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Mehrwertabgabe in Kraft ab 1. Januar 2018 |
Die Mehrwertabgabe von 20% wird auf folgende, von den Stimmberechtigten nach dem 1. Januar 2018 beschlossenen kommunalen Nutzungsplanänderungen erhoben, die zu einem Mehrwert von mehr als 100 000 Franken führen: Einzonungen, Um- und Aufzonungen in Gebieten mit Bebauungs- oder Gestaltungsplanpflicht sowie beim Erlass oder Änderung eines Bebauungsplanes. Einigen sich Kanton, Gemeinde und betroffene Grundeigentümer bei kompensatorischen Auszonungen gütlich, kann der als Mehrwertabgabe für die gleichzeitige Einzonung geschuldete Betrag ganz oder teilweise für eine reduzierte Entschädigung der Auszonung eingesetzt werden.
Infoblatt | |