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Mitteilung
31. Januar 2022
 
 

Massnahmen gegen Vogelgrippe in der Schweiz werden verlängert

Nachdem im Zürcher Unterland im November 2021 ein Fall von Vogelgrippe bekannt geworden ist, haben Bund und Kantone Massnahmen beschlossen, um eine weitere Einschleppung zu verhindern und die Vogelgrippe zu überwachen. Aufgrund der hohen Anzahl von Fällen im angrenzenden Ausland wurde nun vom Bund eine Verlängerung der bestehenden Massnahmen bis am 15. März 2022 beschlossen. Eine Übertragung der Vogelgrippe auf den Menschen kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, tritt aber äusserst selten auf.

An den Küsten der Nord- und Ostsee ist momentan aufgrund der Vogelgrippe (Aviäre Influenza) ein ausgeprägtes Wildvogelsterben zu beobachten. Vereinzelt treten auch Fälle von Vogelgrippe in Baden-Württemberg und Bayern sowie in Frankreich auf. Das deutsche Friedrich-Löffler-Institut schätzt das Risiko einer Ausbreitung dieser Erkrankung bei Wildvögeln sowie einer Übertragung auf Geflügel und gehaltene Vögel weiterhin als hoch ein.

Umso wichtiger ist es, die bereits verfügten vorbeugenden Massnahmen weiterhin aufrechtzuerhalten. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat in Absprache mit den kantonalen Veterinärdiensten beschlossen, die entsprechende Verordnung (Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza in die schweizerische Hausgeflügelpopulation) bis am 15. März 2022 zu verlängern. Die im kantonalen Amtsblatt vom 4. Dezember 2021 publizierte Allgemeinverfügung gilt somit weiterhin.

Verzehr von Geflügelfleisch und Eiern ist unbedenklich
Eine Übertragung der Vogelgrippe auf den Menschen kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, tritt aber äusserst selten auf. Der Verzehr von Geflügelfleisch und Eiern ist unbedenklich.

Einhaltung der Massnahmen bleibt zentral
Für die grossen Gewässer nördlich der Alpen – also vom Genfer- bis Bodensee – wurden bereits im November 2021 Kontroll- und Beobachtungsgebiete festgelegt. Dazu zählen im Kanton Luzern die Reuss, sowie der Vierwaldstätter-, Sempacher-, Hallwiler-, Baldegger- und Zugersee.

Der Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel muss weiterhin verhindert werden. Deshalb gelten in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten insbesondere folgende Bestimmungen:

• Einschränkungen für den Auslauf von Geflügel sowie von Schwimm- und Laufvögeln: Um jeden Kontakt von Wildvögeln mit Hausgeflügel zu vermeiden, müssen Fütterung und Tränke in einem gegen aussen geschlossenen Stall stattfinden. Wasserbecken müssen ausreichend vor wildlebenden Wasservögeln abgeschirmt werden. Falls sich diese Vorgaben nicht einhalten lassen, müssen die Tiere unter Dach in geschlossenen Einrichtungen gehalten werden.
• Gänse- und Laufvögel müssen getrennt vom übrigen Hausgeflügel gehalten werden.
• Die Biosicherheitsmassnahmen vor dem Betreten der Stallungen sind strikt einzuhalten (Schuhwechsel, Überkleid für die Stallung, Händedesinfektion).
• Bei Geflügelhaltungen mit mehr als 100 Hühnervögeln sind die Halterinnen und Halter zudem verpflichtet, Aufzeichnungen zu auffälligen Tieren und besonderen Krankheitssymptomen vorzunehmen und gegebenenfalls den Veterinärdienst zu informieren.
• Kleinere Geflügelhaltungen melden Auffälligkeiten bitte direkt dem Veterinärdienst.

Die Lage wird laufend beurteilt. Abhängig von allfälligen Befunden werden gegebenenfalls auch weitere Massnahmen ergriffen. Das Ziel ist es, die Ansteckung von Hausgeflügel unter allen Umständen zu verhindern. Alle registrierten Geflügelhalter in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten wurden mittels Allgemeinverfügung über die Massnahmen in Kenntnis gesetzt. Geflügelhaltern ausserhalb der Kontroll- und Beobachtungsgebiete wird ebenfalls dringend empfohlen, dieselben Massnahmen auf freiwilliger Basis umzusetzen. Diese Massnahmen gelten vorerst bis am 15. März 2022.

Registrierung von Geflügelbetrieben
Geflügelhalter, welche bis jetzt nicht registriert sind (inkl. Hobbyhalterinnen und Hobbyhaltern) werden aufgefordert, dies umgehend nachzuholen. Seit dem 1. Januar 2010 ist die Registrierung von Geflügelhaltungen obligatorisch. Ein Link dafür steht auf der Homepage des Veterinärdienstes Luzern zur Verfügung. Dort sowie auf der Webseite des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen sind auch weitere Informationen zur Vogelgrippe zu finden.

Funde von toten Wildvögeln
Personen, die auf tote Wildvögel stossen, sind gebeten, diese nicht zu berühren und sich an die Polizei oder den Veterinärdienst zu wenden.
 
 
Dr. Martin Bruegger
Kantonstierarzt
Telefon 041 228 61 31
(erreichbar am Montag, 31. Januar 2022 von 13.30 – 15 Uhr)
 
 
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