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Betriebsbewilligung für ambulante zahnärztliche Einrichtungen |
Geschätzte Kolleginnen und Kollegen Mit der Teilrevision des Gesundheitsgesetzes (GesG, SRL Nr. 800, 805), welche am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, unterstehen neu auch ärztliche, zahnärztliche und chiropraktorische Einrichtungen der Betriebsbewilligungspflicht. Eine Betriebsbewilligung der Dienststelle Gesundheit und Sport benötigen ambulante zahnärztliche Praxen: a.In denen mehrere fachlich eigenverantwortlich tätige Zahnärztinnen und Zahnärzte eine wirtschaftliche Abrechnungseinheit bilden (Gruppen- und Gemeinschaftspraxen) oder b.Die wirtschaftlich nicht den für sie fachlich eigenverantwortlich tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzten persönlich gehören (alle juristischen Personen).
Nicht bewilligungspflichtig sind: a.Zusammenschlüsse von mehreren fachlich eigenverantwortlich tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzten in gemeinsamen Praxisräumlichkeiten mit gemeinsamem Personal, die keine wirtschaftliche Abrechnungseinheit bilden (Praxisgemeinschaften), b.Ambulante zahnärztliche Angebote von Spitälern auf deren Betriebsgelände. Das Gesuchsformular um eine Betriebsbewilligung als ambulante ärztliche Einrichtung inkl. Detailinformationen finden Sie auf unserer Website unter folgendem Link. Im Weiteren finden Sie auf unserer Website ein Themenraster für ein Betriebskonzept, welches Ihnen zur Erstellung Ihres Betriebskonzeptes dienen soll. Bitte beachten Sie, dass alle in der Einrichtung tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzte weiterhin eine persönliche Berufsausübungsbewilligung der Dienststelle Gesundheit und Sport benötigen und allenfalls auch als Leistungserbringer (SASIS) zugelassen sein müssen. Übergangsbestimmung Ambulante ärztliche, zahnärztliche und chiropraktische Einrichtungen, die bereits per 31. Dezember 2020 bestanden haben und neu der Bewilligungspflicht unterstehen, müssen spätestens bis 31. Dezember 2022 eine Betriebsbewilligung beantragen. Wir sind uns bewusst, dass durch diese Einführung der Betriebsbewilligungen ein administrativer Aufwand entsteht. Wir sind jedoch der Überzeugung, dadurch einen wesentlichen Beitrag an die Qualitäts- und Hygienestandards der Arzt- und Zahnarztpraxen und demzufolge an die Patientensicherheit leisten zu können. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und für die fristgerechte Einreichung der Bewilligungsgesuche.
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