglichkeit, bei der WAS Ausgleichskasse Luzern Corona Erwerbersatzentschädigung zu beantragen.
 
Corona Erwerbsersatzentschädigung WAS wira Luzern
 
Wir empfehlen dringend, dieses Angebot wahrzunehmen. Kulturschaffende können nur Ausfallentschädigung beantragen, wenn sie vorgängig die Unterstützungen durch die kantonale Ausgleichskasse in Anspruch genommen haben.
 
Weiterführende finanzielle Anlaufstelle für Kulturschaffende ist der Verein Suisseculture Sociale. Kulturschaffende erhalten auf Gesuch hin nicht rückzahlbare Geldleistungen zur Deckung der unmittelbaren Lebenshaltungskosten (Corona Nothilfe), sofern sie diese nicht selber bestreiten können.
 
Corona Nothilfe der Suisseculture Sociale
 
 
Kulturunternehmen
Für Kulturunternehmen stehen die folgenden Finanzhilfen zur Verfügung:
 
Ausfallentschädigung: Kulturunternehmen können für den Schadenszeitraum vom 26. September bis 31. Dezember 2020 noch bis Ende Januar 2021 über unsere Gesuchsplattform Gesuche einreichen.
Die Covid-19-Kulturverordung schlägt vor, dass Kulturunternehmen wenn immer möglich umfassende Gesuche einreichen, welche die vereinbarten Gagen der selbständigen Kulturschaffenden mit einberechnen und an diese ausgerichtet werden.
 
Transformationsprojekte: Mit dieser neuen Finanzhilfe können Projekte unterstützt werden, welche die Anpassung von Kulturunternehmen an die durch die Covid-19-Epidemie veränderten Verhältnisse bezwecken, z.B. durch eine strukturelle Neuausrichtung oder durch Publikumsgewinnung. Details dazu finden Sie hier.
 
Härtefallmassnahmen: Unternehmen, die weniger als 50% ihres Umsatzes im Kulturbereich tätigen, sind von den Ausfallentschädigungen ausgeschlossen. Sie haben die Möglichkeit, Härtefall-Beihilfen zu beantragen. Informationen zu Härtefallmassnahmen. 
 
Kurzarbeitsentschädigung: Kulturunternehmen können eine Kurzarbeitsentschädigung beantragen, wenn ihre Arbeitsausfälle im Zusammenhang mit Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus oder deren wirtschaftlichen Folgen stehen.
 
 
Kulturvereine im Laienbereich
Kulturvereine im Laienbereich wenden sich zur Entschädigung finanzieller Einbussen im Zusammenhang mit Veranstaltungen weiterhin an die zuständigen Dachverbände.
 
Veranstalter im Laienbereich gelten auch als Kulturunternehmen (und sind dementsprechend berechtigt, Gesuche um Ausfallentschädigung gemäss obenstehenden Ausführungen einzureichen), sofern sie ein Veranstaltungsbudget von mindesten 50 000 Franken aufweisen und einen Schaden von mindestens 10 000 Franken erleiden.
 
Richten Sie Ihr Gesuch an einen der folgenden Verbände:
 
➜ Wenn die Hauptaktivität des Vereins im Bereich Instrumentalmusik ist:
Schweizer Blasmusikverband SBV: corona@windband.ch.
Für Informationen zur Gesuchseinreichung: Andy Kollegger, 062 822 81 11
 
➜ Wenn die Hauptaktivität des Vereins im Bereich Singen und Jodel (inkl. Trachtenchöre) ist:
Schweizerische Chorvereinigung SCV: an corona@usc-scv.ch.
Für Informationen zur Gesuchseinreichung: Bruno Jakob, 076 429 20 38
 
➜ Wenn die Hauptaktivität des Vereins im Bereich Theater, Tanz oder Trachtengruppen ist:
Zentralverband Schweizer Volkstheater ZSV: gesuche-zsv@gmx.ch.
Für Informationen zur Gesuchseinreichung: Eva Rölli, 052 347 20 90
 
 

Kontakt

Kulturförderung Kanton Luzern
Bahnhofstrasse 18
6002 Luzern
Telefon 041 228 52 06
E-Mail kultur@lu.ch