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Newsletter Freiwilligenarbeit 1/2023
Wissenswertes und Informatives aus der Arbeit der Koordinationsstelle für Freiwilligenarbeit der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF)
 
 

Vorwort

 
Sehr geschätzte Damen und Herren Sozialvorstehende
Sehr geschätzte Freiwillige


Wie Sie wissen, war das letzte Jahr im Asyl- und Flüchtlingswesen kein leichtes. Die Zahl der Zuweisungen an den Kanton Luzern schnellte rasch in die Höhe und verharrt seither auf sehr hohem Niveau. Die Situation ist nach wie vor angespannt, wir haben sie unter den gegebenen Umständen aber gut im Griff.

Während dieser herausfordernden Situation ist Solidarität mit Geflüchteten enorm wichtig. Nicht zuletzt durch die Arbeit aller Freiwilligen ist sichtbar, wie im Kanton Luzern Solidarität gelebt wird.

Da meine Amtszeit als Regierungsrat bald zu Ende geht, ist es mir ein grosses Anliegen, sämtlichen Freiwilligen meinen Dank auszusprechen. Sie helfen den Geflüchteten beispielsweise, sich bei uns im Kanton Luzern zurechtzufinden oder fördern den Aufbau eines neuen sozialen Netzwerks. Damit übernehmen Sie wichtige integrative Aufgaben und werden sowohl vom Kanton als auch von den von Ihnen unterstützten Personen sehr geschätzt.

Sie zeigen sich durch Ihren Einsatz solidarisch mit denjenigen, welche auf unsere Unterstützung angewiesen sind. Das letzte Jahr ist nicht einfach gewesen, aber die Bemühungen der Freiwilligen haben es einfacher gemacht.

Für Ihr grosses Engagement danke ich Ihnen ganz herzlich.

Guido Graf
Regierungspräsident
Vorsteher Gesundheits- und Sozialdepartement

 
 

Aktuelle Lage im Kanton Luzern

Per 11. April 2023 ist die DAF für rund 6’400 Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen zuständig. Davon sind rund 3700 Personen aus dem ordentlichen Asylverfahren, weitere 2’700 Personen haben den Schutzstatus S.

Im März 2023 wurdem dem Kanton Luzern gesamthaft 142 Personen zugewiesen, davon 100 Personen mit Schutzstatus S und 42 Personen aus dem ordentlichen Asylverfahren. Momentan liegt die Zahl der Zuweisungen etwas unter der Prognosen. Die DAF rechnet aber damit, dass wie üblicherweise die Zuweisungszahlen im Sommer ansteigen und sich dann die Zuweisungen mit den Prognosen decken.

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) rechnet im wahrscheinlichsten Szenario schweizweit mit rund 27'000 (+/-3000) neuen Asylgesuchen. Bei geltender Verteilungsquote von 4.8 Prozent rechnet der Kanton für 2023 mit rund 1440 Zuweisungen aus dem ordentlichen Asylverfahren und 840 Personen mit Schutzstatus S.
 
 

Informationen aus dem Sozialdienst der DAF

Seit März 2022 haben gemäss aktuellem Stand über 78'000 Schutzssuchende aus der Ukraine in der Schweiz den Schutzstatus S erhalten. Die DAF ist aktuell für rund 2700 Personen mit Schutzstatus S zuständig. Für den Sozialdienst der DAF stellt die zusätzliche Zunahme der unterstützten Personen eine grosse Herausforderung dar. Der Sozialdienst begleitet neben den Personen aus der Ukraine auch rund 3'000 Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene.

Der Fachkräftemangel macht auch vor der sozialen Arbeit nicht Halt. Trotz zunehmender Rekrutierung fehlen nach wie vor Sozialarbeitende, um die Geflüchteten zu betreuen. Dennoch haben Personen aus der Ukraine eine zuständige Fach- bzw. Ansprechperson. Stehen Kernthemen der Sozialen Arbeit wie den Umgang mit persönlichen Lebensschwierigkeiten (z.B. Gesundheit, Sucht) oder Einstellungs- und Verhaltensänderungen (z.B. Wohnen, Erziehung, Familie) im Vordergrund, werden die betroffenen Personen einer sozialarbeitenden Person zugewiesen.
 
