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Informationen aus der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen: Spezialausgabe Ukraine
Mit diesem Newsletter informieren wir Sie über die ukrainischen Flüchtlinge in der Schweiz.

Wir zeigen auf, welche Vorbereitungen durch den Kanton und die Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF) laufen und nehmen Themen auf, welche für die Gemeinden in Bezug auf die Ukraine-Flüchtlinge relevant sind.
 
 

Vorwort

 
Geschätzte Damen und Herren Sozialvorstehende
Die Bilder von flüchtenden Menschen aus der Ukraine wecken Erinnerungen an die Flüchtlingskrise von 2015. Parallelen sind nicht von der Hand zu weisen, aber vieles ist heute anders. Im Gegensatz zu 2015 handelt es sich bei den ukrainischen Flüchtlingen überwiegend um Frauen mit Kindern und ältere Personen. Die Anforderungen an deren Unterbringung und Betreuung sind ganz andere als damals bei den überwiegend alleinreisenden Männern aus Eritrea und Syrien, welche in der Flüchtlingskrise von 2015 die größte Gruppe der Asylsuchenden bildeten. Auch die Methode der Bewältigung ist heute eine ganz andere. Durch den Schutzstatus S wird das Asylverfahren zwar eröffnet, jedoch wird es unmittelbar sistiert. Unterbringung und Verteilung sind flexibler, weil viele der ukrainischen Flüchtlinge in der Schweiz Verwandte oder Freunde haben, bei denen sie unterkommen können. Auch ist generell eine Unterbringung bei Privatpersonen möglich.

Von den Erfahrungen profitieren
Die gemachten Erfahrungen von 2015 kommen uns heute zugute. Der Bund und die Kantone haben damals viel Know-How aufgebaut und eine Notlageplanung vorgenommen. Eine Prognose zu stellen, wie viele Ukrainerinnen und Ukrainer in der Schweiz Schutz suchen werden, ist nicht möglich. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) orientiert sich deshalb an verschiedenen Szenarien. Momentan rechnet das SEM damit, dass ab der zweiten Hälfte März um die 600-650 Personen pro Tag in der Schweiz eintreffen könnten. Dabei handelt es sich um eine mittlere Schätzung, möglich sind auch bis 1'000 Personen pro Tag. Für den Kanton Luzern bedeutet dies, pro Tag Unterkünfte für rund 30 Personen organisieren zu müssen.

Die anderen Flüchtlinge nicht vergessen
Bei aller Anteilnahme am Schicksal der kriegsbetroffenen Ukrainerinnen und Ukrainer und aller Solidarität dürfen wir auch nicht vergessen, dass sich noch andere Menschen auf der Flucht befinden und in der Schweiz um Asyl ersuchen werden. Sie gilt es ebenfalls unterzubringen und zu betreuen. Die den ukrainischen Flüchtlingen entgegengebrachte Solidarität sollte auch bei ihnen zum Tragen kommen. Der Kanton Luzern arbeitet weiterhin mit Hochdruck daran, zusätzliche Unterbringungskapazitäten zu schaffen. Wenn immer möglich, soll die Gemeindeverteilung – wie sie zuletzt im 2016 in Kraft war – vermieden werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sind wir in Bezug auf die Suche nach Unterbringungskapazitäten aber auf eine grosszügige Unterstützung durch die Gemeinden angewiesen. Daher mein Aufruf an Sie, geschätzte Sozialvorstehende: Bitte melden Sie der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen, falls in Ihrer Gemeinde ein leerstehendes Objekt zur Unterbringung genutzt werden könnte.

Ich danke Ihnen schon jetzt für Ihre Unterstützung in dieser herausfordernden Zeit.

Guido Graf
Vorsteher Gesundheits- und Sozialdepartement
 
 

Schutzstatus S

Der Bundesrat hat am 11. März 2022 den Schutzstatus S definitiv aktiviert. Diesen erhalten neben ukrainischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen auch Personen aus Drittstaaten, die das Land wegen des Krieges verlassen haben. Voraussetzung ist, dass sie vor ihrer Flucht über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht sicher und dauerhaft in ihre Heimat zurückkehren können. Nicht unter den Schutzstatus S fallen Personen, denen bereits in einem anderen EU-Staat der Schutzstatus zugesprochen worden ist.

Das Verfahren zur Verleihung des Schutzstatus S wird eingeleitet, sobald die Betroffenen in den Bundesasylzentren vorsprechen. Danach werden sie einem Kanton zugewiesen. Ab Datum der Zuweisung befinden sich die Personen in den Asylstrukturen des Kantons.

