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Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen: Newsletter Ukraine
Die Lage in der Ukraine bleibt unübersichtlich, viele Menschen sind auf der Flucht. Mit diesem Newsletter informieren wir die Gemeinden des Kantons Luzern über den aktuellen Stand der Lage und beantworten häufig auftretende Fragen.

In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf die Ukraine-Infoseite des Kantons. Hier finden Sie Hinweise rund um die Unterbringung und die Hilfe für Personen aus der Ukraine. Wir aktualisieren die Inhalte laufend.
 
 

Vorwort

 
Geschätzte Damen und Herren Sozialvorstehende
2015 ging ein als das Jahr der Flüchtlingskrise. Wenn ich mir die Fluchtdynamik jetzt anschaue, übersteigt das alles bisher Gekannte. Bis jetzt tragen die Hauptlast aus dem Ukraine-Krieg die unmittelbaren Nachbarländer der Ukraine. Doch auch diese kommen langsam an ihre Grenzen, was die Aufnahme von Flüchtlingen betrifft. Sollte es zu einer Weiterwanderung Richtung Westen kommen, werden wir definitiv mit noch viel mehr Schutzbedürftigen rechnen müssen. Was das Ganze noch herausfordernder macht ist die Tatsache, dass die Kantone sehr wenig Vorlaufzeit haben. Personen, die das ordentliche Asylverfahren durchlaufen, bleiben wenigstens einige Wochen in den Strukturen des Bundes, bevor sie den Kantonen zugewiesen werden. Mit dem Schutzstatus S erfolgt der Austritt an die Kantone am Tag des Gesuchs. Sie sehen, das Ganze hat eine Dynamik angenommen, die von uns sehr schnelles Handeln erfordert. Und von den Gemeinden Flexibilität. Der Kanton muss innert kürzester Zeit seine Unterbringungsstrukturen erweitern. Ich hoffe auf das Verständnis der Gemeinden, dass es der Situation geschuldet ist, dass wir nicht immer vorgängig informieren können, wenn wir Unterbringungsplätze in den Gemeinden schaffen. Gleichzeitig ist es mir ein grosses Anliegen, den Gemeinden erneut meinen aufrichtigen Dank auszusprechen für ihre Unterstützung und ihre Bereitschaft, dem Kanton Hand zu bieten. Diese Unterstützung stimmt mich positiv, dass wir auch diese Krise, man kann sie nicht anders nennen, bewältigen können und werden. Herzlichen Dank!

Guido Graf
Vorsteher Gesundheits- und Sozialdepartement
 
 

Aktuelle Lage

Der Krieg hat schon über dreieinhalb Millionen Menschen in die Flucht getrieben, wobei sich die Mehrheit in den unmittelbaren Nachbarländern aufhält. Gemäss Staatssekretariat für Migration (SEM) haben sich mittlerweile mehr als 16'500 Personen in den Bundesasylzentren (BAZ) registrieren lassen. Das SEM geht von bis zu 50’000 Personen aus, die bis Ende Mai/Anfang Juni den Status S beantragen werden. Für den Kanton Luzern bedeutet dies, dass er innert kurzer Zeit 2500 Personen aufnehmen wird.
 
 

Status S in Kürze

Ukrainerinnen und Ukrainer, die sich in der Schweiz registrieren, erhalten den Status S. Hier nochmals die wichtigsten Merkmale des Status:
 Kein ordentliches Asylverfahren
 Status auf ein Jahr befristet, aber verlängerbar
 Familiennachzug möglich
 Erwerbstätigkeit (auch selbstständige) ohne Wartefrist erlaubt
 Anspruch auf Sozialhilfe, falls bedürftig
 Rückkehrorientiert (keine umfassende Integrationsförderung)
Mehr Infos gibt es auf dem ausführlichen Faktenblatt des SEM.
 
 

Unterbringung in Unterkünften der DAF

Rosa: Reguläre Asylzentren – Blau: Unterkünfte für Schutzbedürftige – Lila: Nothilfenzentrum

Im Kanton Luzern gibt es die drei regulären Asylzentren, die schon vor der Ukraine-Krise bestanden und dazu gebraucht werden, Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich aufzunehmen, die ein ordentliches Asylverfahren durchlaufen.

