Zur Webansicht
 
 
Mitteilung
2. Februar 2022
 
 

Politische Rechte sollen auch in ausserordentlichen Lagen sichergestellt werden

Zu Beginn der Epidemie erliess der Regierungsrat Ende März 2020 eine Verordnung gestützt auf das Notrecht der Verfassung, damit die politischen Rechte trotz der ausserordentlichen Lage weiterhin ausgeübt werden konnten. Mit einer Änderung des Stimmrechtsgesetzes soll es inskünftig den Gemeinden wie auch dem Regierungsrat möglich sein, in ähnlichen Situationen geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der politischen Rechte zu treffen. Der Regierungsrat beauftragt das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit der Vernehmlassung von entsprechenden Gesetzesänderungen.

Die ausserordentliche Lage zu Beginn der Covid-19-Epidemie und die anstehenden kommunalen Gesamterneuerungswahlen haben den Regierungsrat am 24. März 2020 bewogen, in Anwendung von § 56 Absatz 3 der Kantonsverfassung die Wahrnehmung der politischen Rechte in einer Verordnung (ehemals SRL Nr. 10a) zu regeln. Somit konnte der erste Wahlgang wie geplant Ende März 2020 stattfinden. Die Kantonsverfassung schreibt vor, dass solche Verordnungen nach spätestens zwei Jahren ausser Kraft treten. Die erwähnte Verordnung ist in der Zwischenzeit nicht mehr in Kraft.

Um künftig die Wahrnehmung der politischen Rechte in ähnlichen ausserordentlichen Situationen sicherzustellen, hat der Regierungsrat das Justiz- und Sicherheitsdepartement beauftragt, zu prüfen, welche Bestimmungen der ehemaligen Verordnung neu auf Gesetzesstufe zu regeln sind. Durch die Schaffung ordentlicher Gesetzesbestimmungen zur Sicherstellung der politischen Rechte wird der Regierungsrat inskünftig auf Basis einer spezifischen, demokratisch legitimierten Grundlage handeln können. Heute muss er sich auf das allgemeine Notrecht der Kantonsverfassung berufen.

Gemeinden sollen Ausnahmeregelungen selber treffen können
Die vorgeschlagenen Änderungen im Stimmrechtsgesetz (StGR; SRL Nr. 10) sollen sowohl den Gemeinden wie auch dem Regierungsrat mehr Handlungsspielraum verschaffen. So erhalten die Gemeinden die Möglichkeit, in ausserordentlichen Situationen Wahlen und Abstimmungen im Urnen- statt im Versammlungsverfahren durchzuführen. Die Gemeinden sollen im Rahmen ihrer Gemeindeautonomie eine solche Ausnahmeregelung erlassen können, wenn sie von einem lokalen Ereignis besonders stark betroffen sind, sich in einer Notsituation befinden und die ordnungsgemässe Durchführung der Gemeindeversammlung dadurch verhindert wird.

Wenn mehrere oder sogar ein Grossteil der Gemeinden des Kantons – wie beispielsweise im Fall einer Epidemie – betroffen sind, soll der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde bei Wahlen und Abstimmungen in ausserordentlichen Situationen die Kompetenz erhalten, Regelungen zur geordneten Wahrnehmung der politischen Rechte anzuordnen. In solchen Fällen soll er aufsichtsrechtliche Massnahmen oder auch Ausnahmen von gesetzlichen Regelungen festlegen können. Aus staatsrechtlichen Gründen und aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit sind die Massnahmen zeitlich auf die Dauer der ausserordentlichen Situation beschränkt. Die Regelung ist vom Regierungsrat unverzüglich aufzuheben, sobald diese dahinfällt.

Im Zusammenhang mit der Vorlage stehen auch eine Änderung des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden und eine Anpassung des Gesetzes über die Korporationen an.

Die Vernehmlassung richtet sich primär an die im Kantonsrat vertretenen politischen Parteien, die Einwohnergemeinden, den Verband Luzerner Korporationen, den Verband Luzerner Gemeinden, den Gemeindeschreiber- und Geschäftsführerverband, die römisch-katholische und die reformierte Landeskirche sowie die christkatholische Kirchgemeinde Luzern und das Kantonsgericht. Die Vernehmlassung dauert bis zum 2. Mai 2022.

Anhang
Vernehmlassungsunterlagen

Strategiereferenz
Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Leitsatzes in der Luzerner Kantonsstrategie:
Luzern steht für Zusammenhalt
 
 
Regierungsrat Paul Winiker
Justiz- und Sicherheitsdepartement
Telefon 041 228 59 11
paul.winiker@lu.ch
(erreichbar am 02.02.2022, 15 - 15.30 Uhr)

Kathrin Graber, lic. iur
Leiterin Abteilung Gemeinden
Telefon 041 228 51 41
kathrin.graber@lu.ch
(erreichbar am 02.02.2022, 15 - 15.30 Uhr)
 
 
Impressum | DisclaimerNewsletter verwalten | Abmelden