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Newsletter Zahnmedizin 02/2022
 
 

Erleichterung Quarantäne für Mitarbeitende von Gesundheitseinrichtungen

Geschätzte Kolleginnen und Kollegen

Aufgrund der sehr hohen und weiter zunehmenden Fallzahlen geraten trotz allgemeiner Verkürzung der Quarantäne- und Isolationsdauer und Anpassung der Quarantäneregelungen auch die Gesundheitseinrichtungen zunehmend in Schwierigkeiten, den Betrieb aufrechterhalten zu können.

Um diesem Umstand entgegenzuwirken, gilt für Betriebe und Organisationen des Gesundheitswesens im Kanton Luzern (Spitäler [inkl. Geburtshaus], Alters- und Pflegeheime, SEG-Institutionen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, Spitex-Organisationen, Physiotherapie-Organisationen etc.) gestützt auf Art. 7 Abs. 2 lit. c, Abs. 4 Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26) Folgendes:
Mitarbeitende (MA), die sich in Kontaktquarantäne befinden, welche für die direkte und indirekte Versorgung der Patientinnen und Patienten unabdingbar sind, dürfen unter den folgenden Bedingungen weiter im Betrieb / Organisation arbeiten, sofern die Versorgung der Patientinnen und Patienten nicht anderweitig (z. B. durch Rotationen, Anpassung Dienstpläne, Ferien etc.) gewährleistet werden kann (Quarantäne-Erleichterungen):
• Person wurde nicht positiv auf Covid-19 getestet.
• Person ist asymptomatisch.
• Person überwacht das Auftreten von Symptomen täglich aufmerksam. Entwickelt sie Symptome, meldet sie sich sofort bei der vorgesetzten Person, verlässt die Arbeit, lässt sich testen und begibt sich zu Hause in Selbstisolation.
• Person wird für Arbeiten mit möglichst wenig Personenkontakt (Kundenkontakt & Kontakt zu anderen Mitarbeitenden) eingeteilt; Kontakt zu Hochrisikopersonen ist nicht gestattet.
• Person hält sich strikt an die Hygienemassnahmen (Hygienemaske tragen, Abstand halten).
• Person verbringt die Pausen alleine (auch nicht mit anderen Personen aus der Quarantäne). Pausenräume sind danach für 5-10 Minuten gründlich zu lüften.
• Person benutzt für den Weg zur Arbeit und nach Hause – wenn immer möglich – nicht den öffentlichen Verkehr.
• Person will arbeiten (Einverständnis Arbeitnehmer).

Alle Mitarbeitenden (auch diejenigen, die nicht in Quarantäne sein müssten) müssen an die Wichtigkeit des Maskentragens und die Einhaltung der Schutzmassnahmen erinnert werden.

Empfehlung: In Risikosituationen am Arbeitsplatz, in denen die anderen Schutzmassnahmen gemäss STOP-Prinzip nicht ausreichend sind, ist die Verwendung von korrekt sitzenden FFP2-Masken für das Personal angezeigt.

Die Erleichterung von der Quarantäne erstreckt sich ausschliesslich auf den Weg zur und von der Arbeit und die Tätigkeit im Betrieb / der Organisation selbst. Ausserhalb der Arbeit (Freizeit, zu Hause) gelten weiterhin die verfügten Quarantäne-Regelungen.

Die Einhaltung der obengenannten Rahmenbedingungen sowie die individuelle Risikobeurteilung, für welche Arbeiten die Mitarbeitenden im Betrieb herangezogen wird, obliegen grundsätzlich der Verantwortung des Arbeitgebers / Betriebes.

Es besteht keine Meldepflicht gegenüber der Dienststelle Gesundheit und Sport (DIGE). Der Arbeitgeber / Betrieb ist verpflichtet, eine Liste aller Personen (Name, Funktion, Zeitraum der Quarantäne-Erleichterung) mit Quarantäne-Erleichterung zu führen. Die Liste muss jederzeit auf Anfrage der DIGE vorgelegt werden können.

Da die Anordnung und Überwachung der Quarantäne dem Wohnkanton der unter Quarantäne gestellten Person obliegt, gilt diese Regelung ausschliesslich für Personen, die im Kanton Luzern Wohnsitz haben.

Erleichterung Isolation
Isolationserleichterungen sind grundsätzlich ebenfalls möglich (Art. 9 Abs. 5 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage), werden aber nicht pauschal erteilt, sondern nur im Einzelfall geprüft und ggf. bewilligt. Informationen bezüglich des Vorgehens für Isolationserleichterungen finden Sie auf unserer Webseite.

Wir hoffen, dass durch diese Massnahme die personellen Engpässe in den Gesundheitseinrichtungen aufgefangen werden können. Wir danken Ihnen für eine umsichtige Umsetzung.

Dr. med. Roger Harstall
Kantonsarzt

Dr. med. dent. Peter Suter
Kantonszahnarzt
 
 
Dr. med. dent. Peter Suter
Schuelgass 9
6215 Beromünster
Tel. 041 932 10 30
 
 
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