Die Personen erhalten dann, falls sie bedürftig sind, wirtschaftliche Sozialhilfe durch die DAF. Der Umfang entspricht demjenigen von Asylsuchenden. Auch die Krankenversicherung wird durch den Kanton abgeschlossen. Integrationsleistungen sind nicht vorgesehen, da der Schutzstatus S rückkehrorientiert ist. Gemäss Aussage von Bundesrätin Karin Keller-Sutter an der Medienkonferenz vom 11. März 2022 prüfen Bund und Kantone derzeit aber die Finanzierung von Massnahmen zum Spracherwerb. Eine Erwerbstätigkeit (auch eine selbstständige) ist ohne Wartefrist möglich. Der vollständige Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Schule ist gewährleistet.
 
 

Verfahren zur Verleihung des Schutzstatus S

Start Verfahren und Anmeldung Schutzstatus S
Sobald eine ukrainische Person oder ein/e Drittstaatenangehörige/r mit ukrainischer Aufenthaltsberechtigung in einem Bundesasylzentrum (BAZ) den Schutzstatus S beantragt, wird durch das SEM das Verfahren eingeleitet. Im BAZ werden die Betroffenen über den Status und das Verfahren informiert, ihre Personalien werden auf- und die Fingerabdrücke abgenommen. Unterstützung erhalten die Flüchtlinge dabei durch die Rechtsberatung im BAZ.

Überprüfung Personalien, Organisation Unterkunft und Gesuchsbearbeitung
Anschliessend nimmt das SEM weitere Abklärungen vor und prüft, ob die Personen die Kriterien für den Schutzstatus S erfüllen und ob eine Person besonders verletzlich ist oder eine besondere Betreuung braucht. Gleichzeitig laufen die Vorbereitungen für die Unterbringung in den Kantonen. Das SEM ist dabei in engem Austausch mit den Kantonen. Vorgesehen ist, dass Personen, die sich bereits vor der Registrierung im BAZ in einer Gastfamilie oder bei Verwandten/Freunden befanden, auch weiterhin dort untergebracht werden können oder zumindest in deren Nähe. Währenddessen wird das Gesuch bearbeitet und ein Sicherheits-Check vorgenommen. Das SEM sieht vor, dass der Entscheid über den Schutzstatus S innert drei Tagen gefällt wird.

Information Kanton
Wird der Schutzstatus S erteilt, nimmt das SEM die Zuweisung an einen Kanton vor. Ab dann ist der Kanton zuständig für diese Personen. Er stellt den Ausweis S aus und organisiert die Krankenversicherung. Mit dem Datum des Zuweisungsentscheids erhalten die Kantone für jede Person auch die Globalpauschale 1 vom Bund.
 
 

Kinder und Schule

Ukrainische Kinder, welche in einem kantonalen Asylzentrum untergebracht sind, gehen in die Zentrumsschule, bzw. in die Schulangebote Asyl, die durch die Dienststelle Volksschulbildung (DVS) organisiert wird. Alle anderen Kinder gehen direkt in die Gemeindeschulen.

Bei Fragen rund um die Schule wenden sich die Gemeinden bitte direkt an die DVS (Tel. 041 228 68 68; info.dvs@lu.ch).
 
 

Ukrainische Flüchtlinge: Wer muss sich wo anmelden?

Ukrainische Staatsangehörige mit biometrischem Reisepass melden sich bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde an, in der sie sich aufhalten. Die Einwohnerkontrollen sollen so den Überblick über die Personen erhalten, die sich auf ihrem Gemeindegebiet aufhalten und aus der Ukraine stammen.

Ukrainische Staatsangehörige ohne biometrischen Reisepass melden sich zuerst beim Amt für Migration, um ein Visum zu erhalten. Dazu müssen sie einen Reisepass vorlegen und ein Formular ausfüllen. Sie müssen ausserdem ein aktuelles Passfoto mitbringen.
 
 

Wie vorgehen, wenn sich ukrainische Flüchtlinge bei der Gemeinde melden oder bereits in den Gemeinden bei Gastfamilien sind?

Derzeit sind viele ukrainische Personen in der Schweiz privat untergebracht und noch nicht durch das Staatssekretriat für Migration (SEM) registriert. Nun da der Schutzstatus S aktiviert ist, sollen sie in einem Bundesasylzentrum vorstellig werden und den Status S beantragen. Dadurch sind ihre Unterbringung und Betreuung sowie allfällige Unterstützung in Form von wirtschaftlicher Sozialhilfe durch die DAF sichergestellt.