 

Integrationsprozesse

Es gibt Unterschiede im Integrationsprozess zwischen Personen aus dem ordentlichen Asylverfahren und Personen mit Schutzstatus S.

Bei Vorläufig Aufgenommenen (Status F) und anerkannten Flüchtlingen (Status B) beginnt der Integrationsprozess mit der Einreise in den Kanton und endet, wenn sich die Personen in einer Berufsbildung befinden oder nachhaltig in den Arbeitsmarkt integriert sind. Die DAF steuert den Erstintegrationsprozess organisationsübergreifend über Wirkungsziele und im Einzelfall über Integrationspläne. Zu Beginn des Prozesses finden individuelle Potentialabklärungen statt. Im Rahmen der durchgehenden Fallführung durch Sozialarbeitende und der damit einhergehenden Prozessbegleitung durch die Fachspezialistinnen und Fachspezialisten Integration werden regelmässig Standortbestimmungen durchgeführt.
 
 

Ausbau Integrationsmassnahmen Schutzstatus S

Wie der Kanton Luzern am 22. März 2023 per Medienmitteilung mitteilte, baut er die Integrationsmassnahmen für Personen mit Schutzstatus S aus. Bei Schutzbedürftigen ist neu die Sprachförderung entlang ihres Potenzials bis Ende Niveau C1 möglich. Um die berufliche Integration zu fördern, werden für sie zudem diverse Angebote der Regelstrukturen geöffnet, wie das Basisjahr des Integrationsbrückenangebots (IBA B) des Zentrums für Brückenangebote (ZBA) oder die Integrationsvorlehre (INVOL). Ebenso stehen sämtliche Informations- und Beratungsangebote sowie der Triage-Dienst des Beratungs- und Informationszentrum für Bildung und Beruf (BIZ) zur Verfügung. Weitere Massnahmen wie Bewerbungskurse, Jobcoachings und direkte Arbeitsvermittlung von externen Partnern wie dem WAS wira, der Caritas Luzern und dem SAH Zentralschweiz stehen Schutzbedürftigen offen, sobald sie das Sprachniveau A2 erreicht haben. Personen mit Schutzstatus S wurden vorgängig über den Ausbau der Massnahmen informiert.

Hier finden Sie weitere Informationen zu Ausbildung und Arbeiten in der Schweiz und zu Deutschkursen.
 
 

Deutschkurse für Geflüchtete mit Status S

Immer wieder werden der DAF Personen mit Status S gemeldet, welche keinen Deutschkurs besuchen. Dies liegt vorwiegend daran, dass sich diese Personen nicht bei der DAF angemeldet haben. Die Anmeldung zum Deutschkurs muss über die geflüchtete Person selber erfolgen. Wird die Anmeldung bei der DAF eingereicht, werden die Personen direkt für einen Deutschkurs eingeschrieben. Es bestehen keine Wartelisten.
 
 

Zwei-Phasen-Modell bei der Unterbringung gilt auch für Personen mit Schutzstatus S

In der Unterbringung und Betreuung von Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich ist im Kanton Luzern ein Zwei-Phasen-Modell in Anwendung. In der ersten Phase werden alle dem Kanton zugewiesenen Personen in einem Asylzentrum untergebracht. Diese erste Phase dauert in der Regel rund vier Monate. Sie ist notwendig, damit die DAF die individuelle Situation der geflüchteten Menschen erfassen und die erforderlichen Massnahmen (z.B. im Bereich der Gesundheit) aufgleisen kann. Zudem werden ihnen verschiedenste Informationen zum Lebensalltag in der Schweiz vermittelt, wie z.B. Rechte und Pflichten, Zusammenleben in der Gesellschaft, Wohnfähigkeit, Gesundheitssystem, Bildungssystem). und Kinder werden in den Zentrumsklassen auf den Eintritt in die öffentliche Schule vorbereitet. In der Zentrumsphase erfolgen auch die ersten Integrationsschritte, wie z.B. der Besuch von Deutschkursen und Beschäftigungsprogrammen.

In der zweiten Phase erfolgt eine Unterbringung in individuellen Unterkunft wie z.B. einer Wohngemeinschaft oder einer Familienwohnung.

