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Newsletter Freiwilligenarbeit 02/2022
Wissenswertes und Informatives aus der Arbeit der Koordinationsstelle für Freiwilligenarbeit der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF)
 
 

Vorwort

 
Sehr geschätzte Damen und Herren Sozialvorstehende
Sehr geschätzte Freiwillige


Seit Beginn des Krieges in der Ukraine dürfen wir auf die grosse Solidarität von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie der Bevölkerung zählen. Ohne diese wäre es nicht möglich gewesen, die zahlreichen Schutzsuchenden aus der Ukraine innert kürzester Zeit bei uns aufzunehmen, unterzubringen und zu betreuen.

Es ist richtig und wichtig, dass wir den kriegsvertriebenen Ukrainerinnen und Ukrainern gemäss unserer humanitären Tradition helfen. Auch wir wären froh um Hilfe, wenn wir uns plötzlich in einem Krieg befinden würden und die Flucht ergreifen müssten. Unsere Solidarität soll aber nicht dazu führen, dass wir soziale Ungerechtigkeiten schaffen. Deshalb setze ich mich als Luzerner Sozialdirektor dafür ein, dass wir alle uns zugewiesenen Asylsuchenden unabhängig von ihrer Herkunft gleichermassen bei uns aufnehmen, unterbringen und betreuen. Ein ebenso grosses Anliegen ist es mir, dass wir nicht vergessen, dass es auch unter der hiesigen Bevölkerung Personen gibt, die auf unsere Unterstützung und Solidarität angewiesen sind.

Unsere Solidarität soll allen gelten, die sie benötigen - mit dem Ziel, soziale Gerechtigkeit zu wahren und so schliesslich wiederum möglichst lange die Solidarität in der Bevölkerung aufrechtzuerhalten.

Ich danke Ihnen herzlich für Ihre grosse Solidarität und Ihre tatkräftige Unterstützung. Wir schätzen Ihr freiwilliges Engagement sehr.

Guido Graf, Regierungsrat
Vorsteher Gesundheits- und Sozialdepartement
 
 

Aktuelle Lage

Per 27. Mai 2022 war die Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen zuständig für 2165 Personen mit Schutzstatus S. Rund 1200 davon sind in kantonalen Unterkünften untergebracht, der Rest in privaten Unterkünften.

In der Schweiz haben bisher über 50'000 Menschen aus der Ukraine Zuflucht gesucht. Nach Schätzungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) könnten je nach Verlauf des Konflikts von Mai bis September monatlich zwischen 10'000 und 20'000 Personen in der Schweiz um den Status S ersuchen. Dazu kommen schätzungsweise noch 18'000 Personen im ordentlichen Verfahren bis Ende Jahr dazu. Basierend auf diesen Schätzungen ist bis Ende Jahr insgesamt mit fast 200'000 Personen schweizweit zu rechnen.

Dem Kanton Luzern würden gemäss Verteilschlüssel 4.8 Prozent zugewiesen. Berücksichtigt man, dass dem Kanton Luzern seit Jahresbeginn insgesamt 2391 Personen (inkl. ordentliche Asylmigration) zugewiesen wurden, müssen wir uns darauf einstellen, bis Ende Jahr allenfalls noch bis zu rund 7000 weitere Personen aufzunehmen.
 
 

Anforderungen an Wohnraum seitens privater Vermieter

Seit Beginn des Ukraine-Krieges werden der DAF seitens privater Vermieter diverse Mietangebote unterbreitet. Die DAF ist seit Längerem dabei, diese Angebote systematisch aufzuarbeiten und wird voraussichtlich bis Ende Mai 2022 mit allen Anbietern in Kontakt gewesen sein. Leider zeigt sich dabei, dass viele der angebotenen Objekte die Anforderungen an zumutbaren Wohnraum nicht erfüllen und deshalb nicht berücksichtigt werden können.

