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Mitteilung
12. Juli 2022
 
 

Gesetzesrevision schafft demokratische Grundlagen für politische Rechte in Notsituationen

Die direkte Demokratie setzt voraus, dass Stimmberechtigte ihre politischen Rechte auch in ausserordentlichen Situationen wahrnehmen können. Dazu gehören Katastrophen, Notlagen und vergleichbare Situationen. Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat eine Revision des Stimmrechtsgesetzes, die hierzu eine demokratisch legitimierte Basis schafft. Im Vernehmlassungsverfahren stiess die Vorlage grundsätzlich auf Zustimmung.

Zu Beginn der Covid-19-Epidemie erliess der Regierungsrat eine Verordnung zur Regelung der politischen Rechte. Dabei stützte er sich auf die verfassungsmässige Notverordnungskompetenz. Die Regelung war befristet bis am 31. Dezember 2021. Denn Notverordnungen des Regierungsrates haben spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dahinzufallen. Mit einer nun vorliegenden Revision sollen im Stimmrechtsgesetz dauerhafte und demokratisch legitimierte Bestimmungen geschaffen werden, die den geordneten Ablauf bei der Wahrnehmung der politischen Rechte bei Katastrophen, Notlagen und vergleichbaren Situationen sicherstellen. Die Gesetzesvorlage räumt sowohl den Gemeinden als auch der Regierung die Möglichkeit ein, geeignete Massnahmen zu treffen.

Ausnahmeregelungen auf Ebene Gemeinde
Die neuen Regelungen sollen Gemeindebehörden die Möglichkeit geben, Wahlen und Abstimmungen im Urnen- statt im Versammlungsverfahren durchzuführen. Dies im Fall von Katastrophen, Notlagen oder vergleichbaren Situationen wegen einer unmittelbar drohenden schweren Gefährdung bzw. Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit. Im Rahmen ihrer Autonomie sollen Gemeinden diese Möglichkeit für eine solche Ausnahmeregelung erhalten. Sie wird zur Anwendung gelangen, wenn sie von einem lokalen Ereignis besonders stark betroffen sind und deswegen die Gemeindeversammlung nicht ordnungsgemäss durchführen können.

Kompetenzen des Regierungsrates
Auf der anderen Seite soll der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde bei Wahlen und Abstimmungen ermächtigt sein, in Notsituationen Massnahmen für den geordneten Ablauf zur Wahrnehmung der politischen Rechte zu treffen. Dies soll dann der Fall sein, wenn mehrere Gemeinden oder ein Grossteil des Kantons betroffen sind, beispielsweise in einer Epidemie.

Werden Abweichungen von gesetzlichen Bestimmungen getroffen und sollen diese länger als zwei Jahre in Kraft sein, können sie mit Kantonsratsbeschluss längstens um ein weiteres Jahr verlängert werden. Der Regierungsrat überprüft die Notwendigkeit seiner Massnahmen laufend und hört die Gemeinden bei Massnahmen an, die sie betreffen. Er hebt diese umgehend auf, wenn der Grund dafür dahingefallen ist.

Vernehmlassung führte zu einigen Anpassungen
Die Zahl der Rückmeldungen im Vernehmlassungsverfahren war gross. In den Stellungnahmen wurde der grundsätzliche Handlungsbedarf einhellig unterstützt. Positiv beurteilt wurde insbesondere, dass Gemeindebehörden und Regierung bei den politischen Rechten durch die neuen Gesetzesbestimmungen demokratisch legitimiert handeln können und sich nicht mehr auf die Notverordnungskompetenz berufen müssen.

Die Vernehmlassung führte zu einigen Änderungen der Gesetzesvorlage. So war im ersten Entwurf die Rede von «ausserordentlichen Situationen». Aufgrund von Rückmeldungen wurde der Begriff konkretisiert und durch die im Bundes- und kantonalen Recht im Bevölkerungsschutz bekannten Begriffe Katastrophen, Notlagen und vergleichbare Situationen ersetzt. Eine weitere Anpassung betrifft die erwähnte Geltungsdauer von Massnahmen, die von gesetzlichen Bestimmungen abweichen. Sie ist nun auf zwei Jahre beschränkt, mit Genehmigung des Kantonsrates ist eine Verlängerung um ein weiteres Jahr möglich. Aufgrund der Rückmeldungen in der Vernehmlassung wurde der Gesetzesentwurf zudem insofern ergänzt, dass der Regierungsrat Gemeinden im Voraus anhört, wenn sie durch Anordnung, Überprüfung und Aufhebung von Massnahmen betroffen sind.
Anhang
Zur Botschaft B 119
 
 
Kathrin Graber
Leiterin Abteilung Gemeinden
Telefon 041 228 51 41
 
 
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