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Medienmitteilung der Luzerner Polizei
Luzern, 23. März 2022
 
 

Sicher mit dem Zweirad in den Frühling

Zentralschweiz

Die Temperaturen steigen und der Frühling steht vor der Tür – viele zieht es für die ersten Ausfahrten nach Draussen. Die Zentralschweizer Polizeikorps rufen die per 1. April 2022 in Kraft tretenden Gesetzesänderungen in Erinnerung, welche E-Bike-Fahrerinnen und -Fahrer betreffen.

Velos, E-Bikes sowie andere "fahrzeugähnliche" Fortbewegungsmittel erfreuen sich zuneh-mender Beliebtheit. Damit es innerhalb der verschiedenen Verkehrsteilnehmenden zu einem sicheren, unfallfreien und verständnisvollen Miteinander kommt, sind einige Verhaltensemp-fehlungen von grosser Bedeutung.

Bevor die erste grosse Ausfahrt beginnen kann, ist es ratsam, sich erneut über die aktuellen Grundregeln, Verkehrssituationen aber auch und die fahrzeugspezifischen Regeln vertraut zu machen. Das Bundesamt für Strassen ASTRA hat zu diesem Zweck einen Knigge für und gegenüber Velofahrenden erstellt. Der Knigge kann unter folgendem Link "Velo-Knigge" oder als Broschüre bei ihrer Polizei bezogen werden.

Gesetzesänderung für E-Bikes
Ab dem 1. April 2022 müssen alle E-Bikes mit einem Tagfahrlicht ausgestattet sein. Die Lichtpflicht ist erfüllt, wenn bei guten Sichtverhältnissen vorne ein weisses ruhendes Licht eingeschaltet ist (analog zu den Tagfahrlichtern bei PW, LKW, Motorrädern usw.). Damit werden die E-Bikes von den entgegenkommenden Verkehrsteilnehmenden wesentlich besser wahrgenommen. Bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechten Sichtbedingungen brauchen E-Bikes ein ruhendes weisses Vorder- und ein ruhendes rotes Rücklicht.
An den Ausrüstungsvorschriften für die Leuchten ändert sich nichts. Neu eingeführt wird le-diglich die Pflicht, bei Tag mit Licht zu fahren. Weiterführende Informationen bezüglich Bau- und Ausrüstungsvorschriften können der Homepage des Bundesamtes für Strassen ASTRA entnommen werden.
Die Lichtpflicht gilt auf allen öffentlichen Verkehrsflächen. Auch ein Waldweg oder ein Bike-Trail ist meistens eine öffentliche Strasse und somit gilt die Lichtpflicht auch dort.

Vorsicht: E-Bikes und E-Trottinetts sind für Kinder unter 14 Jahren verboten
Auch E-Bikes für Kinder erfreuen sich immer grösserer Beliebtheit. Hier gibt es ebenfalls einige wichtige Punkte für das vorschriftsgemässe und vor allem sichere Führen von E-Bikes für Kinder zu beachten.
E-Bikes, wie im übrigen auch Elektro-Trottinetts, gehören laut den gesetzlichen Bestimmungen zur Fahrzeugkategorie der Motorfahrräder. Es wird zwischen langsamen und schnellen E-Bikes unterschieden.
Die langsamen E-Bikes haben eine Höchstgeschwindigkeit von 25 Kilometer pro Stunde. Um ein solches zu fahren, muss man mindestens 14 Jahre alt sein und einen Führerausweis für Motorfahrräder der Kategorie M besitzen. Ab 16 Jahren können E-Bikes bis 25 km/h ohne Ausweis gefahren werden.
Bei den schnellen E-Bikes, die eine Geschwindigkeit von maximal 45 km/h erreichen, ist das Mindestalter ebenso 14 Jahre und der Führerausweis der Kategorie M ist obligatorisch, auch für über 16-Jährige.
Es gibt auch Trendfahrzeuge wie Hoverboards, Solowheels oder E-Skateboards, die über keine Verkehrszulassung verfügen. Diese dürfen daher im Strassenverkehr grundsätzlich nicht benutzt werden.

Die Zentralschweizer Polizeikorps rufen alle Verkehrsteilnehmer auf, ihren Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit zu leisten, und wünschen eine sichere Velofahrt.
 
 
LUZERNER POLIZEI
Urs Wigger
Mediensprecher / Stv Chef Kommunikation
Kasimir-Pfyffer-Strasse 26
6002 Luzern
Tel + 41 41 248 80 11
info.polizei@lu.ch
 
 
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