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Mitteilung
12. April 2022
 
 

Änderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds: Regierungsrat verabschiedet Botschaft

Das kantonale Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds (AVAHG) wird teilweise revidiert. Es ist an das geänderte Bundesrecht anzupassen. Bisher galt im Kanton Luzern, dass versicherte Personen die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim Arbeitsamt ihrer Wohngemeinde einzureichen haben. Wegen dem geänderten Bundesrecht erfolgt die Anmeldung seit dem 1. Januar 2022 ausschliesslich beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV). Zudem sind auch neue Zuständigkeiten im Falle von Einsprachen vorgesehen. Dies beantragt der Regierungsrat in seiner Botschaft an den Kantonsrat.

Der Bundesrat hat am 1. Juli 2021 das teilrevidierte Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) in Kraft gesetzt. Mit dieser Änderung wurde unter anderem die Grundlage geschaffen, dass sich versicherte Personen auch elektronisch zur Arbeitsvermittlung anmelden können. Auch eine nicht-elektronische Anmeldung bleibt nach wie vor möglich. Hingegen ist eine Anmeldung beim Arbeitsamt der jeweiligen Wohngemeinde nicht mehr vorgesehen. Neu ist die Anmeldung beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) einzureichen.

Damit entspricht die im Kanton Luzern bisher geltende Regelung, wonach die Versicherten die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim Arbeitsamt der Wohngemeinde einzureichen haben, nicht mehr dem Bundesrecht. Seit dem 1. Januar 2022 sind sämtliche Gemeindearbeitsämter aufgelöst. Folglich muss das kantonale Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds (AVAHG) an das Bundesrecht angepasst werden.

Neue Regelung der Zuständigkeiten
Eine weitere Änderung der kantonalen Gesetzgebung betrifft den Bereich «Kantonale Amtsstelle und Recht» des Sozialversicherungszentrums WAS. Seit dem 1. September 2020 bearbeitet diese Stelle Einsprachen gegen Verfügungen der RAV. Damit wird eine einheitliche Rechtsanwendung sichergestellt und die RAV werden entlastet.

Nach dem geltenden kantonalen Recht kann der Bereich «Kantonale Amtsstelle und Recht» aber nicht als Einspracheinstanz tätig sein. Er kann die Einspracheentscheide der RAV nur vorbereiten. Zudem müssen die RAV den Bereich für die Vertretung in Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht bevollmächtigen. Diese Situation hat administrativen Mehraufwand zur Folge. In der Botschaft an den Kantonsrat ist darum vorgesehen, dass die kantonale Amtsstelle bei Verfügungen der RAV Einspracheinstanz ist.

Vorlage wurde in der Vernehmlassung grossmehrheitlich positiv aufgenommen
Die Vernehmlassung zum kantonalen Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds dauerte vom 21. September bis 22. Dezember 2021. Eingegangen sind 33 Rückmeldungen, wobei sich gut 20 Gemeinden geäussert haben, zwei Arbeitslosenkassen, der Verband der Luzerner Gemeinden (VLG), sieben politische Parteien, das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sowie der Luzerner Gewerkschaftsbund (LGB). Die vorgesehenen Änderungen wurden von den Vernehmlassungsteilnehmenden grossmehrheitlich positiv aufgenommen.

Die erste Beratung im Luzerner Kantonsrat ist für die September-Session 2022 vorgesehen und die zweite Beratung für die Oktober-Session 2022. Die Gesetzesänderung soll am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Anhang
Botschaft
 
 
Dr. iur. Rolf Frick
Rechtsberater Gesundheits- und Sozialdepartement Kanton Luzern
Telefon 041 228 60 87
(erreichbar am 12. April 2022 von 09.00 bis 10.00 Uhr)
 
 
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