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Mitteilung
25. November 2022
 
 

Massnahmen aufgrund der Vogelgrippefälle in einem Schweizer Geflügelbetrieb

Im Kanton Zürich wurden Ende letzter Woche bei einer Hobbyhaltung mit Geflügel zwei Fälle von Vogelgrippe festgestellt. Es handelt sich um die hochansteckende Variante H5N1. Bund und Kantone haben die nötigen Massnahmen beschlossen, um eine Weiterverbreitung der Vogelgrippe möglichst zu verhindern. Die Gefahr einer Übertragung auf den Menschen ist gering.

In weiten Teilen Europas blieb die Vogelgrippe während des Sommers und auch im Herbst weiterhin aktiv. Wildlebende Wasservögel treffen zurzeit an den hiesigen Gewässern zur Überwinterung ein. Das grösste Übertragungsrisiko ist der direkte Kontakt von Hausgeflügel zu Wasservögeln. Jetzt ist die Krankheit mit dem Vogelzug nach Süden wieder in der Schweiz angekommen. Die ersten beiden entdeckten Fälle dieses Winterhalbjahrs betreffen einen Graureiher und einen Pfau aus einer Hobbyhaltung in der Gemeinde Seuzach im Kanton Zürich. Es handelt sich dabei um die hochansteckende Variante H5N1. Nach heutigen Erkenntnissen ist der Virusstamm H5N1 nur in äusserst seltenen Fällen und nur bei sehr engem Kontakt auf den Menschen übertragbar.

Vorbeugende Massnahmen zum Schutz des Hausgeflügels sind wegen der jetzigen Situation wichtig. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat daher in Absprache mit den kantonalen Veterinärdiensten die entsprechenden Massnahmen beschlossen und am 24. November 2022 kommuniziert. Die Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza in die schweizerische Hausgeflügelpopulation tritt heute, am 25. November 2022, in Kraft. Die Massnahmen gelten vorerst bis am 15. Februar 2023.

Massnahmen
Nebst den spezifischen Massnahmen für den betroffenen Betrieb im Kanton Zürich wird die ganze Schweiz zum Kontrollgebiet erklärt. Der Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel muss verhindert werden. Deshalb gelten im Kontrollgebiet, und somit auch im ganzen Kanton Luzern, folgende Bestimmungen:

  • Einschränkungen für den Auslauf von Geflügel sowie von Schwimm- und Laufvögeln werden eingeführt. Um jeden Kontakt von Wildvögeln mit Hausgeflügel zu vermeiden, müssen Fütterung und Tränke in einem gegen aussen geschlossenen Stall stattfinden. Wasserbecken und Auslauf müssen ausreichend vor wildlebenden Wasservögeln abgeschirmt werden (z.B. mit Netz von oben und auf allen Seiten). Falls sich diese Vorgaben nicht einhalten lassen, müssen die Tiere unter Dach in geschlossenen Einrichtungen gehalten werden.
  • Gänse- und Laufvögel müssen getrennt vom übrigen Hausgeflügel gehalten werden.
  • Die Biosicherheitsmassnahmen vor dem Betreten der Stallungen (Schuhwechsel, Überkleid für die Stallung, Händedesinfektion) sind strikt einzuhalten.
  • Bei Geflügelhaltungen mit mehr als 100 Hühnervögeln sind die Halterinnen und Halter zudem verpflichtet, Aufzeichnungen zu auffälligen Tieren und besonderen Krankheitssymptomen zu machen und gegebenenfalls den kantonalen Veterinärdienst zu informieren.
  • Kleinere Geflügelhaltungen melden Auffälligkeiten direkt dem kantonalen Veterinärdienst.

    Die Lage wird eng beobachtet und laufend analysiert. Die Massnahmen können, abhängig von allfälligen Befunden, weiter verstärkt werden. Alle Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter im Kanton Luzern sind aufgefordert, die Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza in die schweizerische Hausgeflügelpopulation einzuhalten.

    Registrierung von Geflügelbetrieben
    Für Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter – auch für Hobbyhalterinnen und Hobbyhalter – gilt seit 2010 eine Registrierungspflicht. Die Halterinnen und Halter, die ihre Geflügelhaltung noch nicht registriert haben, werden aufgefordert, das bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) auf dieser Webseite nachzuholen.

    Funde von toten Wildvögeln
    Personen, die auf tote Wildvögel stossen, bei denen keine klar erkennbare Todesursache wie etwa ein Unfall ersichtlich ist, sind gebeten, diese nicht zu berühren und sich an die Polizei, die Wildhut oder die Jagd- und Fischereiaufsicht zu wenden. Diese haben die benötigten Materialien und das Wissen im Umgang mit dem toten Tier. Falls es doch zu einer Berührung kommt, so waschen Sie die Hände gründlich. Die gemeldeten Tiere werden zu einer Sammelstelle gebracht und dort durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt untersucht.

    Strategiereferenz
    Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Leitsatzes in der Luzerner Kantonsstrategie:
    Luzern steht Lebensqualität
    Luzern steht für Zusammenhalt

    Anhang
    Informationen zur Vogelgrippe auf der Webseite des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärdienstes
    Informationen zur Vogelgrippe auf der Webseite des Veterinärdienstes des Kantons Luzern
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    Dr. Martin Brügger
    Kantonstierarzt
    Telefon 041 228 61 31
    (erreichbar am 25. November 2022 zwischen 11 und 12 Uhr)
     
     
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