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Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung soll eingeführt werden
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Im Kanton Luzern sollen amtliche Informationen künftig einfacher zugänglich werden. Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat einen Gesetzesentwurf, mit dem das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung eingeführt werden soll. Die Regelung soll auch für Anstalten sowie weitere Personen und Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts mit öffentlichen Aufgaben gelten.
Mit der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips soll der Zugang zu amtlichen Informationen einfacher werden. Konkret heisst das: Interessierte Person müssen nicht mehr glaubhaft machen, dass sie ein eigenes, schutzwürdiges Interesse daran haben, den Zugang zu einem bestimmten amtlichen Dokument zu erhalten. Vielmehr muss die Behörde die Verweigerung des Dokumentenzugangs begründen. Dieser Entscheid kann vor Gericht angefochten werden. Die Justiz- und Sicherheitsdirektorin Ylfete Fanaj sieht die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips als Chance. «Das Öffentlichkeitsprinzip hilft dabei, dass die kantonale Verwaltung transparenter wird. Dadurch wird das Vertrauen in Behörden und Verwaltung gestärkt.»
Der Gesetzesentwurf legt fest, in welchen Bereichen der kantonalen Verwaltung der Zugang zu Informationen ausgeschlossen ist. Im Einzelfall kann die Behörde den Zugang zu Informationen verweigern, um öffentliche oder private Interessen zu schützen. Zum Beispiel bei Dokumenten zur öffentlichen Sicherheit oder wenn sie Angaben über schützenswerte Personendaten enthalten.
Dem Öffentlichkeitsprinzip unterstellt sind die kantonalen Verwaltungsorgane. Es kommt für die amtlichen Dokumente zur Anwendung, die nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung von der Verwaltung erstellt worden sind. Zu Dokumenten aus laufenden Verfahren oder hängigen Geschäften von Verwaltung und Regierung besteht weiterhin kein Zugang. Kein Zugang besteht auch für Verhandlungsunterlagen und Verhandlungsprotokolle des Regierungsrates.
Wie im Vernehmlassungsverfahren gefordert, werden auch die Anstalten sowie die weiteren Personen und Organisationen des öffentlichen und des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben haben, dem Öffentlichkeitsprinzip unterstellt. Der Informationszugang bleibt aber in denjenigen Bereichen ausgeschlossen, in denen diese Leistungserbringer am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und nicht hoheitlich handeln. Darunter fallen beispielsweise viele Aufgabenbereiche der Spitäler. Auch die Gemeinden sollen das Öffentlichkeitsprinzip einführen. Neu wird eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2030 festgelegt. Erlassen die Gemeinden kein Reglement, gilt nach dieser Übergangsfrist die kantonale Regelung.
Die Vorlage sieht Änderungen des Organisationsgesetzes, des Stimmrechtsgesetzes, des Kantonalen Datenschutzgesetzes, des Gemeindegesetzes, des Justizgesetzes, des Archivgesetzes und des Finanzkontrollgesetzes sowie Anpassungen weiterer Gesetze vor. Zum Verfahren sieht der Gesetzesentwurf vor, dass bei Zugangsgesuchen, die einen erheblichen Aufwand verursachen, eine Gebühr erhoben werden kann. Die Vorlage geht auf eine Motion der Staatspolitischen Kommission zurück, die in der Junisession 2021 vom Kantonsrat erheblich erklärt wurde.
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