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Newsletter Zahnmedizin 01/2023
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Geschätzte Kolleginnen und Kollegen
Schutzmassnahmen in der Zahnarzt- und Dentalhygienepraxis Aus der Coronapandemie ist Epidemie geworden, die Erreger haben sich modifiziert. Die SARS-CoV-2-Subvarianten zirkulieren mit andere Atemwegsviren in der Bevölkerung. Dies erschwert die Diagnostik, die Behandlung und das Verhaltensmanagement. Die Empfehlungen VKZS/SSO (Stand April 22) bleiben bestehen und müssen je nach Situation den aktuellen Situationen und individuellen Praxisgegebenheiten angepasst werden. Eine gute Hilfe zur Beurteilung der Lage bieten die Empfehlungen der Swissnoso www.swissnoso.ch. Es gilt also nach wie vor Vorsicht walten zu lassen. Insbesondere auch nicht klar ist, wie sich Langzeitauswirkungen (Longcovid) manifestieren werden.
Information betreffend Flüchtende aus der Ukraine: Schutzstatus S Der Bundesrat hat Anfang Jahr entschieden, den Schutzstatus S für Flüchtende aus der Ukraine zu verlängern. Für zahnärztliche Behandlungen verweisen wir auf die Planungs- und Behandlungsempfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärzte: https://kantonszahnaerzte.ch/wp-content/uploads/2018/03/VKZS_Einleitung.pdf . Bei Erwachsenen gilt weiterhin eine Behandlungseinschränkung auf nicht aufschiebbare Massnahmen, für Kinder gilt eine Behandlung nach Sozialhilfekriterien. Die Behandlungen sind auf den zeitlich limitierten Schutzstatus von einem Jahr auszurichten.
Der Gebrauch von hochdosierten Fluoriden im Rahmen in der Tätigkeit der Schulzahnpflegeinstruktorinnen SZPI Für die Schulzahnpflege-Instruktion der SZPI gilt neu: Bei den regelmässigen, überwachten Zahnputzübungen in den Kindergärten ist eine fluoridierte Kinderzahnpasta zu verwenden. In den Schulen ist vorzugsweise eine «Junior» oder eine «normale» Fluoridzahnpasta empfohlen. Die Anwendung von hochdosierten Fluorid-Präparaten (Liste D) durch die SZPI ist ohne schriftliches Einverständnis der Eltern nicht mehr statthaft. Aufgrund der nicht nachweisbaren Wirkung einer einmaligen Anwendung und wegen des unnötigen Verwaltungsaufwandes wird in der Regel darauf verzichtet.
Neuregulierung der Medizinprodukte seit 26. Mai 2021: Zahnarztpraxen und Dentallabors betroffen Die Schweiz hat mit der totalrevidierten Medizinprodukteverordnung (MepV) ihre Gesetzgebung vor 2 Jahren vollständig an das Europäische Recht angepasst (MDR). Um die Qualität und Sicherheit der Medizinprodukte und damit die Patientensicherheit zu verbessern, hat die EU die Vorgaben für Medizinprodukte europaweit verschärft. Für Dentallabors als Hersteller von Sonderanfertigungen bedeutet dies eine Anpassung und Ausweitung der Dokumentationspflicht die zwingend ein System zur Nachverfolgbarkeit der verwendeten Materialien und Produkte beinhalten muss. Sichtbar ist dies für den Patienten im Laborlieferschein, der somit in Zukunft immer Teil der zahnärztlichen Abrechnung ist. Zahnärztliche Praxen mit internen Labors oder Praxen die selbst Sonderanfertigungen (z.B. Cereckronen oder -Cerecfüllungen) herstellen sind auch an diese Vorgaben gebunden. Des Weiteren müssen sich Labors, zahnärztliche Praxen mit internen Labors oder Praxen die selbst Sonderanfertigungen herstellen bei der Swissmedic als Hersteller von Sonderanfertigungen nach Art. 19 MepV registrieren lassen.
Diese Vorgaben, insbesondere auch die Registratur haben bis jetzt noch nicht alle Hersteller von Sonderanfertigungen erfüllt. Ich bitte Sie dies umgehend nachzuholen. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung
Dr. med. dent. Peter Suter
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