Für die Unterbringung für geflüchtete Ukrainerinnen und Ukrainer muss der Wohnraum folgende Anforderungen erfüllen:
 Der Wohnraum muss über eine notwendige und funktionstüchtige Infrastruktur verfügen, die Folgendes beinhaltet: Kochherd, Backofen, Kühlschrank, Warmwasser, WC, Dusche oder Badewanne, Zugang zu einer Waschmaschine, Wäschehängeplatz oder Tumbler, Heizung
 Bewohn- und zumutbarer Wohnraum bedeutet, dass das Mietobjekt keine Mängel wie z.B. unzureichende Raumtemperatur, übermässige Feuchtigkeit/Wassereintritt, defekte Elektroleitungen usw. aufweist.
 Eine Distanz von 30 Gehminuten bis zum nächsten Anschluss an den öffentlichen Verkehr ist zumutbar.
 Telefon-/TV-Anschlüsse sind nicht Standard, aber in der Regel vorhanden.
Es steht der DAF offen, ob sie die vermittelten Wohnungen, je nach Grösse, als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften oder aus als Zweck-Wohngemeinschaften nutzt.

Wohnraumangebote nimmt die DAF gerne weiterhin direkt entgegen. So wie verschiedene andere Kantone arbeitet auch der Kanton Luzern nicht mit Campax und der Flüchtlingshilfe zusammen, sodass die DAF von Angeboten, welchen diesen Organisationen unterbreitet wurden, keine Kenntnis hat.
 
 

Spielgruppenbesuch von Kindern mit Status S

Kinder mit Status S dürfen die Spielgruppen besuchen. Die Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF) übernimmt allfällige Beiträge an die Spielgruppen, sofern die Eltern der Kinder bei der DAF angemeldet sind und von dieser Sozialhilfe erhalten. Nicht bedürftige Personen kommen selber für die Kosten auf.

Spielgruppen oder Gemeinden müssen vorgängig einen Antrag bei der DAF einreichen. Die DAF prüft anschliessend, ob ein Anspruch auf Beiträge besteht. Es werden keine Beiträge rückwirkend übernommen.

Der Antrag ist hier verfügbar.
 
 

Kosten für externe Kinderbetreuung

Gemäss kantonaler Asylverordnung setzt sich die Asylsozialhilfe zusammen aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den anrechenbaren Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung und den situationsbedingten Leistungen (SIL).

Bei den SIL ist zwischen grundversorgenden und fördernden SIL zu unterscheiden. Zu den grundversorgenden SIL zählen Kosten, die nur in bestimmten Situationen anfallen. Diese sind zu übernehmen, wenn sie Teil der materiellen Grundsicherung des Haushalts sind. Die fördernden SIL umfassen Kosten, deren Übernahme sinnvoll aber nicht zwingend ist. Diese können übernommen werden, wenn sie den Zielen der Sozialhilfe dienen.

Zu den fördernden SIL gehören u.a. auch die Kosten externer Kinderbetreuung. Es ist zu vermeiden, dass SIL in einem Umfang gewährt werden, welcher gegenüber der Situation von Haushalten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die nicht unterstützt werden, unangemessen erscheint.

Für erwerbslose Eltern mit Status S werden deshalb die Kosten wie zum Beispiel für Mittagstisch, Randzeitenbetreuung oder Betreuung in Kindertagesstätten grundsätzlich nicht übernommen. Ausnahmen: Kosten für den Mittagstisch an der Schule werden übernommen, sofern dies aus schulobligatorischen Gründen erforderlich ist (z.B. Oberstufenbesuch in einer anderen Gemeinde). Weiter können externe Betreuungskosten übernommen werden, wenn diese aufgrund von Kindsschutzmassnahmen oder kindsbezogenen Fördermassnahmen (z.B. Behinderung des Kindes) erforderlich werden.

Sofern Eltern mit Status S erwerbstätig sind, jedoch weiterhin von Asylsozialhilfe abhängig bleiben, gilt es zu beachten, dass die Kosten der externen Kinderbetreuung nicht zu den Erwerbsunkosten zählen. Es besteht also kein automatischer Anspruch auf Vergütung von externen Betreuungskosten. Sofern mit der Arbeitsaufnahme eine nachhaltige Ablösung von der Asylsozialhilfe erreicht wird, kann eine allfällige Übernahme der externen Betreuungskosten geprüft werden.
 
