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lawa – Newsletter Landwirtschaft
26. Juli 2022
 
 
Trockenheit – Meldepflicht für Anwendung «höhere Gewalt» wird aufgehoben
(ausgenommen Sömmerungsgebiet)
Aufgrund der ausserordentlichen und anhaltenden Trockenheit wird die Meldepflicht an den Kanton, Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa), für die Geltendmachung von höherer Gewalt gemäss Direktzahlungsverordnung per sofort aufgehoben. Diese Ausnahmeregelung erfolgt in Absprache mit den anderen Zentralschweizer Kantonen. Sie gilt nur für die Trockenheit im Ganzjahresgebiet und für das laufende Jahr 2022.

WICHTIG: Es erfolgt keine generelle Befreiung von Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) und der freiwilligen Direktzahlungsprogramme.

Mögliche Fälle, bei welchen «höhere Gewalt» infolge Trockenheit und dadurch bedingte Futterknappheit auf dem Betrieb geltend gemacht werden können, sind:

Nährstoffbilanz 2022
Wenn Raufutter zugekauft werden muss oder nicht verkauft werden kann, belastet dies die Nährstoffbilanz. Wenn die Nährstoffbilanz nicht mehr ausgeglichen ist, wird bei einer allfälligen Kontrolle ermittelt, ob dies ausschliesslich auf die Trockenheit zurückzuführen sei.

Herbstweide
Vorgezogene schonende Herbstweide auf Biodiversitätsförderflächen (BFF), bei welchen eine Herbstweide erlaubt ist. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Naturschutzflächen.

«Flex»
Nutzung von extensiv und wenig intensiv genutzten Wiesen vor dem vorgegebenen Intervall von acht Wochen sowie der Möglichkeit zum Eingrasen oder Silieren anstelle der Produktion von Dürrfutter.

RAUS
Die Bestimmung nach RAUS besagt, dass der Tagesbedarf bei Tieren der Rinder,- Ziegen- und Schafgattung mindestens ein Viertel des Trockensubstanzbedarfs durch Weidefutter gedeckt werden muss. In begründeten Fällen wie Futtermangel muss diese Bestimmung nicht erfüllt werden.
Der Auslauf auf einer Weide kann durch Auslauf im Laufhof ersetzt werden. Insgesamt müssen weiterhin mindestens 26 Tage pro Monat Auslauf auf einer Weide oder im Laufhof gewährt werden. Die Tage im Laufhof müssen im Auslaufjournal eingetragen und mit «Futtermangel» begründet werden.
 
 
ÖLN-Kontrolle
Anlässlich der nächsten Kontrolle wird ermittelt, ob der Grund für die Nichterfüllung des ökologischen Leistungsnachweises und der freiwilligen Direktzahlungsprogramme ausschliesslich auf das Ereignis «Trockenheit» zurückzuführen sei. Dabei wird das Wiesenjournal und das Auslaufjournal wie üblich kontrolliert. Vorgezogene Herbstweide, Schnittzeitpunkte und «Flex» sind im Wiesenjournal zu dokumentieren und die Bemerkung «Futtermangel» einzutragen. Kann anlässlich der Kontrolle aufgezeigt werden, dass die Trockenheit alleinige Ursache war, wird der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen verzichten.
 
 
Sömmerung: Meldung notwendig
Die Trockenheit zeigt sich auch im Sömmerungsgebiet. Wird der Mindesttierbesatz aufgrund des Futtermangels nicht erreicht, kann beim Kanton «höhere Gewalt» geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Alp in den letzten Jahren regelmässig zwischen 90 und 110 Prozent bestossen wurde und in der aktuellen Alpsaison mit einem vergleichbaren Tierbestand geplant und begonnen wurde. Für «höhere Gewalt» im Sömmerungsgebiet ist eine Meldung an die Dienststelle lawa notwendig.
 
 
Landwirtschaft und Wald (lawa)
Centralstrasse 33, Postfach
6210 Sursee
Telefon 041 349 74 00
E-Mail lawa@lu.ch
 
 
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