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Newsletter Zahnmedizin 6/2022

Geschätzte Kolleginnen und Kollegen

Mit dem Ausklang der Sommerferien rückt auch schon das Jahresende in greifbare Nähe. Wie schon in einem früheren Newsletter betont, läuft die Übergangsfrist betreffend die Betriebsbewilligungspflicht am 31. Dezember 2022 ab.

Last Call: Betriebsbewilligungen


Seit dem 1. Januar 2021 unterstehen ärztliche, zahnärztliche und chiropraktorische Einrichtungen der Betriebsbewilligungspflicht. Eine Betriebsbewilligung der Dienststelle Gesundheit und Sport benötigen somit auch alle ambulanten zahnärztlichen Praxen:
a. in denen mehrere fachlich eigenverantwortlich tätige Zahnärztinnen und Zahnärzte eine wirtschaftliche Abrechnungseinheit bilden (Gruppen- und Gemeinschaftspraxen) oder
b. die wirtschaftlich nicht den für sie fachlich eigenverantwortlich tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzten persönlich gehören (alle juristischen Personen).
Gemäss Übergangsbestimmung müssen ambulante ärztliche, zahnärztliche und chiropraktorische Einrichtungen, die bereits per 31. Dezember 2020 bestanden haben und neu der Bewilligungspflicht unterstehen, bis spätestens 31. Dezember 2022 eine Betriebsbewilligung beantragen. Um Verzögerungen in der Bewilligungserteilung zu vermeiden, ist ein frühzeitiges Einreichen des Gesuchs empfohlen. Ich möchte auf eine allgemeine Bearbeitungszeit der Gesuche von 15 Tagen hinweisen.
Das Gesuchsformular für eine Betriebsbewilligung als ambulante zahnärztliche Einrichtung inkl. Detailinformationen finden Sie auf unserer Website unter folgendem Link.

Ab dem 01.01.2023 ist somit das Weiterführen einer ambulanten zahnärztlichen Praxis ohne die gesetzlich erforderliche Betriebsbewilligung nicht mehr gestattet und wird strafrechtlich geahndet.


Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung
 
 
Dr. med. dent. Peter Suter
Schuelgass 9
6215 Beromünster
Tel. 041 932 10 30
peter.suter@lu.ch
 
 
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