Für Schutzbedürftige wurden mittlerweile 530 Plätze geschaffen. Jedoch stehen noch nicht alle für den Betrieb zur Verfügung. Momentan sind 259 Plätze bezogen. Wir sind den Gemeinden dankbar, wenn sie uns verfügbaren Wohnraum melden. Wir bitten um Verständnis, dass wir aufgrund der Dringlichkeit der Situation die Gemeinden nicht vorgängig über Liegenschaften informieren können, welche wir zur Unterbringung anmieten. Bitte beachten Sie, dass der Kanton Luzern Zentrumsstrukturen erst ab einer Mindestkapazität für 80 Personen führt. Kleinere Einheiten gelten als kollektive Wohngemeinschaften, in denen sich die untergebrachten Personen selbst organisieren. Sie werden durch die DAF punktuell betreut.

Für die kurzzeitige Unterbringung steht die Zivilschutzanlage Rönnimoos zur Verfügung mit 140 Plätzen. Dort werden registrierten Schutzbedürftigen untergebracht, bevor sie in Unterkünfte der DAF transferiert werden. Ferner werden dort nicht registrierte Personen, die bei niemandem unterkommen können, aufgenommen. Diese werden angewiesen, sich umgehend in eine Bundesasylzentrum zu begeben, um sich dort registrieren zu lassen.
 
 

Privatunterbringung

Die Privatunterbringung ist anspruchsvoll – für Gastgebende wie auch Gäste. Als Orientierungshilfe hat die DAF ein Merkblatt erarbeitet. Es hält die Voraussetzungen fest und zeigt auf, was es zu bedenken gilt.

Bei der Privatunterbringung sind vor allem nachhaltige Angebote sinnvoll, d.h. die Unterbringung für mindestens drei Monate ist gewährleistet und es können mehrere Personen aufgenommen werden. Es gilt ausserdem: Die DAF zahlt keine Entschädigung an Privatpersonen für die Unterbringung von Schutzbedürftigen.

Personen, die bereits Schutzbedürftige oder nicht registrierte Personen bei sich aufgenommen haben, können sich via Online-Formular an die DAF wenden bei Fragen oder Problemen.

Minderjährige Unbegleitete (MNA, von mineurs non accompagnés)
Die DAF hat vermehrt festgestellt, dass in Gastfamilien zum Teil minderjährige Personen untergebracht sind, welche ohne ihre Eltern in die Schweiz gekommen sind. Sie wurden von Verwandten oder Bekannten mitgenommen. MNA haben aufgrund ihres Alters sowie des Umstandes, dass sie ohne Sorgeberechtigte in der Schweiz sind, besondere Schutzbedürfnisse. Sie sind aus diesen Gründen auch speziell gefährdet für Menschenhandel, weitere Formen der Ausbeutung, organisierte Kriminalität sowie andere illegale Tätigkeiten. Alle dem Kanton zugewiesen MNA werden kindswohlgerecht untergebracht und betreut; entweder im DGZ Grosshof mit einem höheren Betreuungsschlüssel oder in Pflegefamilien. Gemäss gesetzlicher Bestimmungen und den Empfehlungen der SODK zu unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich ist nach der Zuweisung einer/eines MNA in den Kanton Luzern so rasch als möglich eine Beistand- /Vormundschaft bis zur Volljährigkeit zu errichten. Die Problematik von MNA in Gastfamilien, bei Bekannten oder Vewandten liegt darin, dass die DAF nicht sicherstellen kann, dass das Kindswohl gewährleistet ist. Die Gemeinden sind gebeten der DAF zu melden, falls sie Kenntnis von MNA in privater Unterbringung haben.
 
 

First Contact Point am Inseli

Die DAF hat beim Inseli in Luzern den First Contact Point eingerichtet. Alle vom Bund zugewiesenen Personen werden hier empfangen und anschliessend in ihre Unterkünfte gebracht. Auch nicht registrierte Personen ohne Unterbringungsmöglichkeit können sich beim First Contact Point melden. Sie werden angewiesen, sich ins Bundesasylzentrum für die Registrierung zu begeben. Sofern sie das BAZ am gleichen Tag nicht erreichen können, können sie eine Nacht in der Durchgangsunterkunft Zivilschutzanlage Rönnimoos verbringen.
 
 

Sozialdienst Schutzbedürftige

Registrierte Schutzsuchende in finanzieller Not können sich an den neu geschaffenen Sozialdienst Schutzbedürftige wenden. Voraussetzung ist, dass sie dem Kanton Luzern zugewiesen sind. Sie können von Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 und 13:30 bis 17:00 telefonisch einen Termin für ein Aufnahmegespräch vereinbaren. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie in Strukturen der DAF oder privat untergebracht sind.

Telefonnummer Sozialdienst Schutzbedürftige: 041 228 53 00. Bitte beachten Sie, dass der Sozialdienst Schutzbedürftige nicht an der Brünigstrasse 25 ist.
 
 

Bund, DAF, AMIGRA und Gemeinden: Wer macht was?