Im Zuge des Ukraine-Kriegs und seiner Folgen für den Kanton Luzern, musste aufgrund der sehr hohen täglichen Zuweisungen zu Beginn von diesem Zwei-Phasen-Modell abgewichen werden. Inzwischen ist es jedoch auch in Bezug auf die Schutzsuchenden aus der Ukraine in Anwendung.

Aufgrund der laufenden Gemeindezuweisung besteh ein leichter Überschuss an individuellen Wohnplätzen. Das Aufnahmesoll der Gemeinden ist so berechnet, dass die benötigten Plätze mit einer kurzen Vorlaufzeit zur Verfügung stehen (Zeit für das Einrichten der Unterkünfte, Hausordnung regeln usw.) Bei den individuellen Unterkünften ist zudem der Wohnungsmarkt entscheidend. Eine verfügbare Wohnung muss auf den vom Vermietenden gewünschten Mietbeginn angemietet werden, auch wenn eigentlich erst ein oder zwei Monate später der Platzbedarf vorhanden wäre.

Aufgrund des oben beschriebenen Zwei-Phasen-Modells können nicht alle angemieteten Wohnungen per sofort und mit dem vereinbarten Mietbeginn belegt werden. Dadurch entstehen im Wohnungsbereich der DAF gewisse Überkapazitäten. Die Unterbringungsplätze von angemieteten und leerstehenden Wohnungen werden den Gemeinden im Rahmen der Gemeindezuweisung ordentlich angerecht.
 
 

Wechsel von einer Gastfamilie in Kantonswohnungen

Wenn Gastfamilien für die von ihnen beherbergte Person eine andere Lösung suchen, können sich diese über das Kontaktformular Gastfamilien bei der DAF melden. Die DAF kümmert sich dann so schnell wie möglich um die weitere Unterbringung der betroffenen Personen.

Wichtig für die DAF ist, dass die für die Wohnungssuche relevanten Informationen im Kontaktformular enthalten sind. Dazu gehört beispielsweise, ob die zu unterbringenden Personen über ein Auto verfügen, oder ob Haustiere vorhanden sind.

Zu beachten gilt: Die Kantonswohnungen sind möbliert, der Transport von privatem Mobiliar liegt nicht in der Verantwortung der DAF.

Weitere Informationen finden Sie in der Informationsbroschüre für Gastgebende.
 
 

Sozialhilfeansätze

Grundsätzlich wird Sozialhilfe nur gewährt, wenn keine zumutbaren Möglichkeiten der Selbst- oder Dritthilfe bestehen.

Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen haben Anrecht auf Sozialhilfeleistungen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Die Sozialhilfe umfasst die Unterbringung, finanzielle Unterstützung für Nahrungsmittel und notwendige Ausgaben, die medizinische Grundversorgung sowie situationsbedingte Leistungen.

Anerkannte Flüchtlinge erhalten die gleichen Leistungen der Sozialhilfe wie die einheimischen Sozialhilfebeziehenden oder Personen mit einer B-oder C-Bewilligung.

Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene erhalten niedrigere Ansätze als einheimische Sozialhilfebeziehende oder Personen mit einer B- oder C-Bewilligung. Dies ist so im Bundesgesetz verankert.
Personen mit Schutzstatus S sind in Bezug auf die Sozialhilfe mit Asylsuchenden gleichgestellt.

Asylsuchende mit einem rechtskräftigen Negativentscheid und einem Wegweisungsentscheid werden aus der Asyl-Sozialhilfe ausgeschlossen und erhalten lediglich Nothilfe.

Die Höhe der Ansätze für die Sozialhilfe werden kantonal geregelt.
 
 

Wann ist ein Verdienst motivierend, um wirtschaftlich selbstständig zu werden?

Wenn eine Person aus dem Asyl-und Flüchtlingsbereich einer Tätigkeit nachgeht, mit welcher sie ihren Lebensbedarf decken kann, erhält sie keine Sozialhilfe mehr. Bei den ersten Schritten im Arbeitsmarkt deckt das erzielte Einkommen jedoch nicht immer die gesamten Lebenskosten. In diesem Fall erhalten betroffene Personen noch genau so viel Sozialhilfe, um die Differenz zwischen erzieltem Einkommen und Lebenskosten abzudecken. Immer wieder erhält die DAF deshalb die Frage, ob und ab wann es für Personen im Flüchtlingsbereich motivierend ist, einer Tätigkeit nachzugehen statt Sozialhilfe zu beziehen.

Bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit geht es nicht primär um das erzielte Einkommen. Durch die berufliche Integration in den ersten Arbeitsmarkt soll eine sinnstiftende Tätigkeit gefunden werden, welche die Aneignung von neuen, nutzbaren Kompetenzen unterstützt. Mit den neu erworbenen Kompetenzen kann entweder der Beschäftigungsumfang ausgeweitet werden oder eine neue, besser entlohnte Tätigkeit im Arbeitsmarkt gefunden werden. Des Weiteren fördert die berufliche Integration auch die soziale Integration und die Betroffenen erhalten eine Tagesstruktur.
 
 

Was passiert, wenn Klientinnen und Klienten wirtschaftlich unabhängig werden?

Sozialhilfe
Eine geflüchtete Person gilt als finanziell unabhängig, wenn sie für die eigenen Lebenskosten aufkommen kann. In diesem Fall erhält die betroffene Person keine Asylsozialhilfe.

Unterbringung
Die Unterbringungsstrukturen des Kantons sind nur für bedürftige Personen vorgesehen. Wenn jemand finanziell unabhängig wird, ist die Bedürftigkeit nicht mehr gegeben. Das heisst konkret:
Wenn eine Person in den Zentrumsstrukturen untergebracht ist und währenddessen finanziell unabhängig wird, zahlt sie eine Unterbringungspauschale.

Ist sie in einer Kantonswohnung untergebracht und wird finanziell unabhängig, muss sie die Wohnung in einer gesetzten Frist verlassen. Während dieser Zeit bezahlt sie eine Beherbergungspauschale. Grundsätzlich dürfen alle Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich auch selber eine Wohnung mieten, sofern sie keine Sozialhilfe erhalten. Der Transparenz halber teilt die DAF dies den Personen bei Erreichen der finanziellen Unabhängigkeit mit.
 
 

Schutzstatus S: Verwertung von Vermögenswerten bei Sozialhilfebezug

Die DAF führt für Schutzsuchende aus der Ukraine die standardisierten Sozialhilfeprozedere durch. Dies bedeutet, dass die Asylsozialhilfe beantragt werden muss.

Wie beim Sozialhilfeverfahren üblich, wird nach zwölf Monaten der Anspruch auf Sozialhilfe grundsätzlich neu geprüft. Das heisst, die Klientinnen und Klienten müssen im Rahmen des Fortsetzungsbegehrens ihren Anspruch erneut geltend machen. Darin müssen wiederholt alle Vermögenswerte deklariert werden. Übersteigen diese Vermögenswerte den Freibetrag von 4'000 Franken pro Person bzw. 10'000 Franken pro Familie, ordnet die DAF deren Verwertung an. Sie setzt dazu eine Frist von einem Monat. Je nach Erlös wird die Sozialhilfe dann für eine bestimmte Zeit sistiert. Kommen diese Personen der Verwertung nicht nach, wird der geschätzte Wert für die Berechnung des Anspruchs berücksichtigt. Dies heisst konkret: Da die Bedürftigkeit infolge vorhandener Vermögenswerte nicht gegeben ist, besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe.
 
 

Nutzen Sie die Datenbank für Freiwilligenangebote

Die DAF führt eine Datenbank für Freiwilligenangebote für Klientinnen und Klienten, Sozialarbeitende wie auch für Freiwillige. Dort finden Sie, wo welche Angebote zur Verfügung stehen. Die DAF bittet Sie, die freiwilligen Angebote in den Gemeinden auf der Datenbank hier aufzuschalten.

Seit dem Frühjahr 2022 sind bei der DAF 161 Meldungen für Freiwilligeneinsätze eingegangen.
Aktuell gibt es 31 Erwachsenentandems und 13 Tandems mit unbegleiteten Minderjährigen. 28 Personen warten noch auf ein Tandem. Die DAF dankt allen Freiwilligen für ihren Einsatz.
 
 
KANTON LUZERN
Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen
Brünigstrasse 25
Postfach 2544
6002 Luzern
 
 
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