Allenfalls haben die Personen, die sich noch nicht registriert haben oder dies nicht möchten, Bedenken, dass sie dann nicht mehr am selben Ort wohnen bleiben können. Das SEM hat informiert, dass falls die Geflüchteten in der Nähe von Verwandten oder Bekannten untergebracht werden möchten, dies nach Möglichkeit berücksichtigt wird. Zudem können alle Ukrainerinnen und Ukrainer, die bereits bei Bezugspersonen wohnen, dies auch weiterhin tun.
 
 

Sozialhilfe: Wer hat Anspruch und wer richtet sie aus?

Ukrainische Staatsangehörige können visumsfrei für 90 Tage in die Schweiz einreisen, sofern sie einen gültigen biometrischen Reisepass haben. Personen ohne biometrischen Reisepass benötigen normalerweise ein Visum. Angesichts des Kriegs handhabt die Schweiz die Einreisebestimmungen für kriegsbetroffene Ukrainerinnen und Ukrainer grosszügiger, so dass auch ohne biometrischen Pass und Visum die Einreise möglich ist. Ihnen wird direkt bei der Einreise ein Visum ausgestellt.

Beantragt eine ukrainische Person den Schutzstatus S, erhält sie bei Bedürftigkeit Sozialhilfe durch den Kanton, dem sie zugewiesen wird.

Beantragt eine Person den Schutzstatus S nicht und hält sie sich mit einem Visum weniger als 90 Tage in der Schweiz auf, besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe. In einer Notlage kann sie Nothilfe bei der Einwohnergemeinde, in der sie sich aufhält, beantragen

Beantragt eine Person den Schutzstatus S nicht und hält sie sich seit mehr als 90 Tagen in der Schweiz auf, muss sie sich beim Amt für Migration melden, um den weiteren Aufenthalt zu regeln. Es besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe. In einer Notlage kann sie Nothilfe bei der Einwohnergemeinde, in der sie sich aufhält, beantragen.
 
 

Krankenversicherung

Wer in die Schweiz reist, ohne ein Asylgesuch zu stellen, ist selbst für die Versicherung zuständig.

Beantragen ukrainische Flüchtlinge den Schutzstatus S, sind sie ab dem Tag der Zuweisung an den Kanton durch diesen krankenversichert.
 
 

DAF: Unterbringungskapazitäten

Mit Inbetriebnahme der temporären Unterkunft (TUK) St. Urban und den dortigen 80 Plätzen stehen dem Kanton ab Montag, 15. März 2022 total 415 Plätze in den Asylzentren zur Verfügung. Die drei bestehenden Zentren mit derzeit 335 Plätzen sind zu 75% ausgelastet.

Im Hinblick auf die steigenden Flüchtlingszahlen sind weitere Plätze nötig. Möglicher Wohnraum kann bei der Infoline des Kanton gemeldet werden ( Tel. 041 228 73 73; infoline.ukraine@lu.ch)
 
 

DAF: Spezial-Sozialdienst «Sozialdienst-S»

Sobald ukrainische Flüchtlinge den Schutzstatus S beantragt haben und dem Kanton Luzern zugewiesen werden, fallen sie in die Zuständigkeit der DAF. Sie können sich beim Sozialdienst melden. Dieser prüft, ob sie bedürftig sind und allenfalls wirtschaftliche Sozialhilfe benötigen.

Der Schutzstatus S sieht keine Integrationsleistungen vor, daher geht es bei dieser Gruppe primär um die Gewährung der Existenzsicherung. Aus diesem Grund wird in der DAF ein «Sozialdienst-S» installiert, der sich um diese Gruppe kümmern wird. Demnächst wird eine zentrale Telefonnummer eingerichtet und bekannt gegeben.
 
 

DAF: Koordination Freiwilligenangebote

Viele Menschen bieten freiwillig ihre Hilfe für die ukrainischen Flüchtlinge an, sei es zum Deutschlernen, für das Dolmetschen oder für Alltagsunterstützung. Die grosse Hilfsbereitschaft wird sehr geschätzt.

Die Anfragen gehen bei der Infoline des Kantons und bei der DAF direkt ein. Die Infoline sammelt die Angebote und leitet sie an die Koordinationsstelle Freiwilligenarbeit der DAF weiter. Diese sammelt alle Angebote. Sie ist auch in engem Kontakt mit den Freiwilligengruppen in den Gemeinden und unterstützt bei Bedarf. Sobald sich abzeichnet, wo Freiwillige unterstützen können, wird sich die Koordinationsstelle von sich aus melden.
 
 
KANTON LUZERN
Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen
Brünigstrasse 25
Postfach 2544
6002 Luzern
Telefon 041 228 57 78
E-Mail daf@lu.ch
 
 
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