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Mitteilung
17. November 2021
 
 

125-jährige interkantonale Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee aktualisiert

Seit 1894 besteht zwischen den Kantonen Aargau und Luzern eine interkantonale Übereinkunft über die Fischerei im Hallwilersee. Da das Konkordat inhaltlich veraltet ist, wurden in der Praxis bereits seit Jahrzehnten die jeweils geltenden kantonalen Fischereigesetzgebungen angewendet. Allerdings sieht das Bundesrecht vor, dass die beteiligten Kantone an interkantonalen Gewässern die Fischerei im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben einheitlich regeln müssen. Dies ist nun erfolgt und die Übereinkunft wird nach rund 125 Jahren der heutigen Zeit angepasst.

Rund 5/6 des Hallwilersees liegen auf Aargauer Territorium. Aus diesem Grund übernahm der Kanton Aargau die Federführung bei der Revision der interkantonalen Übereinkunft der Fischerei. Im Sommer 2021 wurden die Fischereiverbände Aargau und Luzern, verschiedene Umweltorganisationen aus den beiden Kantonen, die Begleitgruppe KEK (Kantonsübergreifendes Entwicklungskonzept) Seetal sowie verschiedene Stellen der beiden Kantone zum Mitbericht eingeladen. Das Echo der Konsultation war geprägt von breiter Zustimmung ohne kritische Anmerkungen.

Inhaltlich ist die Übereinkunft absichtlich auf jene wesentlichen, eher technischen Aspekte fokussiert, die gemäss Bundesrecht einheitlich geregelt werden müssen. Dies sind insbesondere die Voraussetzungen für die Fischereiausübung (Angel- und Netzfischerei), die Statistikpflicht, die Aufsicht, die Fischereiausübung, die Bewirtschaftung mit Besatzmassnahmen sowie die Schonbestimmungen (Schongebiete, Schonzeiten und Fangmindestmasse).

Bewusst beinhaltet die Übereinkunft keine Bestimmungen zu den Fischereipatenten. Weder sind die Patentkategorien noch die Patentpreise Gegenstand der Übereinkunft. Auch wenn sich etwa die Begleitgruppe KEK Seetal die Einführung eines Seepatentes gewünscht hätte, kann dies nicht im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Regelung erfolgen, sondern muss privatrechtlich unter den Nutzungsberechtigten geregelt werden. Neben dem Kanton Aargau sind am Hallwilersee fünf private fischereiliche Nutzungsrechte vertreten, die Ansprüche geltend machen. Der Kanton Luzern hat am Hallwilersee keine eigenen fischereilichen Nutzungsrechte.

Der Bund muss die neue Übereinkunft noch formell genehmigen. Nebst dieser Übereinkunft gelten weiterhin die jeweiligen kantonalen Fischereigesetzgebungen.
 
 
Peter Ulmann
Leiter Abteilung Natur, Jagd und Fischerei
Dienststelle Landwirtschaft und Wald
Telefon 079 322 29 46 (erreichbar am 17.11.2021 von 09.00-15.00 Uhr)
E-Mail: peter.ulmann@lu.ch
 
 
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