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Mitteilung
12. Juni 2023
 
 

Regierungsrat legt Botschaft zur Ökologisierung der Verkehrssteuer vor

Die Berechnung der Verkehrssteuer soll künftig nach Massstäben erfolgen, die dem aktuellen Stand der Fahrzeugtechnik entsprechen: Statt Hubraum sollen bei Personenwagen Gewicht und Leistung als Bemessungsgrundlagen gelten. Besonders emissionsarme Personenwagen, leichte Nutzfahrzeuge und Motorräder werden während fünf Jahren ab der ersten Inverkehrsetzung von einer Steuerreduktion von 80 Prozent profitieren.

Im Rahmen der Klimadebatte im Juni 2019 erklärte der Kantonsrat parlamentarische Vorstösse erheblich, die eine Ökologisierung der Verkehrssteuer verlangen. Der Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartementes (JSD) beauftragte das Strassenverkehrsamt Mitte 2021 damit, die Bemessungsgrundlagen für die Verkehrssteuer für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge entsprechend zu ändern. Insbesondere sollte die Verkehrssteuer an den aktuellen Stand der Fahrzeugtechnik angepasst und eine ökologische Lenkungswirkung erreicht werden. Die neuen Bemessungsgrundlagen für die Erhebung der Verkehrssteuer stiessen in der Vernehmlassung grundsätzlich auf ein positives Echo. Die Mehrheit der Vernehmlassungsadressatinnen und -adressaten befürwortete ebenfalls, dass die ökologische Lenkungswirkung im vorgesehenen Steuersystem über ein Bonus-Malus-System erzielt werden soll. Der Regierungsrat legt dem Parlament nun eine Botschaft zur Anpassung der gesetzlichen Grundlagen vor.

Besonders saubere Fahrzeuge erhalten Bonus
Die neue Bemessung der Verkehrssteuer für Personenwagen richtet sich nach Gesamtgewicht und Leistung. Die ökologische Lenkungswirkung wird durch ein ertragsneutral ausgestaltetes Bonus-Malus-System erzielt. Für energieeffiziente und besonders emissionsarme Fahrzeuge wird ein Bonusmodell eingeführt. Davon profitieren Personenwagen der Energieeffizienzkategorie A oder B gemäss Energieetikette, deren CO2-Emissionswert tiefer ist als die Hälfte des jeweils aktuellen, vom Bund in der CO2-Verordnung festgelegten Zielwertes für CO2-Emissionen. Für diese Personenfahrzeuge gilt ab der ersten Inverkehrsetzung während fünf Jahren eine Steuerreduktion von 80 Prozent. Der Zielwert des Bundes für CO2-Emissionen bei Personenwagen beträgt derzeit 118 g CO2/km. Zur Kompensation des Steuerausfalls bietet sich das bereits bestehende Malussystem mit Zuschlägen bis höchstens 30 Prozent auf die ordentliche Steuer an.

Das Malussystem mit einem unbefristeten Steuerzuschlag soll grundsätzlich beibehalten werden, wird jedoch um das weitere Kriterium der Höhe des CO2-Emissionswertes ergänzt. Mit einem Malus belastet werden sollen jene Personenwagen, welche die Abgasnorm Euro 3 oder weniger erfüllen oder die einen CO2-Emissionswert aufweisen, der mindestens doppelt so hoch ist wie der jeweils aktuelle Zielwert des Bundes in der CO2-Verordnung. Der Malus soll wie bis anhin nicht mehr als 30 Prozent der Verkehrssteuer betragen. Veteranenfahrzeuge sind weiterhin von einem Steuerzuschlag ausgenommen.

Auch leichte E-Nutzfahrzeuge und E-Motos profitieren von Bonus

Leichte Nutzfahrzeuge (Lieferwagen, leichte Motorwagen, Sattelschlepper bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht, leichte Sattelmotorfahrzeuge) sollen wie bisher nach dem Gesamtgewicht besteuert werden. Diese Bemessungsgrundlage gilt neu auch für Kleinbusse, die bisher nach Anzahl Sitzplätze besteuert wurden. Bei den Motorrädern mit weissem Schild wird neu die Motorenleistung als Grundlage für die Verkehrssteuer herangezogen. Für die rein elektrisch (batterieelektrisch oder wasserstoffelektrisch) betriebenen Fahrzeuge dieser Kategorien gilt – wie bei den Personenwagen – eine Steuerreduktion von 80 Prozent ab der ersten Inverkehrsetzung während fünf Jahren. Auf die Erhebung eines Malus wird verzichtet.

