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Mitteilung
5. Juli 2022
 
 

Regelung der Finanzierung der Ergänzungsleistungen für Heimbewohnerinnen und –bewohner soll fortgeführt werden

Auf Anfang 2020 wurden die den Ergänzungsleistungen maximal anrechenbaren Heimtaxen erhöht. Um zwischen den Landgemeinden und der Stadt und Agglomeration Luzern eine verstärkte Umverteilung bei der Finanzierung der Ergänzungsleistungen zu vermeiden, wurde für die Jahre 2021 und 2022 eine Begrenzung der solidarischen Finanzierung der Ergänzungsleistungen zu einer AHV-Rente im Heim unter den Gemeinden eingeführt. Diese soll nun unbefristet fortgeführt werden.

Die aufgrund eines Urteils des Kantonsgerichtes rückwirkend auf Anfang 2020 erfolgte Erhöhung der bei den Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV maximal anrechenbaren Heimtaxen (EL-Taxgrenze) führt bei der Finanzierung der EL durch die Gemeinden zu einer verstärkten Umverteilung von der Landschaft mit eher günstigen Heimaufenthalten zur Stadt Luzern und den Agglomerationsgemeinden mit eher teureren Heimaufenthalten. Die Finanzierung der «EL zur AHV im Heim» wurde deshalb vom Kantonsrat vorerst befristet für die Jahre 2021 und 2022 so angepasst, dass die von den EL zu tragenden Kosten eines Heimaufenthalts nur noch bis zu einer rechnerischen Grenze von 165 Franken pro Tag solidarisch von allen Gemeinden gemeinsam finanziert werden. Der diese Grenze übersteigende Teil der EL-Kosten geht alleine zulasten der Wohnsitzgemeinde der pflegeberdürftigen Person.

Begrenzung der solidarischen Finanzierung beibehalten
Nach eingehenden Abklärungen durch eine gemeinsame Projektgruppe von Kanton und Gemeinden schlägt der Regierungsrat vor, dass diese Regelung der Finanzierung der «EL zur AHV im Heim» unter den Gemeinden ab dem 1. Januar 2023 unbefristet weitergeführt wird. Damit wird bei der EL-Finanzierung eine Umverteilung von mindestens 7 Millionen Franken von der Landschaft mit eher günstigen Heimaufenthalten zur Stadt Luzern und den Agglomerationsgemeinden mit eher teureren Heimaufenthalten auch weiterhin vermieden. Die rechnerische Taxgrenze soll jedoch künftig an die Teuerung der Lebenshaltungskosten bei den EL gebunden werden. So wird sichergestellt, dass sich die für die Bewohnerinnen und Bewohner massgebende EL-Taxgrenze und die für die Kostenverteilung unter den Gemeinden massgebende rechnerische Taxgrenze über die Zeit nicht auseinanderentwickeln.

Weitere, gezielte Neuerungen
Weiter wird vorgeschlagen, dass das bestehende Monitoring «Pflegefinanzierung» um ein Monitoring «Aufenthaltskosten im Pflegeheim» erweitert wird. Dieses Monitoring bildet insbesondere die Grundlage für eine regelmässige Überprüfung der Höhe der EL-Taxgrenze beziehungsweise der rechnerischen Taxgrenze.

Damit auch Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen im Bedarfsfall einen raschen und niederschwelligen Zugang zu einem Pflegeheim haben, soll schliesslich eine Rechtsgrundlage für eine subsidiäre Übernahme von ausstehenden Kosten aus einem Aufenthalt im Pflegeheim durch die Wohnsitzgemeinde geschaffen werden.
 
 
Edith Lang
Leiterin Dienststelle Soziales und Gesellschaft
Telefon 041 228 57 79
 
 
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