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Mitteilung
12. Januar 2023
 
 

Sozialhilfeverordnung wird per 1. Februar 2023 angepasst

Der Kanton Luzern passt seine Gesetzgebung im Zuge der neuen Inkassohilfeverordnung des Bundes an. Nach der Änderung des kantonalen Sozialhilfegesetzes per 1. Januar 2023 tritt am 1. Februar 2023 die Änderung der Sozialhilfeverordnung in Kraft. Der Regierungsrat konkretisiert damit die geforderten fachlichen Mindeststandards im Kanton Luzern.

Am 1. Januar 2022 trat die Bundesverordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung) in Kraft. Gestützt auf die Inkassohilfeverordnung sollen die unterhaltsberechtigten Personen in allen Kantonen gleichbehandelt werden, wenn sie die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge nicht erhalten. Nach der Revision des Sozialhilfegesetzes per 1. Januar 2023 tritt per 1. Februar 2023 auch die Änderung der Sozialhilfeverordnung in Kraft.

Fachliche Mindeststandards der Sozialdienste definiert
Der Regierungsrat hat neu die fachlichen Mindestanforderungen an die Sozialdienste im Kanton Luzern geregelt. Neben der Aus- und Weiterbildung wird dazu auch die vorhandene Praxiserfahrung der in der Sozialhilfe und Alimentenhilfe tätigen Fachpersonen berücksichtigt. Die Gemeinden haben bis am 1. September 2024 Zeit, sich so zu organisieren, dass ihre Sozialdienste diese fachlichen Anforderungen erfüllen. "Von dieser angestrebten Stärkung der Sozialdienste werden zukünftig sowohl die unterstützten Personen als auch das Gemeinwesen profitieren", so Regierungspräsident Guido Graf.

Aufgaben des Kantons konkretisiert
Weiter werden in der geänderten Verordnung die Koordinationsaufgaben der Dienststelle Soziales und Gesellschaft (DISG) konkretisiert. Die Koordinationsaufgaben umfassen die Förderung der inner- und interkantonalen Zusammenarbeit, die Information und Beratung der Gemeinden und Sozialdienste und die Herausgabe von Merkblättern, Vorlagen und Musterdokumenten. Gemäss dem geänderten Sozialhilfegesetz wird ab dem 1. Januar 2024 der Kanton und nicht mehr die einzelnen Gemeinden für die Inkassohilfe in grenzüberschreitenden Fällen («internationales Alimenteninkasso») zuständig sein und diese Aufgabe an einen Dritten übertragen können. Bis am 31. Dezember 2023 bleiben die Gemeinden neben dem Inlandinkasso auch für das internationale Inkasso im Bereich der Alimentenhilfen zuständig.


Strategiereferenz
Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Leitsatzes in der Luzerner Kantonsstrategie:
Luzern steht Lebensqualität
Luzern steht für Zusammenhalt
 
 
Edith Lang
Leiterin Dienststelle Soziales und Gesellschaft
Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern
Telefon 041 228 57 79
E-Mail edith.lang@lu.ch
(erreichbar am 12.01.2023 zwischen 10 und 11 Uhr)
 
 
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