Newsletter Steuern Luzern
9 / 2021

19.08.2021

Anpassung Verfahren Fristerstreckungen und Mahnungen für Steuererklärungen von Selbständigerwerbenden und juristischen Personen

Neu können Fristen bis 31. Dezember über unsere Website selbst erfasst werden (bisher bis 30. November). Eine Verbindung von Fristerstreckungsbestätigung und Mahnschreiben wird zu Gunsten unserer Kundschaft nicht mehr praktiziert. Wer eine Steuererklärung bis Ende Jahr nicht einreichen kann, muss rechtzeitig ein Fristerstreckungsgesuch stellen und die erheblichen Verhinderungsgründe darlegen.
 
Aufgrund einer rechtlichen Überprüfung wird die bisherige Praxis, Fristerstreckungsbestätigungen mit Mahnschreiben zu verbinden, aufgegeben. Die neue Praxis ab Steuerperiode 2020 ist bereits in der Aktualisierung im Luzerner Steuerbuch per 1. Januar 2021 aufgezeigt worden (Luzerner Steuerbuch).
 
Die wichtigsten Neuerungen bei den Fristerstreckungen und Mahnungen für Steuererklärungen von Selbständigerwerbenden und juristischen Personen:
Die generelle Frist für die Steuererklärung 2020 ist neu einheitlich auf 31. August 2021 festgelegt (neu auch für juristische Personen mit unterjährigem Abschlussdatum).
Unter w w w. steuern. lu. ch/steuererklaerung/fristerstreckungen können Fristerstreckungen neu bis maximal 31. Dezember erfasst werden (bisher bis 30. November). Nach Ablauf der mit der 1. Mahnung gewährten Nachfrist ist die Fristerfassung über Internet wie bisher nicht mehr möglich.
Nach Ablauf der Maximalfrist bis 31. Dezember wird das Mahnverfahren mit der 1. Mahnung eingeleitet und nach deren Verfall erfolgt die kostenpflichtige 2. Mahnung (Mahngebühr CHF 40.00).
Fristerstreckungen über den 31. Dezember bzw. über den Verfall der Mahnungen hinaus können nur bewilligt werden, wenn erhebliche Gründe wie Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit, Militärdienst oder dergleichen vorliegen. Nicht genügend begründete Gesuche werden unter Ansetzung einer kurzen Nachfrist abgelehnt.
Liegen erhebliche Gründe vor und wird eine Frist über den 31. Dezember hinaus benötigt, ist darauf zu achten, dass das Fristerstreckungsgesuch rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der Maximalfrist (31. Dezember) oder spätestens innerhalb der in der 1. Mahnung gesetzten Nachfrist eingereicht wird.
Auf Fristerstreckungsgesuche, die nach dem Verfall bzw. nach dem Verfall der in der 1. oder 2. Mahnung gesetzten Nachfrist eingereicht werden, kann nicht eingetreten werden.
Wenn die Erfassung von Fristerstreckungen im Internet nicht möglich ist, können Gesuche mit E-Mail frist.dst@lu.ch oder in Briefform bei der Dienststelle Steuern, Dienste, Buobenmatt 1, Postfach 3464, 6002 Luzern, eingereicht werden. Fristerstreckungsgesuche für Unselbständigerwerbende und Rentner sind weiterhin bei den zuständigen Gemeindesteuerämtern einzureichen.

Kontakt

Dienststelle Steuern
Buobenmatt 1
Postfach 3464
6002 Luzern
Telefon 041 228 56 56
E-Mail steuern@lu.ch