Bund
Die Erteilung des Schutzstatus S ist Aufgabe des Staatsekretariats für Migration (SEM). Der Schutzstatus S kann in jedem Bundesasylzentrum (BAZ) mit Verfahrensfunktion beantragt werden. Dazu kann auf der Website des SEM ein Anmeldeformular heruntergeladen werden. Nach dem Einsenden des Formulars erhält die Person per Mail einen Termin im BAZ. Diesen muss sie anschliessend persönlich wahrnehmen. Nach der Registrierung beim BAZ dauert es einige Tage, bis die Person den Entscheid über die Erteilung über den Status S per Post schriftlich an die Unterbringungsadresse erhält. Darin wird wie aufgefordert, sich beim Amt für Migration des Kantons Luzern für die Ausstellung des Ausweises S zu melden.

Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen
Nachdem sie sich in einem BAZ registriert haben und dem Kanton durch den Bund zugewiesen wurden, ist die Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF) für die Unterbringung und Betreuung von ukrainischen Flüchtlingen zuständig. Registrierte Schutzbedürftige sind ab dem Tag der Einreichung ihres Gesuchs durch die DAF krankenversichert. Die DAF kümmert sich auch um finanzielle Fragen – etwa dann, wenn Schutzbedürftige ihre Existenz nicht aus eigenen Mitteln sichern können und Sozialhilfe benötigen.

Amt für Migration
Für ausländerrechtliche Fragen (Aufenthaltsbewilligung, Ausstellen des S-Ausweises, Arbeitsbewilligungen) ist das kantonale Amt für Migration (AMIGRA) zuständig. Personen mit einem Entscheid des SEM über den S-Status können sich zu Bürozeiten beim Amt für Migration melden. Zum Termin mitbringen müssen sie den Entscheid des SEM über den S-Status (für jede Person, die einen Ausweis erhalten will) und einen Ausweis über die Identität (Reisepass, ID, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde usw.).

Gemeinden
Ukrainerinnen und Ukrainer dürfen sich 90 Tage lang visum- und bewilligungsfrei im Schengenraum bewegen. Haben ukrainische Staatsangehörige in der Schweiz noch nicht den Schutzstatus S beantragt und sind privat untergebracht (z.B. bei Verwandten, Bekannten oder Gastfamilien), fallen sie in die Zuständigkeit der betreffenden Gemeinde. Sollten diese Personen in finanzielle Not geraten, haben sie Anspruch auf Nothilfe. Für die Nothilfe dieser Personen (ohne Schutzstatus S) sind die Gemeinden zuständig. Erhalten die Personen zu einem späteren Zeitpunkt den Status S, können die Gemeinden die Nothilfe rückwirkend beim Kanton zurückfordern.
 
 

Schulpflichtige Kinder

Kinder in den beiden temporären Asylzentren in St. Urban und Wikon werden in den zentrumsinternen Schulen unterrichet. Zuständig für die Kinder ist die Dienststelle Volksschulbildung (DVS) mit den Schulangeboten Asyl.

Für alle schulpflichtigen Kinder von geflüchteten Familien, die nicht in kantonalen Asylzentren untergebracht sind, ist die betreffende Schule/Gemeinde zuständig. Sie muss die Kinder aufnehmen und einschulen. Bei Fragen oder Anliegen hilft ebenfalls die DVS weiter.
 
 

Freiwilligenangebote

Wir sind sehr dankbar für die grosse Solidarität der Luzerner Bevölkerung und die vielen Hilfsangebote, die uns erreichen. Die Erfahrung zeigt, dass Personen auf der Flucht nach der Ankunft vorerst Zeit für sich benötigen, um mit der neuen Situation zurechtzukommen. Sehr wichtig ist, dass die Angebote der Freiwilligenarbeit gut koordiniert und insbesondere auf die Bedürfnisse der Geflüchteten abgestimmt werden. Wir bitten deshalb darum, die Angebote über unsere Koordinatorin für Freiwilligenarbeit, Marianne Bachmann, laufen zu lassen (marianne.bachmann@lu.ch).

Im Übrigen hat die DAF viele weitere Klientinnen und Klienten aus anderen Ländern, die dankbar sind für die Unterstützung von Freiwilligen. Falls Freiwillige gerne sofort mit ihrem Engagement anfangen möchten und ihre Unterstützung auch für nicht-ukrainische Personen anbieten, können sie sich bei der Koordinationsstelle Freiwilligenarbeit der DAF melden.
 
 
KANTON LUZERN
Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen
Brünigstrasse 25
Postfach 2544
6002 Luzern
Telefon 041 228 57 78
E-Mail daf@lu.ch
 
 
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