 

Gratisnutzung des öffentlichen Verkehrs endet am 31. Mai

Vom 1. März bis 31. Mai 2022 konnten Kriegsvertriebene aus der Ukraine, die den Schutzstatus S beantragt oder erhalten hatten, den öffentlichen Verkehr in der Schweiz auf den GA-Bereichsstrecken kostenlos nutzen. Die einfache, schweizweit einheitliche Lösung half in der ersten Phase des Ukrainekriegs, dass sich die Kantone organisieren und die Flüchtenden unkompliziert notwendige Behördengänge absolvieren konnten.

Mittlerweile haben Bund und Kantone die entsprechenden Abläufe in der Registrierung und Betreuung der Ukraine-Flüchtenden aufgebaut. Deshalb hat die Alliance SwissPass, die Branchenorganisation des öffentlichen Verkehrs in der Schweiz, in Absprache mit dem Staatssekretariat für Migration (SEM) beschlossen, das befristete Angebot nicht zu verlängern und per 1. Juni 2022 zur ursprünglichen Regelung zurückzukehren. Weitere Informationen finden Sie hier.

Vorderhand unverändert bestehen bleibt die Regelung, dass aus der Ukraine geflüchtete Personen den öffentlichen Verkehr kostenlos für die Einreise zu ihrem Bestimmungsort in der Schweiz oder die Durchreise nützen dürfen.

Für alle anderen Reisen im öffentlichen Verkehr, die nicht im Zusammenhang mit einer behördlichen Anordnung stehen, müssen ab dem 1. Juni 2022 reguläre Fahrausweise gekauft werden.

Wichtig zu wissen:
 Im Rahmen der Auszahlungen der Asylsozialhilfe durch die DAF erhalten Bezügerinnen und Bezüger eine Ortszulage, welche die Fahrkosten einer Tageskarte (Passepartout) decken für den monatlichen Kontakt mit dem Sozialdienst Schutzbedürftige.
 Für den Besuch von Deutschkursen werden pro erwachsene Person die Abonnementskosten für die Kursdauer vergütet, um den Kursort zu erreichen.
 Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren, welche das Schulangebot Asyl «Fremdsprachige junge Erwachsene (FJE)» bei der Dienststelle Volksschulbildung (DVS) besuchen, erhalten ebenfalls die Abonnementskosten vergütet.
 Weiter werden ÖV-Kosten via Asylsozialhilfe erstattet, wenn diese durch die Wahrnehmung von Terminen im Zusammenhang mit der medizinischen Grundversorgung entstehen.
 
 

Elektronischer Gesundheitsfragebogen MM-Mobile

Im Rahmen der Registrierung für den Schutzstatus S in den Bundesasylzentren informiert das Staatssekretariat für Migration SEM die Schutzbedürftigen mit einem Informationsblatt zum Leben in der Schweiz, über ihren Versicherungsstatus und den elektronischen Gesundheitsfragebogen MM-Mobile.

Das SEM empfiehlt den Geflüchteten das Ausfüllen dieses Gesundheitsfragebogens, damit sie bei Gesundheitsproblemen, für Impfungen oder bei Lungentuberkulose-Anzeichen eine Gesundheitsfachperson aufsuchen und den ausgefüllten Fragebogen, respektive den Report vorweisen können. Die Geflüchteten können nun ihren Report zum Beispiel in ukrainischer Sprache einer behandelnden Ärztin/einem behandelnden Arzt elektronisch oder als Ausdruck zur Verfügung stellen. Über einen QR-Code gelangt die Ärztin/der Arzt dann zu einer Online-Oberfläche, auf der sie/er sich den Report auf Knopfdruck auf Deutsch neu generieren lassen kann. Damit ist gewährleistet, dass sowohl die Ärztin/der Arzt als auch die schutzbedürftige Person denselben Report in ihrer eigenen Sprache lesen können.
 
 
KANTON LUZERN
Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen
Brünigstrasse 25
Postfach 2544
6002 Luzern
 
 
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