Anpassungen nach der Vernehmlassung
Kurz nach dem Start der Vernehmlassung am 7. Juli 2022 kündigte der Bund methodische Anpassungen bei der Festlegung der Energieeffizienz-Kategorien per Anfang 2023 an. Konkret wurde bei elektrischen Fahrzeugen der Umrechnungsfaktor überarbeitet, mit welchem der Energieverbrauch zwischen Benzin- und Elektrofahrzeugen verglichen wird. Dieser Faktor wurde um rund 30 Prozent erhöht. Dadurch sind elektrische Fahrzeuge bei der Einteilung in die Energieeffizienz-Kategorien seit dem 1. Januar 2023 bedeutend schlechter gestellt als bisher. Zahlreiche elektrische Fahrzeuge, die bis anhin noch der Kategorie A angehörten, wurden in die Kategorie B zurückgestuft. Gemäss der in die Vernehmlassung gegebenen Vorlage wären sie somit nicht mehr bonusberechtigt gewesen. Daher wurde nach den Anpassungen der Energieetikette das Bonus-Malus-System unter dem Aspekt der Ertragsneutralität überarbeitet. Gemäss der nun vorliegenden Botschaft sind Personenwagen bonusberechtigt, wenn sie bei der ersten Inverkehrsetzung der Kategorie A oder B gemäss Energieetikette angehören und der CO2-Emissionswert höchstens die Hälfte des jeweils geltenden Zielwertes für CO2-Emissionen des Bundes beträgt. Aktuell liegt dieser bei 118 g CO2/km, die Schwelle für die Bonusberechtigung liegt demzufolge bei 59 g CO2/km.

Mehrgewicht und Mehrleistung bei E-Autos wird kompensiert
Die Bemessungsgrundlagen nach Gewicht und Leistung würde rein elektrische Fahrzeuge ohne technischen Ausgleich markant benachteiligen. Batterieelektrische wie auch wasserstoffelektrische Fahrzeuge sind schwerer als vergleichbare Fahrzeugmodellvarianten mit reinem Verbrennungsmotor. Grund dafür sind die Speicherbatterien respektive die Brennstoffzellen. Zudem sind die Leistungsdaten von Elektro- und Verbrennungsmotoren nur bedingt vergleichbar. Bei Elektroautos kann – im Gegensatz zu Benzin- oder Dieselmotoren – die Maximalleistung aufgrund des Temperaturmanagements von Elektromotor und Batterie nicht dauerhaft abgerufen werden. Rein elektrisch betriebene Personenwagen, aber auch leichte Nutzfahrzeuge, Kleinbusse und Motorräder mit rein elektrischen Antrieben, erhalten daher aufgrund ihres technologiebedingten Mehrgewichts und der Mehrleistung einen Steuerabzug. Durch diesen Ausgleich werden die verschiedenen Antriebstechnologien gleichgestellt und Fehlanreize in der Grundsteuer eliminiert.


Die Gesetzesänderung in Kürze
  • Die Bemessungsgrundlage bei Personenwagen basiert künftig auf den beiden Parametern Gesamtgewicht und Leistung.
  • Für die Bemessung der Grundsteuer wird das Gesamtgewicht mit 70 Prozent, die Leistung mit 30 Prozent gewichtet.
  • Die technologisch bedingten Faktoren Mehrgewicht und Mehrleistung bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen wird mit einem steuerlichen Abzug (technischer Ausgleich) kompensiert.
  • Bonusberechtigt sind Personenwagen der Energieeffizienzkategorien A und B. Deren CO2-Emissionswert darf nicht mehr als die Hälfte des jeweils aktuellen Zielwerts des Bundes betragen.
  • Der Bonus beträgt 80 Prozent und gilt für fünf Jahre ab erster Inverkehrsetzung.
  • Mit einem Malus werden jene Personenwagen belegt, welche die Abgasnorm Euro 3 oder weniger erfüllen oder deren CO2-Emissionswert mindestens doppelt so hoch ist wie der jeweils aktuelle Zielwert des Bundes.
  • Der Malus soll wie bis anhin maximal 30 Prozent der Verkehrssteuer betragen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen ist ein Satz von 20 Prozent vorgesehen.
  • Veteranenfahrzeuge sind weiterhin von einem Steuerzuschlag ausgenommen.
  • Motorräder werden neu nach Leistung besteuert.
  • Lieferwagen, leichte Motorwagen, Sattelschlepper bis 3,5 Tonnen und leichte Sattelmotorfahrzeuge werden wie bisher nach Gesamtgewicht besteuert.
  • Kleinbusse werden neu nach Gesamtgewicht besteuert.
  • Rein elektrische Fahrzeuge in diesen Kategorien profitieren vom gleichen Bonusmodell wie Personenwagen. In diesen Kategorien wird kein Malus erhoben.
  • Unter dem Gesichtspunkt der Ertragsneutralität – der Bonus soll durch den Malus nicht überfinanziert werden – erhält der Regierungsrat die Kompetenz, den Faktor für den CO2-Emissionswert anpassen zu können.

    Anhang
    Botschaft B 156
    Steuersystem nach Fahrzeugkategorien Übersicht
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    Justiz- und Sicherheitsdepartement
    Daniel Graf
    Information und Kommunikation
    Telefon 041 228 46 61
    E-Mail daniel.graf@lu.ch
     
     
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