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Medienmitteilung der Luzerner Polizei
Luzern, 11. April 2024
 
 

Sicher mit E-Trottinett oder E-Roller in den Frühling

Zentralschweiz

Mit dem Start in den Frühling sind wieder vermehrt Personen auf Zweirädern unterwegs. Neben Velos und E-Bikes sind in den vergangenen Jahren E-Trottinette, E-Roller und weitere Trendfahrzeuge populärer geworden. Nicht alle diese Fahrzeuge dürfen aber ohne Weiteres gefahren werden – auch für sie gelten Regeln.

E-Trottinette und E-Roller sind immer öfters auf den Zentralschweizer Strassen zu sehen. Mit der Zunahme der Fahrzeuge steigen auch die Unfallzahlen mit solchen Trendfahrzeugen an. Regelmässig müssen E-Trottinette/E-Scooter und ähnliche Fahrzeuge von der Polizei gestoppt werden, weil sie nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen oder die Lenkerinnen und Lenker nicht damit fahren dürfen. Die Zentralschweizer Polizeikorps appellieren, sich vor dem Benutzen eines Elektro-Trottinetts oder E-Rollers entsprechend zu informieren und sich so auch vor Unfällen zu schützen.

Regeln für E-Trottinette/E-Scooter oder E-Roller
 E-Trottinette und E-Roller dürfen maximal 20 km/h schnell fahren. Die Maximalleistung des Motors darf dabei 500 Watt nicht übersteigen. Gefährte, welche schneller fahren, dürfen nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen verwendet werden, sondern ausschliesslich auf abgesperrten Arealen.
 Gleich wie E-Bikes müssen E-Trottinette und E-Roller auf dem Radweg/Radstreifen gefahren werden. Wo diese fehlen, muss am rechten Fahrbahnrand gefahren werden. Richtungswechsel sind per Handzeichen anzugeben. Das Benutzen des Trottoirs ist verboten.
 Auf einem E-Trottinett darf nur eine Person fahren. Auf einem E-Roller darf nur eine zweite Person mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug über die entsprechende Ausstattung verfügt.
 Die Gefährte müssen über ein Vorder- und Rücklicht (auch am Tag) sowie eine Glocke verfügen. Ausserdem müssen die Fahrzeuge eine Vorder- und Hinterradbremse haben.
 Um ein E-Trottinett oder E-Roller zu fahren, ist ein Mindestalter von 16 Jahren erforderlich. Mit einem Führerausweis der Kategorie M darf ein solches Gefährt bereits ab 14 Jahren benutzt werden.
 Da auch Stürze und Unfälle mit Trendfahrzeugen zu erheblichen Verletzungen führen können, wird das Tragen eines Velohelms empfohlen.
 Auch bei E-Trottinetten und E-Rollern gilt: Wer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht, darf kein Fahrzeug führen.
Weitere elektrisch angetriebene Trendfahrzeuge wie Solowheels, Smartwheels oder Elektro Skateboards haben keine Verkehrszulassung und dürfen daher ausschliesslich auf abgesperrten Arealen benutzt werden. Sie dürfen nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen gefahren werden.

Was ist eine öffentliche Verkehrsfläche?
Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 1 und 2 Verkehrsregelverordnung). Massgeblich ist dabei nicht, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Ist zum Beispiel ein Platz oder eine Strasse frei zugänglich und nicht abgesperrt, so gilt das als öffentliche Verkehrsfläche. Auch Trottoirs und Fussgängerzonen gehören dazu.
 
 
LUZERNER POLIZEI
Yanik Probst
Mediensprecher
Kasimir-Pfyffer-Strasse 26
6002 Luzern
Tel +41 41 248 80 11
info.polizei@lu.ch
 
 
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